Anuhaug  „Verfahren“  in  Bormundschaftssachen  (Beschwerde  usw.)

Noch  jedoch  stets  das  Kammergericht  (Oberla  ericht  in  Berlin).  In  diesen
zu  §•T  der  „übernahme“  der  Vormundschaft  wird  gewöhnlich  der  bis-*
  1773herige  Vormund  entlassen  und  an  seiner  Stelle  ein  anderer  Vormund

  bestellt;  gesetzlich  notwen  dig  ist  dies  jedoch  nicht.  —  Können  mehrere
  Gerichte  sich  nicht  einigen,  welches  zuständig  ist,  so  entscheidet  das  gemeinschaftliche
  obere  Gericht,  in  Preußen  jedoch  stets  das  Kammergericht.

be  „Beschwerde“  gegen  Entschekdungen  des  Vormundschaftsgerichts.
Gern  Entscheidungen  agüeershgeungen.  schlüsse)  des  3
richts  gibt  es  für  jeden,  en  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt  ist,
die  „Beschwerde“.  Diese  ist  in  der  Regel  unbefristet.  Sie  kann  4ats  ohne
Rechtsanwalt  eingelegt  werden,  und  zwar  sowohl  schriftlich  wie  auch  zu  Protokoll
  des  Gerichtsschreibers.  Sie  kann  entweder  beim  Vormundschaftsgericht
(Amtsgericht)  selbst  eingelegt  werden  oder  bei  dem  „Beschwerdegericht“  (Landgericht).
  Hilft  das  Tolmmundschaftegerick  (Amtsgericht)  selbst  der  Beschwerde
ab,  so  ist  die  Sache  erledigt.  Hilft  es  nicht  ab,  eniich-seer  das  Landgericht
über  die  Beschwerde.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  ist  die  weitere
Beschwerde  zulässig.  Diese  ist  ebenfalls  unbefristet  und  geht  an  den  Zirilsenat
des  Oberlandesgerichts,  in  Preußen  aber  stets  an  das  Kammergericht.  Sie
kann  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  sowohl  beim  *ie  wie  beim
Lundgericht  wie  beim  Kammergericht  (Oberlandesgericht)  eingelegt  werden.
Sie  kann  auch  schriftlich  eingelegt  werden,  bedarf  dann  jedoch  der  Unterzeichnung
  eines  Rechtsanwalts.

Wessen  Recht  im  einzelnen  Falle  durch  eine  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  „beeinträchtigt“  ist,  wie  das  Gesetz  sagt,  kann  oft  fehr  zweifelhaft
sein.  Zwei  sehr  wichtige  Grundsätze  sind  bereits  in  der  Rechtsprechung  anerkannt:
  erstens  der,  daß  das  Vormundschaftsgericht  serbste  dessen
Anordnung  vom  Beschwerdegericht  aufgehoben  wird,  hi  en  keine  Beschwerde
  hat;  zweitens:  wenn  das  Vormundschaftsgericht  bei  einem
vom  Vormunde  mit  einem  „Dritten“  geschlossenen,  genehmigungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte  (88  1821,  1822)  seine  Genehmigung  verweigert,  so  steht  gegen
diesen  Beschluß  zwar  dem  Vormunde,  nicht  aber  dem  Dritten  (dem  Vertragsgegner)
  die  Beschwerde  zu.

n  gewissen  Fällen  (RFG.  8  60)  Pitt  das  Gesetz  nicht  die  „einfache  Beschwerde“,
  sondern  die  „sofortige  Beschwerde-.  Diese  hat  lediglich  die  Besonderheit,
  daß  sie  befriftet  4  nämlich  binnen  2  Wochen  eingelegt  werden  muß;  über
den  Beginn  dieser  Frist  vgl.  RFG.  22,  60.  Gegen  die  Entscheidung  des
Beschweck-gerichts  gibt  es  dann  die  „sofortige  weitere  Beschwerde“,  die  ebensalls
  mit  2  Wochen  befristet  ist.  Ein  Mündel  kann  die  „Beschwerde“  selbsttändig
  einlegen  —  ohne  Mitwirkung  des  Vormundes;  ausgenommen  sind  nur
Kinder  unter  14  Jahren  und  entmündigte  Geisteskranke.

In  den  Fällen  der  gewöhnlichen  Beschwerde  hat  diese  „aufschiebende“
Wirkung  nur  dann,  wenn  sie  gegen  eine  Straffestsetzung  des  Gerichts  gerichtet
ist  (ugl.  z.  B.  §  1788).  Doch  kann  das  Gericht,  gen  dessen  Entscheidung  Beschwerde
  einge  .  ist,  in  allen  Fällen  bis  zur  Entscheidung  des  höheren  Gerichts
  die  Vollziehung  „seiner“  Anordnung  aussetzen.  Auch  kann
das  „Bes  *  in  allen  Fällen  dem  unteren  Gerichte  die  Aussetzung
  der  Vollziehung  aufgeben.

)  Einfluß  der  Gerichtsferien  auf  die  Bormundschaftssachen.  In  den
Gerichtsferien  (15.  Juli  einschließlich  bis  15.  September  einschließlich)  kann
das  Vormundschaftsgericht  von  der  Bearbeitung  der  Vormundschafts  n
Abstand  nehmen.  soweit  kein  Bedürfnis  einer  Beschleunigung  vorliegt.  Im
übrigen  werden  Vormundschaftssachen  durch  die  Gerichtsferien  nicht  berührt.

d)  Einzelheiten  für  Pflegschaftssachen:  Für  das  Verfahren  in  Pflegschaftssachen
  gelten  im  ganzen  die  Vorschriften  wie  für  die  Vormundschaft  entrechend:

  5  §  37  Abs.  1  Satz  2.  Besonderheiten  sind:  Bei  der  HPflegschaft
ber  einen  „Abwesenden“  (§  1911)  ist,  falls  der  Abwesende  keinen  Wohnsitz
  im  Inlande  hat,  das  Amtsgericht  seines  letzten  Wohnsitzes  zuständig,
  und  in  Ermangelung  dessen  ein  von  der  Landesjustizverwaltung
  (Justizminister)  zu  bestimmendes  Gericht  —,  unter  Umständen,  wenn

ser

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