Die  Fälle  der  Vormundschaft  über  „Minderjährige“  Anhang

nämlich  der  Abwesende  als  Deutscher  keinem  Bundesstaat  angehört,  ein  vom
Reichskan  zler  zu  bestimmendes  Gericht.  —  Für  die  Pflegschaft  über  eine
„Leibesfrucht“  (§  1912)  ist  das  Gericht  zuständig,  das  zuständig  sein  würde.
wenn  das  Kind  schon  geboren  wäre.  Das  ist  in  der  Regel  das  Gericht  des
Wohnsitzes  des  ers  beiiebentlich  der  Mutter.  —  Für  die  Pflegschaft  betrefsend
  „ein  durch  öffentliche  Sammlungen  zusammengebrachtes  Vermögen“
(8  1914)  ist  das  Gericht  desjenigen  Orts  zuständig,  an  dem  bisher  die  Ver
waltung  geführt  wurde.  —  vgl.  weiter  besonders  Anhang  50  zu  §  1909.

Anuhang  2  zu  §  1773:  Die  einzelnen  Fälle  der  Vormundschaft  über
„Minderjährige“:  8  1773  bestimmt  drei  Gruppen  von  Fällen,  in  denen
Minderjährige  einen  Vormund  erhalten:

A.  wenn  te  nicht  unter  „elterlicher  Gewalt“  stehen:

B.  wenn  sie  zwar  unter  „elterlicher  Gewalt“  stehen,  wenn  aber  die  Eltern  —
Vater  oder  Mutter  —  weder  in  den  „persönlichen“  noch  in  den  „Vermögensangelegenheiten“
  des  Kindes  zu  dessen  „Vertretung“  befugt  sind;

C.  wenn  der  „Familienstand“  nich  zu  ermitteln  ist.

Zu  A:  Minderjährige  stehen  nicht  unter  „elterlicher  Gewalt“,  erhalten
also  einen  „Vormund“:

1.  wenn  beide  Eltern  tot  oder  für  tot  erklärt  find:  88  1679,  1686,  18.

2.  wenn  bei  bestehender  Ehe  der  Vater  die  gelterliche  Ge
walt“  über  das  Kind  „ver  wirkt“  hat:  §  1680,  vgl.  §  1684  Ziff.  2  —
oder  wenn  die  Mutter  schon  tot  ist  und  nun  der  Vater  die  „elterliche“
Gewalt“  verwirlt  (8  1680).

3.  wenn  die  Mutter,  der  die  „elterliche  Gewal““  zustand  —  vgl.
8  1684  gifinn-  Ziff.  2,  §  1701  Sn  —  sie  „verwirkt“:  §§  1680,  1686.

4.  wenn  die  Mutter,  der  nach  Tod  beziehentlich  Todeserklärung  des  Vaters
oder  nach  Eheauflösung  —  §  1684  Ziff.  1  und  2  —  die  „elterliche  Gewalt“
zustand,  „von  neuem  heiratet“:  §  1697.

wenn  sie  aus  einer  nichtigen  oder  einer  anfechtbaren  und  mit

Srmstal  angefochtenen  Ehe  herstammen  und  beiden  Ehegatten  bei

Ehe  chlichung  Mangel  bekannt  war:  1699,  1323  1  1343.

6.  wenn  nach  einer  „Annahme  an  Kindesstatt“  der  „Annahmevertrag“
  wieder  aufgehoben  wird:  88  1765,  1768  (durch  Vertrag).
§  1771  (durch  Ehe).

l  wenn  sie  unehelich  geboren  sind  —  und  weder  als  eheliche  „legiti
miert'“"  noch  „an  Kindesstatt  angenommen"  sind::  88  1707.
1719,  1736,  1757.

Zu  B:  Die  „Eltern“  sind  weder  in  den  „persönlichen“  noch  in  den  „Vermögensangelegenheiten“
  des  minderjährigen  Kindes  zu  dessen  „Vertretung“
befugt,  „Minderjährige“  erhalten  also  einen  „Bormund"“:

8.  wenn  dem  Bater  oder,  falls  der  Mutter  die  elterliche  Gewalt  zusteht,  der
Mutter  durch  das  Vormundschaftsgericht  die  Sorge  für  Person  „und“  Vermögen
  entzogen  ist:  §  1666  Abs.  1  und  Abs.  2,  §  1686.

9.  wenn  die  „elterliche  Gewalt“  des  Vaters  „ruht“  (88  1676—1678),  und
entweder  die  Mutter  tot  ist  (beziehentlich  für  tot  erklärt),  oder  b)  die

be  aufgelöst  ist  —  im  Falle  b  jedoch  mit  der  Ausnahme,  daß  hier  das
Vormundschaftsgericht  unter  Umständen  die  „Ausübung“  der  elter
lichen  Gewalt,  also  auch  die  „Vertretung“"  des  Kindes,  auf  die
Mutter  zu  „übertragen"  hat:  §  1685  Abs.  2.

10.  wenn  der  Mutter  die  elterliche  Gewalt“  zwar  zusteht,  aber
„ruht“:  §§  1696,  1676—1678,  1686.

Fett  den  Eltern  nur  die  Vertretungsmacht  für  die  persönlichen
„oder“  die  Bermögensangelegenheiten  des  Kindes,  so  erhält  das  Kind  keinen
Vormund,  wohl  aber  bekommt  es  nötigenfalls  einen  Pfleger:  §  1909.

Zu  C:  Der  „Familienstand“  eines  Minderjährigen  ist  nicht  zu  ermitteln,

der  „Minderjährige“  erhält  also  einen  „Vormund“,

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Noch
zu
*1773

Zu
§  1773