Auhang  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundes  ufsw.

Noch  11.  wenn  er  ein  sogenanntes  Findelkind  ist.  Es  ist  natürlich  möglich,  daß  ein

zu  *  Kind  „ehelich“  geboren  ist  und  daher  unter  „elterli  Gewalt“
8  1778  teht.  Da  man  aber  nicht  weiß,  wer  der  lthaber  ist  und  wo  er  sich
befindet,  so  erhält  das  Findelkind  einen  „Vormund“.  Sollte  der  richtige

Gewalthaber  ehelicher  Vater,  eheliche  Mutter)  nachträglich  ermittelt
werden  6  .  En  "  Vormundschaft  von  Futer)  nachtrg  weiteres  ihr

Zu  Anhang  1  zu  §  1793:  Allgemeines  über  Nechte  und  Pflichten  des  Vor-*1798
  mundes  -E#5z#  auch  Anhang  1  zu  §  1773  unter  1,  II,  IV,  VI  Seite  1013  f.).  Der
Vormund  hat  dem  Mündel  gegenüber  im  wesentli  n  dieselbe  Stellung,  wie
der  Vater  sie  dem  Kinde  gegenüber  hat,  ogl.
163  —*  «  chDet  HVMFMF  16  Vae#  d  sverhältni
s  auch  v  agt,  der  ge  er.  In  dem  sverhältnis
der  Feertretung“  iegt  La#ent#  s  Recht  und  Pflicht,  Rechtsgeschäfte
  aller  Art  (z.  B.  Käufe,  Mietsverträge  usw.)  für  den  Mündel  a  zuschlichen
  oder  zu  den  vom  Mündel  selbst  zu  schließenden  Nechtsgeschäften  die
„Einwilligung“  oder  „Genehmigung“  (88  182  ff.)  zu  erteilen  oder  zu  verweigern,
  je  nach  flichtgemäßem  Ermessen.  vgl.  104  ff.,  107  ff.,  164  ff.
A  rozesse  zat  der  Vormund  als  „gesetzlicher  Vertreter“  für  den  Mündel
au  ühren.  —  Wegen  der  Testierfa#n  keit  des  Mündels  vgl.  §  2229
bs.  1,  2.  —  Der  Vormund  hat  seine  Entschließungen  grundsätzlich  selbständig
  zu  fassen.  Insbesondere  ist  es  seine  (nicht:  des  Vormun  ftsgerichts)
Sache,  die  Kosten  für  die  Erziehung  des  Mündels  zu  bestimmen.  Nur  wenn  er
sich  hierbei  eines  Mißbra  schuldig  macht,  hat  das  Vormundschaftsgericht
einzu
s

o  837),  Bestellung  eines  Pfleers).
  —  Bei  unehelichen  Kindern  liegt  die  „Sorge  für  die  Person“  des
Hinden  (Pflege,  Echie  ung)  in  erster  Reihe  nicht  dem  Vormund  ob,  sondern

etr.

„Beistandes  der  Mutter“;  vgl.  88  1707,  1687  ff.  Wegen  der  mütterlichen
Rechte  bei  bevormundeten  ehelichen  Kindern  vgl.  8  1778,  1696,  1697,  auch  §  1698.,
fte  (z.  B.  Kaufverträge),  die

Mündel  behörigen  Sache)  das  Mündel  ;  val.  6  164.  278.  Der  Vormund
wiederum

Zu  Anhang  46  zu  §  1807:  Wegen  des  Reichsschuldbuchs  vgl.  Reichsgesetze
#*1807  vom  31.  5.  1891,  8.  3.  1897,  ferner  E.  50,  RFG.  8  188,  wegen  des  Staatsschuldbuchs
  vgl.  für  Preußen  Gesetz  vom  20.  7.  1883,  Gesetz  vom  24.  Juli  1904,  PrAG.
16,  ferner  E.  97.  Durch  die  „Schuldbücher“  wird  den  Inhabern  von  „(onsolidierten
  Reich-  und  Staatsanleihen“"  die  Mögglichkeit
diese  Anleihen  in  „Bu  S#chulden-  zu  verwandeln,  so  daß  also  die  Gefahr

von  Verlust,  Diebstahl,  Verbrennen  usw.  der  Papiere  vermieden  wird.

Zu  Anhang  48  zu  §  1807:  Inländische  kommunale  Körperschaften  sind

§  1807  Stadtgemeinden,  Dorfgemeinden,  Kreisverbände,  Provinzialverbände  u.  dal.
Forderungen  gegen  diese  Körperschaften  gelten  nicht  schon  an  sich

mündelsicher“,  sondern  nur,  wenn  sie  durch  den  Bundesrat  für  „mündelsicher“

  erklärt  worden  sind.  Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers

vom  7.  Juli  1901  hat  der  Bundesrat  beschlossen:  „Verbriefte  Forderungen  gegen

eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder  die  Kreditanstalt  einer  süchen

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