Verwandtschaft,  Schwägerschaft  Auhang

Die  „Kreise“  bedeuten  Männer,  die  „Quadrate"“  Frauen.  Die
durchstrichenen  Kreise  bezw.  Quadrate  bedeuten,  daß  die  Betreffenden
bereits  tot  find,  z.  B.  b,  k,  7,  i,  m,  n,  qa.  Die  durch  „Bogen“  verbundenen
Personen  find  bezw.  waren  Eheleute,  z.  B.  a  b,  c  d,  Ig,  sl,  m  u.

Die  „geraden  Linien“  zeigen  die  Abstammung  (Abkömmlinge)
  an;  z.  B.  d,  e,  f  snd  Awaren)  die  Kinder  von  a  bzr  ist  der  Sohn  von
h  i,  der  Enkel  von  c  d,  renkel  von  a  b;  a  b  sind  väterlicherseits  die  Ur-Urgroßeltern,
  mütterlicherseits  die  Urgroßeltern  von  t  und  u.  —  d,  e,  find
(waren)  vollbürtige  (d.  Heeon  demselben  Elternpaar)  Geschwister.  —
i,  k,  1,  m  find  (waren)  die  Ne  Nichte)  von  e.  f  und  die  Cousins  bezw.

ousinen  von  n,  p,  q.  —  v,  bei  dem  kein  Vater  angegeben,  ist  (war)  das  un
eheliche  Kind  der  verstorbenen  d,  der  Enkel  von  k  g,  der  Urenkel  von  a  b,
Neffe  von  n  und  p  (vgl.  1589  Aof.  2,  1705).  w  und  x  sind  Kinder  des  g
aus  einer  früheren  Ehe  mit  der  verstorbenen  (durchstrichenen)  y  und  in
die  Ehe  mit  der  f  geingebrachte“  Kinder;  w  und  x  sind  also  Stiefkinder
der  f.  Das  Verhältnis  von  Stiefeltern  zu  Stiefkindern  ist  kein
„Verwandtschafts“.  Verhältnis  im  Sinne  des  §  1589,  sondern  chwägerschafts“.
  Verhältnis  im  Sinne  des  §  1590.  Ferner:  w  und  x  find  bezw.
waren  Stief-(halbbürtige)  Geschwister  der  (unter  sich  vollbürti
gen)  Geschwister  n,  p,  a.

a  b  find  (waren)  die  Schwieger-Eltern  von  c  und  g.  —  c—  ist
(war)  die  Schwägerin  von  e  und  f,  nicht  aber  auch  von  g,  was  hervorzuheben
  ist,  weil  im  gewöhnlichen  Leben  auch  die  Ehegatten  (c  g)  von  Geschwistern
  (d  1)  als  Schwager  E  ägerin  unter  einander  bezeichnet
werden,  obgleich  sie  es  nach  dem  Gesetz  (§  1590)  nicht  sind,  denn  die  „Schwägerschaft“
  beschränkt  sich  auf  „das  Verhältnis  eines  Ehegatten  zu  den  Blutsverwandten
  des  andern“.  8  ist  nach  dem  Sprachgebrauch  des  gewöhnlichen
Lebens  der  „Onkel“  von  k  1,  im  gesetzlichen  Sinne  ist  er  aber  als  Mann  ihrer
Tante  f  nur  mit  ihnen  verschwägert.
der  Scur  hat  kint  ante  l,  g  egeine  Cousine:  gebeiratet  n#n  war  mithin

iegersohn  und  zu  effe  von  f.  2  ist  sowohl  von  Vaters=  als  von
Mutters-Seite  die  Urenkkelin  von  a  b,  während  rs  nur  von  Vaters-Seite  die
Urenkel  von  a  b  sind,  ein  Unterschied,  der  im  Erbrecht  seine  Wirkungen  äußHert.

Es  sind  resp.  waren  verwandt:  "

In  gerader  Linie:  a  b  mit  d,  e,  f  im  1.  Grade,  mit  i,  k,  I,  m,  n,  p,  u  im
2.  Grade,  mitr,  s,  z,  v  im  3.  Grade,  mit  t,  u  von  Mutter-Seite  im  3.,  von
Vater-Seite  im  4.  Grade.

In  der  Seitenlinie:  d  mit  seinen  Geschwistern  e,  #  im  2.  Grade,  —
und  x  mit  ihren  Stiefgeschwistern  n,  p,  ꝗ9  ebenfalls  im  2.  Grade  (halber
Geburt),  —  i,  k,  1,  m  mit  der  Tante  f  im  3.  Grade,  —  s  mit  dem  Großonkel  e
im  4.  Grade,  i,  k.  l,  m  mit  dem  Cousin  p  im  4.  Grade,  —  s,  r  mit  p  im
5.  Grade,  —  mit  v  im  6.  Grade.

Es  sind  bezw.  waren  verschwägert:

n  gerader  Linie:  a  b  mit  ihren  Schwiegerkindern  c,  g  im  1.  Grade.,  —
mit  h,  der  Frau  ihres  Enkels  i,  im  2.  Grade,  —  mit  o,  der  Frau  ihres  Urenkels
  r,  im  3.  Grade.  —  Es  sind  ferner  in  gerader  Linie  „verschwägert“  w
und  mit  ihrer  Stiefmutter  f  im  1.  Grade.

In  der  Seitenlinie:  e,  f  mit  der  Schwägerin  c  im  2.  Grade,  —  e,  ĩ
mit  h,  der  Frau  ihres  Neffen  i,  im  3.  Grade,  —  c.  i  mit  o,  der  Frau  ihres
Großneffen  r,  im  4.  Grade.

Anhang  1  zu  §  1616:  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder.

I.  Die  Regelung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  „den  Eltern  und  den
ehelichen  Kindern“  im  BGB.  hat  geten  das  früher  in  Deutschland  geltende
Recht  zwei  Neuerun  von  einschneidender  Bedeutung  gelpaht.  nämlich:

a)  de  Einführn  er  elterlichen  Gewalt  an  Stelle  der  früheren  „väter
ichen  Gewalt“,

b)  den  Grundsatz,  daß  nur  „minderjährige“  Kinder  unter  elterlicher  Gewalt
stehen,  die  „elterliche  Gewalt“  also  mit  der  Vollendung  des  21.  Lebens-—

  1011.  —  64*

Noch
zu
8  1589

*1616