Ehescheidung  Auhang

die  „eheliche  Gemeinschaft“  a  bebenden  Urteils  find  in  den  88§  1586,  1587  bestimmt,)
  demnach  ist  die  Wirkung  dieselbe  wie  die  der  „S  eidung"  mit

der  wichtigen  usnahme,  kein  Teil  sich  anderweitig  verheiraten
  darf,  und  daß  die  Eheleute  jederzeit  die  „eheliche  Gemeinschaft"
ohne  Förmlichkeiten  wieder  herstellen  können.

III.  Eigentümlich  geordnet  ist  die  E  scheidung  wegen  böslicher  Verlassun
  8  1567.  Danach  muß  der  verlassene  Ehegatte  in  der  Regel  zuin
  i  auf  hreesn9  d  der  häuslichen  Gemeinschaft“  klagen.
Erst  wenn  der  andere  tte  zu  dieser  stellung  rechtskräftig
verurteilt  ist  und  dem  *  ein  Jabhrela  "  (gegen  den  Willen  des
Klägers  in  böslicher  Absicht)  nicht  Folge  geleistet  ,  kann  die
S#st  unge.  lage“  erhoben  werden.  Nur  wenn  der  ufenthalt
bes  lagten  hegatten  unbekannt  ist  und  er  durch  „Heulich  Zustellung“

laden.  Herden  E#  (§  1567  Nr.  2),  bedarf  es  jener  orklage“  nicht.

st  dagegen  der  Aufenthalt  des  beklagten  E  atien  (vor  Erlaß  des  Urteils)

ekannt,  so  sind  nach  dem  Gesagten  zur  dung“  wegen  „böslicher  Verlassung“
  zwei  förmliche  Prozesse  notwendig.

IV.  Ein  Ehegatte,  der  berechtigt  itt,  auf  „Scheidung“  zu  klagen,
hat,  wenn  er  dies  z.  B.  aus  Rü  di  auf  die  Kinder  nicht  tun  wi  ,  das  Recht,
dem  anderen  Ehegatten  die  „eheliche  Lebensgemeinschaft“  zu  verwei  ern,  d.  h.
die  Erfüllung  aller  der  Pflichten,  die  aus  dem  isbegtif  „eheliche  Lebenszemeinschaft=
  slolgen.  Er  kann  rafserine  insbesondere  den  anderen  Ehegatten  verassen

  (—  erweigerung  der  li  häuslichen  Gemeinschaft)  und
behält  gleichwohl  den  Anspruch  t  —  des  Unterhalts  gern
den  anderen  Ehegatten  (88  1360,  1361),  der  in  diesem  Falle  nicht  das  Recht
hat,  wegen  „böslicher  rlassung“  auf  S  idung  zu  llagen  vgl.  N  vorstehendem
  inebesonderr  eress  1333,  1360,  1361  nebst  Noten  und  nhang.  Der  Eheatte,
  dem  ein,  E——  bure  Seite  steht,  hat  also  gewissermaßenm  ein
echt  z  ur  Estu“us  n  den  wan  zur  „ehelichen  Lebensgemeini.
  wie  8  1353  Abs.  1  ihn  fe  n  Freilich  t  der  betreffende  Ehegatte  die
lbsthilfe“  auf  M#r  efahr,  d.  h.  wenn  der  von  ihm  be  auptee
Ehescheidungsgrund  nicht  vorlie  gi,  kann  die  Verweigerung  der
lichen  Lebensgemeinschaft“  abn  Gegenüber  unter  Umständen  als  —
dungsgrund“  geltend  gemacht  wer

V.  Die  Wirkungen  einer  rechtsträftigen  Ebescheidun  für  die  Eh  F
sind  teils  pers  ön  licher  Natur,  d.  h.  die  aus  den  Bestehen  der  S#
gebenden  „persönlichen  Wirkungen“  hören  auf  (vgl.  88  1353  ff.,  1577,  2

bs.  2),  teils  vermögensrechtlicher  W  #  i  hört  das
durch  die  Ehe  begründete  „güterrechtliche  Verhältnis“  auf,  vgl.
Note  94  zu  §  1418,  Note  37  zu  §  1468,  Note  19  zu  §  1542  und  §  1478.  Vermögensre
  tliche  Wirkungen  der  E  scheidung  sind  ferner  die  „Unterhaltspflicht“
  des  für  schuldig  erklärten  Ehegatten  r—  1578  ff.,
das  dem  unschuldigen  Ehegatten  zustehende  Recht  zum  iderruf
von  Schenkungen“"  gemäß  *#  -  der  „Verlust  des  gesetzlichen
Erbrechts“  (vogl.  §  1933),  Hinfälligkeit  letzt  wmilliger
r  ungen“,  durch  die  die  *  vor  der  Scheidung  sich  bedacht
haben:  "1  2077,  2268,  *  Erbverträge),  l  auch  §  2335  (Entziehung
des  ᷣ  icht  teils  beim  orliegen  von  Lcheidungründen).

Gegenüber  den  Kindern  äußert  sich  die  Wirkung  einer  rechtskräftigen

Wi  auf  dem  Gebiete  der  zelterlichen  Gewalt“"  vgl.  8§8  1635,

wird  die  „gegenseitige  Unterhaltspflicht"  zwischen

#e#G  und  Kindern  durch  die  Ehescheidung  nicht  berührt,  88  1601—1603,

1606;  für  die  Beitragspflicht  der  Frau  trifft  §  1585  eine  besondere

Vestimmung

e  häufig  vorkommenden  Verträge  zwischen  Eheleuten,  die  schon  vor

der  „Scheu  "  im  Hinblick  auf  eine  „beabsichtigte“  Scheidung  bezüglich
der  Pkemgen  vectien  Auseinandersetzung,  der  Unterhaltspflicht

  unter  einander  und  gegenüber  den  den  Kindern  geschlossen

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Noch
zu
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