Anhang  Rechtliche  Stellung  der  „ehelichen  Kinder“

jahres  des  Kindes  oder  seiner  früheren  Volljährigkeitserklärung  endeg.
val.  2  ff.,  während  es  früher  auch  volljähr!  uskinder“  gab.  -
wisse  Nachwirkungen  der  „elter  ichen  walt“  gegenüber  dem  volljährigen
  Kinde  regeln  die  1617—1619.  Im  übrigen  steht  hinseichtlich
der  „Geschäftsfähigkeit“  und  „Prozeßfähigkeit““  auch  das
im  elterlichen  Hausstande  lebende,  tatsächlich  von  den  Eltern  noch  ab-Sängige,
  volljährige  Kind  jedem  anderen  Gollsährigen  leich.  —
ber  die  von  der  „elterlichen  Gewalt“  unabhängige  Einwilligung
der  Eltern  zur  Eheschließung  eines  Kindes  vgl.  88  1304,  1305—1308,  insbesonere
  Nate  14  vert.  behandelt  unter  1  (88  1616  ff.)  das  „Necht
vorliege  i  t  un  1616  ff.  d§  „  Sberhältnis
  zwischen  Eltern  und  ehelichen  Kindern“  im  allgemeinen  ,  also
auch  das  Verhältnis  der  volljährigen  Kinder,  unter  II  (§§  1626  ff.)  die
nelterliche  Gewalt“  über  die  minder  jährigen  Kinder.
über  das  Verfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des
chteperhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  stande  haben,  vgl.

ff.  .

II.  *i  Gewalt“  bedeutet  nicht,  daß  Vater  und  Mutter,  solange
  beide  leben,  Ale  icher  N  haben.  Vielmehr  ist  bei
Lebzeiten  des  Vaters  die  „.elterliche  Gewalt“  im  wesentli  und  der
A#ch#e  nach  eine  „väterliche  Gewalt“.  Über  die  Gründe  dieser  Regelung
vgl.  Anhang  1  zu  §  1297,  Seite  998.  „Verträge“  unter  den  Eltern
betr.  die  gelterliche  Gewalt“  1(z.  B.  der  von  der  Mutter  getrennt
lebende  Vater  überläßt  ihr  vertr  mülbig  die  Erziehung  usw.  der  Kinder
—  sind  nicht  rechtswirksam.  Die  Erweiterung  der  „Mutterechte“

  gegenüber  dem  früheren  Rechte  liegt:
a)  ##n  Vorschrift  des  §  1617,  in  der  Vater  und  Mutter  gleich  get

  sind;

b)  664  der  Vorschrift  des  §  1634  (sogen.  „Nebengewalt“  der  Mutter).

vgl.  §  1698

c)  darin,  daß  der  Mutter  im  Falle  des  Todes  des  Baters  und  ferner  in  dem
Ausnahmefalle  des  §  1684  Abs.  1  Nr.  2  die  „elterliche  Gewalt“  so  zusteht,
wie  sie  dem  Bater  zustand  !  en.  „Vollgewalt“  der  Mutter),  mit  der
Einschränkung,  daß  ihre  „elterliche  Gewalt“  endigt,  wenn  sie  eine  neue  Ehe
eingeht,  und  mit  der  Maßgabe,  daß  ihr  unter  gewissen  Voraussetzungen
vom  Vormundschaftsgericht  ein  „Beistand“  bestellt  werden  kann  oder  muß,
der  im  allgemeinen  die  Stellung  eines  Gegenvormundes  einnimmt  und
dem  „auf  Antrag“  der  Mutter  die  „Vermögensverwaltung“  ganz  oder  teilweise
  übertragen  werden  kann  vgt  1684,  1686—1697.  —  Es  wird  also,
wenn  der  Vater  stirbt,  den  Kindern  nicht  mehr,  wie  früher,
ein  Vormund  bestellt,  sondern  die  Mutter  tritt  ohne  weiteres
(d.  h.  ohne  gerichtliche  Anordnung)  an  die  Stelle  des  Vaters,
wodurch  die  Verhältnisse  wesentlich  vereinfacht  werden,  insbesondere  das
Faamiienleten  in  weitem  Umfange  vor  dem  Eingreifen  der  Vormundchaftsgerichte
  bewahrt  wird.  nn  aber  die  Mutter  eine  neue  Ehe
eingeht,  wird  den  Kindern  ein  Vormund  bestellt,  als  welcher  mit  Zustimmung
  ihres  neuen  Mannes  auch  die  Mutter  bestellt  werden
  kann  (88  1783,  1887).  Als  „Vormünderin“  untersteht  die  Mutter
der  ständigen  Aufsicht  und  weiter  gehender  Einwirkung  des  Vormundschaftsgerichts
  als  in  ihrer  Stellung  als  „Inhaberin  der
elterlichen  Gewalt“.

d)  darin,  daß  die  Mutter  in  den  Fällen  des  8  1685  die  dem  Vater  „verbliebene“
  elterliche  Gewalt  an  seiner  Stelle  —  kraft  Gesetzes  oder
kraft  übertragung  durch  das  Vormundschaftsgericht  —  ausübt  (sogen.
„stellvertretende  Gewalt“  oder  „Verwaltungsverwesung“
  der  Mutter).

III.  Die  elterliche  Gewalt  umfaßt:
1.  Die  Sorge  für  die  „Person“  des  Kindes.  88  1627,  1630—1637,  1686,  1687  ff.
Über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  vgl.  E.  134.  Die  „Sorge  für  die

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