Vormundschaft  —  Pflegschaft  (Allgemeines)  Anuhang

Ger#hon  des  Kindes“  umaßt  nicht,  wie  man  nach  dem  gewöhnlichen
prachgebrauche  annehmen  sollte,  die  Verpflichtung,  dem  Kinde  den

Noch

zu
„Unterhalt“  zu  gewähren;  diese  vermögensrechtliche  Verpflich=  8  1616

tung  ist  vielmehr  —  unabhängi  von  der  „elterlichen.  Gewolt“  —  in
den  1601  ff.  geordnet  (vgl.  insbesondere  §§  1602  Abs.  2,  1603  Abs.  2,
1606  am  Ende).
2.  Die  Sorge  für  das  „Vermögen“  des  Kindes,  —  die  Vermögensverwaltung.
1627,  1630,  1638—1648,  1686,  1687  ff.  Den  Kindern  steht  wegen  ihrer
orderungen  gegen  den  Vater  aus  des  len  raltung-kätigleite  im  Konurse
  des  Vaters  ein  EFnu  61  Nr.  5

3.  3  Vertretung  des  Kinde  8  *  seiner  „Person“  als  seines

ermögens“.

4.  Die  „RNutzniep#ung“  8  —  des  Kindes  mit  Ausnahme  des  sogen.
afreien  Vermögens“  des  Kindes.  8§  1649—1663,  1686.  Hervorzuheben  ist:
Die  „Vermögensverwaltung“  (Nr.  29  ällt  zwar  in  der  Regel
mit  der  „Nutznie  ß  ung“  zusammen,  aber  nicht  immer.  Insbesondere
unterliegt  auch  das  „reie  Vermögen"“  des  Kindes  grundsätzlich  der  „Verwaltung"“
  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt,  während  es,  wie  bemerkt,
  seiner  „Nutznießung"  nicht  unterliegt.  vgl.  88  1638,  1639,
1650,  1651  und  Noten.

Zum  Schusse  des  Kindes  ist  überall  die  Einwirkun  Vormundsshestaet
  in  gewissen  Grenzen  (die  Stellung  des  Inha  „elterlichen.
lt“  ist  freier  als  die  des  „Vormunds“)  vorgesehen.  7/  u  insbesondere
1640,  1643,  1653,  1666,  1667,  1669,  1670,  1687.  Diesem  Zwecke  dient  außer
1675  (Gemeindewaisenrat)  die  Vorschrift  §  48  RFG.,  wonach  der  Standeseamte
  den  Tod  einer  Person,  die  ein  „minderjähriges  King-  hinterlassen  hat,
also  sowohl  den  Tod  des  „Vaters“"  wie  der  „Mutter“,  und  gewisse
  andere  bei  ihm  angemeldete.  für  die  Kenntnis  des  Vormund  |1  chaftsgerichts
  erhebliche  Tatsachen  dem  betzteren  anzuzeigen  hat.
etreffend  die  Sorge  für  eine  Leibesfrucht  §  1912.

Betre  4  die  Sorgefür  iine  Gewalt“  über  die  Kinder  aus  „geschiedenen“

Eden  enthalten  die  §6  1635,  1696  besondere  Vorschriften.  Über  die  rechtliche

Stellung  der  Kinder  aus  „nichtigen“  Ehen  .  160

.  -  älterer  in  Kraft  gebliebener  Eesetze  (Reichsgesetze  und
Land-geeet-),  in  denen  nur  von  „väterlicher  Gewalt“  die  Rede  ist,  an

das  B  (nselterliche  Gewalt“  der  Mutter)  treffen  Bestimmung  z.  B.

E.  35  II,  36  II,  37,  41  betr.  NMeichs  re  c  und  berr.  Landesrecht  die

#  Aus#fübrungsgesetz  zum  BGB.,  z.  B.  Preußen  Art.

achsen

Anhang  1  zu  §  1773:  Vormundschaft  —  Pflegschaft.

I.  Unter  „Vormundschaft“"  im  weiteren  Sinne  versteht  man  die  gesetzlich
geregelte'  Frforl  e  für  Rechtssubjekte,  die  aus  irgend  einem  Grunde  einen
„Schützer"  n.  Als  nterabschnitte  des  Begriffs  „Vormundschaft  im
weiteren  Sbrau-  unterscheidet  man  dan  „Bormundschaft  im  engeren  Sinne“
und  „Pflegschaft".  Die  ormundschaft  (im  weiteren  Sinne)“  tritt
zwar  m  weitaus  der  Meh  "  zahl  der  Fälle  zn  natürliche  Personen  ein,
das  t  für  lebende,  rechteih  Menschen  (vgl.  §  1  und  Anhang  1  zu  §8  21);
das  kennt  aber  —  in  der  Form  der  „Pflesschaft"  auch  eine  Vormundschaft
  für  ein  sogenanntes  „Zweckvermögen“"“:  §  1914,  und  für  noch
„Ungeborene“:  §8§  1912,  1913  Satz  2.

II.  Der  beherrschende  Erundsa  des  Vormundschaftsrechts  ist  der,  dem
Jrvormundeten  einen  Schutz  zu  gewähren.  Die  Vormundschaft  ist  srdiglich  in
Interesse  des  „Bevormundeten“  geper  n,  nicht  im  Interesse  dritter
sonen,  also  nicht  z.  B.  im  Intere  der  später  etwa  erb  kentigten  Verwandten,
nicht  im  Interesse  der  Gläubiger  Bevormundeten,  u.  ine  Ausnahme
von  diesem  Grundsatz  macht  *)  die  „Rachl  aß  Fousl  schaft“,  die  allerdings
  auch  im  Interesse  der  G  iger  des  Nachlasses  angeordnet  werden
kann:  §§  1961,  1975  ff.,  1981  ff.  Das  Gesetz  behandelt  diesen  Fall  im  „Erbrecht“.

—  1013

Zu
8  1773