Berfahren  in  Vormundschaftssachen  (Zuständigkeit)  Anhang

Unter  Umständen  wird  die  Aufsicht  über  den  Vormund  nicht  durch  das  Noch
Vormundschaftsgericht  ausgeübt,  sondern  durch  einen  „Familienrat",  den  zu
man  wohl-=  eine  „kollegiale  Erweiterung  des  Vormundschaftsgerichts“  genannt  8  1773
hat:  §§  1858  ff.,  1872.

VII.  Das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen:

a)  Zuständigkeit  in  Bormundschaftssachen:  Das  BE.  regelt  im  gr  E
ganden  nur  A—  ogenannte  materie  le“  Vormundschaftsrecht,  das  heißt.

ibt  die  Vorschriften  über  die  insetzung'  de-  Vormundes,  dessen  „Befug-Inen
  „Endigung“  der  Vormundschaft  u  i.  Das  sogenannte  formelle-Vormund
  srecht  dagegen  ist  im  u  en  im  .  (##  35  ff.)  geelt.
  Das  zilormegent.  ormundschaftsrecht  behandelt,  kurz  gesagt,  das  Verfabren
  in  Bormundschafts  fuchen.  die  wichtihsen  ——  des  formellen
“  3  find

zu  der  eit,
et  Botmundichaft  notwendth  wird

nicht  ein  Kolle  aus.  Velbt  ren  in  Waten  t  wird  von  *--t“
et.  Die  Standes  eamten  —  au  Gemeinde

afüng  i  Vi  Firdn  stirbt.  Wind  prüft  das  icht,  ob  Ln  den
gesetz  lichen.  Bestimmüngen  ein  Vormund  zu  W-  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so
graund  ch  —  unter  Beacht  der  Vorschriften  über  die  zur  Vormund-1

  „  *si§i7  nen“  '  1776  ff  i  dem  Gemeindewaisenrat
1  )nachememee1neten  Vormund  Wird  dieser  benannt,  so
Z  es  ihn  dann  als  WVo#mnd  mittels  rFnuö“  an  Eidesstatt.  —
mPkts  16  1792)  bestellt  das  Gericht  in  ent  rehend  der  Weise  einen
Hehenwermund  .  Der  Vormund  erhält  eine  „Beptallung  *  (vgl.  §  1791  nebst
Noten)  „Bestallung“  legitimiert  ihn  namehtlich  im  Verkehr  mit
Behör  en  *n  Schule  E  mt  usw.)  als  Vormund,  also  als  den  Vertreter
des  Mündels.  —  Wird  eine  Vormun  st  über  „  Sihiter  notwendig  n  ist
für  die  andern  Geschwi  *  n  ür  ein  Kind  chon  eine  Vormund  chaft
#ewebt,  das  betreffende  zuständig;  ist  noch  keine  Vormundschaft  an
7  E4  ist  das  Gericht  Echnnn  in  dessen  Bezirk  das  jüngste  Kind  den
2  Beispiel:  in  uneheliches  Kind  A  wird  in  Leipzig,  dem
.  Mutter  X  4.  Heboren.  Dann  ist  nach  der  oben  angegebenen
E3  das  Amtsgericht  Ppzig  als  Vormundschaftsgericht  zuständig.  Die
chaft  wird  dort  auch  angeordnet.  Verlegt  später  die  NAl  ihren  Wohntz
  nach  Berlin  und  wird  ihr  dort  noch  ein  anderes  uneheliches  Kind  B  geernn
  so  ist  #ür  die  Vormundschaft  über  das  zweite  Kind  B  nicht  das
Amtsgericht  erlin  zuständig,  sondern  das  k  erch  Leipzig.
Sollte  aber  im  erwähnten  Beispiel  die  Anordnu  ormundschaft  über
d  Kind  A  din  Leipzig  übersehen  worden  sein,  und  wird  enst.  in  Berlin  bei
legenbet  der  Geburs  des  Kindes  B  entdeckt.  daß  auch  über  A  noch  keine
Lelegen  beingeleitet  worden  ist,  so  muß  jetzt  das  Amtsgericht  Berlin  die
Vormund  beide  Kinder  einleiten,  und  zwar  auch  dann,  wenn
.B.  das  it  übe  gar  nicht  bei  der  Mutter  in  Berlin  ist,  sondern  als  Dienstjunge
  in  Hamburg  lebt.  —  Das  an  sich  zuständige  Vormundschaftsgericht  kann
die  ermanchak  „aus  wichtigen  Gründen“  an  ein  anderes  Amtsgericht  ab-*i-
  falls  dieses  damit  einverstanden  ist.  Ist  shan  ein  Vormund  bestellt,  so
dessen  Zustimmung  erforderlich.  Das  Gesetz  satzt  nicht,  was  ein  „wichti
Gruree  ist,  dies  hängt  eben  von  den  Umständen  ab.  Einigen  sich  die  Gerichte
nicht  oder  verweigert  der  Vormund  seine  sstimmung,  so  ent  entscheidet  auf  Anrufen
  eines  der  beiden  Gerichte  das  gemeinschaftliche  e  Gericht,  in  Preußen

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