Anhang  Ehescheidung

Noch  für  Preußen:  Ausführungsgesetz  Art.  44—67  (abgedruckt  Seite  446  ff.),  wobei
u  auf  Art.  63  Es-  des  Mesorr  nach  1.  SGnt)  1900)
8  63  onders  hin  vgl.  ferner  die  nach  Art.  61  §  2
erlassene  Königl.  ordnung  betreffend  den  Güterstand  begehenhe,
  Eben  vom  20.  Dezember  1899  (SCes.-Sammlung
i
für  Bayern:  Ges.  betr.  Übergangsvorschriften  zum  BGB.  vom  9.  Juni  1899
Art.  19—31,  51,  62—104,  124—140,  Gesetz  betr.  das  Liegenschaftsrecht
  in  der  Pfalz  Art.  7—11,  und  die  Verordnung  vom
Sachs  —ty  34  (abgedruckt  Seite  606)
en:  Ausführungsg  abgedru
Württemberg:  ##  260—264  (abgedruckt  Seite  664).
Baden:  Ausfü  Art.  41  und  42  und  nachträglich  Ges.  vom

run
rung

Die  sehr  umfa  Bestimmungen  der  erwähnten  Preuß.  Verordn.
von  1899,  der  Bayerischen  nrschestha  und  des  Badischen  Ges.  von  1902  abzudrucken
  geht  über  den  Rahmen  dieses  Buchs  hinaus.

Zu  Anhang  66  zu  8  1404:  Beispiel:  Im  Grundbuch  eines  Grundstücks  ist

1404  als  „Eigentümerin“  die  „unverehelichte“  Anna  B  eingetragen.  Sie  heiratet

  demnächst  den  S  und  das  Grundstück  gehört  zum  „eängebrachten

Gute“,  unterliegt  also  der  „Verwaltung  und  ktneh  des  Mannes.  In

Ehestreit  und  von  ihrem  Manne  getrennt  lebend,  verkauft  die  Frau  darauf  —

ohne  Zustimmung  des  Ehemannes  und  sich  Anna  B  nennend  —  das

Grundstück  an  C  und  läßt  es  diesem  auf.  C  „im  guten  Glauben“,  Verkäuferin

sei,  wie  auch  das  Grundbuch  angibt,  noch  „un  erheiratet“,  nimmt

die  Auflassung  ent  und  t  40  000  Mk.  Kaufpreis  an  die  Frau.  Nach

1404  nutzt  ihm  sein  „guter  Glaube“  an  die  Richtigkeit  des  Grunduchs

  nichts,  er  muß  auf  die  Klage  des  Ehemannes  das  Grundstück

an  die  Frau  Anna  8  geborene  B  zurück  auflassen.  Die  40  000  Mt.

kann  er  von  der  Frau  zurückfordern,  aus  ihrem  zeunggebrachten  Gute“

jedoch  nur,  soweit  dieses  „bereichert“"“  "6  (§  1399  am  Ende),  oder  wenn  die

*  sich  einer  „unerlaubten  Handlung“  (im  obigen  Beispiel:  eines  Betrugs)
chuldig,  also  schadensersatzpflichtig  gemacht  hat.  ogl.  Note  80  zu  §  1411.

Anhang  1  zu  §  1584:

u
8  1564  I.  Das  Ehescheidungsrecht  des  BGB.  beruht  auf  dem  Grundsatze,  daß
Hebeate  #een  2  Falle  der  „Geisteskrankheit“,  8  15655  .

cheidung  nur  auf  Grund  eines  Berschuldens  eines  Ehegatten  er  ocse##  kann
Eine  rrn  auf  Grund  Geensei  fiz  Einwilligung“,  wie  sie  fr  ##  .  B.
in  Preu  hen  stat  Is  Verin

  denen  die  Ehescheidung  un  edann
nakürliche  Unzucht  *7  1565),  Lebensnachstellung  (§  1566).
bösliche  Verlassung  Sias,0,  Die  weiteren  auf  „Verschulden“
«  «  estimmt  beschrift
  des  §  1568  zusammengefa  ,  wonach  die  Entscheidung,  ob  die  dort  nur

ng
Umstände  des  einzelnen  Falles  überlassen  ist  (sogen.  relative  Ehescheidungsgründe).
  Wenn  kein  „8

er
im  Fieberwahn  Ehebruch,  ißhandlung  usw.  begangen  hat,  liegt  auch  kein

dadurch,  doß.  statt  auf  Scheidung  der  Ehe  (Trennung  dem  Bande  nach),  bloß
e

1008  —