Anhang  Vormundschaft  —  Pflegschaft  (Allgemeines)

Noch  III.  BVormundschaft  über  „Deutsche“,  über  „Ausländer“.  Hierüber  vgl.
zu  E.  23  und  RFG.  S  47,  auch  E.  7,  8.
§  1773  IV.  Vormun  Sllesteh#n  —  Stecheer:  Bormund,  ⅝W  5rd  Vont
mund.  Diejenige

.  Ver  „Vormunschaft  im  engeren  Spusz  „Vormu-6
  Personen  enst!  vom  —.  —  *8

onen,  die  a  „berufen“
Abs.  1,  1916.  F*W  Vorschr  iften  bedeuten  aber  binde  daß  die  ende,

be
rufene“  Person  von  echtemenen.  ohne  weiteres  Vormund  „i  Nn  sondern
daß  sie  vom  icht  als  Vormund  ze  in  gese  1  werden  soll“.  Einen
Sgesetglichen“  Frricht  wr  t  das  Gese  Eeiet  1—  neree  la  elhn  überhaupt
nicht  vorgesehen.  Es  hat  ihn  nur  andesg  ich  zugelassen,  und  zwar  lnr
wori  wei  Fälle:  als  „Anstaltsvormund“  und  a  H  »aalvotmucd«  vgl.  E
on  dieser  Befugnis  haben  verschiedene  Bundesstaaten  Gebrauch  gemacht:  vg
für  Preußen  Pr  A-G.  78  1—3  änstaltsvornund)  8  4  E“'t##sn
  auch  8  2  Preuß.  ürsorge-Erziehungsgesetz  vom  2.  7.  1900.
AG.  100,  Verordnung  vom  24.  12.  1899  8  23.  Sachsen:  SAG.  88  37—89,
Verordnung  vom  6.  7.  1899  §  37.  Baden:  tz  vom  16.  8.  1900  Art.  III,  IV.
V.  Vormundschaft  im  engeren  Sinne  über  „Minderjährige“,  über  „Volljährige“.
  —  Pflegschaft:  Die  Vormundschaft“.  im  engeren  Sinne  kennt  das
Gesetz  owohl  für  „  indejährige  n  wie  auch  für  Vollfährige  (§§  1773—1895
1896—1908).  dabei  d  orge  sowohl  für  das
rtts  wie  e  r  die  t-  des  Mündels,  und  zwar  bei
hegen.  Kündeln  chlechthin  (8  1798),  bei  „Volljährigen“"
  d  die  „Person“"  nur  insoweit,  als  es  der
Zweck  der  Vormunds  9  tur  i  n  §  1901  Abs.  1.  Die  Pflegschaft  ist  beerschen
  anheun  als  die  „Vormundschaft  im  en  inne“.  Die
schaft  umfaßt  nur  bestimmte  zeingelne  ahelegen  enheiten“  oder  einen
mmten  „Kreis  von  Geschäften“:  88  1909  ne  Ausnahme  bildet  jedoch
die  zEedrechlichreitopflegschaftk“k  bei  der  das  setz  eine  sa  e  für  „Pe  -!s
und  „Vermögen“  vor  das  beitt  also  begri  "  ich  eine  „Vormundschaft“,
  wennglei  A  Geietz  di  Bezeichnung  ,  flegschaft“  für
dieses  chsskerhül-nist  gewählt
VI.  Selbständigkeit  und  anntwortlichtell  des  Vormundes.  —  Gegen
vormund.  —  Waisenrat.  —  Vormundscha  cht.  —  Familieurat.  Grundsätzlich
  liegt  die  ganze  Leitung  der  Angelegenheiten  des  Bevormundeten
in  der  Hand  des  Vormundes  7  ers),  nicht  eto  in  der  Hand
des  Geri  ctes.  Die  wichtigsten  utschlüsse,  namentlich  z.  bei  Mindersähriger
  n  den  Entschluß  über  die  „Berufswahl“,  faßt  der  Wi  allein.
gibt  zwar  eine  ganze  Veife  Leon  Fällen  an,  in  denen  der  Vormund
s  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf:  *  1821  ff.  Dies  sind
aber  alles  (so  wichtig  die  Fälle  alchs  sandh  Aus  e  nn  men  von  der  allgemeinen
  Regel,  daß  der  Vormund  die  ornundschaft  unter  eigener
Verantwortun  gührt  (  l  auch  Anhang  1  zu  §  1793).  Der  Vormund
haftet  dem  Mündel  für  chulden:  §  1833.  Im  Konkurse  des  Vormundes
  hat  das  Munrer  *#t  Verschyl.  g  61  Ziff.  5.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  im  allgemeinen  nur  das  Recht  und  die  4#  o  der  #—
über  den  Vormund:  88  1837  ff.  Das  Gericht  hat  nicht  d  t,  aus  b
„IZIweckmäßigkeitsgründen“  dem  Vormunde  bestimmte  „Anweisungen“  zu  —
Neben  dem  Vormunde  „kann“  ein  Gegenvormund  bestellt  werden:
in  gewissen  Fällen  „soll“  ein  solcher  bestellt  werden  (8  1792  nebst  Note  57).
Dieser  beaufsichtigt  und  unterstützt  den  Vormund  in  seiner  Täigkeit.
  Eine  selbständige  Tätigkeit,  wie  sie  der  Vormund  hat,  hat  der
Gegenvormund  nicht  auszuüben:  1792,  1799,  1812  u.  a.
Zur  Unterstützung  des  ormun  dsschaftgercht  in  seiner
beaufsichtigenden  Tätigkeit  ist  der  Gemeindewaisenrat  da:  §  1849  mit  Erläuterungen.


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