Mündel-Hyvpotheken  —  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  Anhang

Körperschaft  find  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet,  wenn  die  Forde-  Noch

rungen  von  seiten  des  Gläubigers  kündbar  find  oder  ur  regelmäßigen  Til-  zu

gung  unterliegen.“  —  Es  gestalten  ferner  E.  212,  218,  daß  die  Landesgesetze  §  1807

auch  in  §  1807  nicht  genannte  „Wertpapiere“  für  „mündelsicher“  erklären.  Von

dieser  Befugnis  haben  die  Landesgesetze  Gebrauch  gemacht:  vgl.  Preußen  AG.

74,  Bayern  übergangs-Geseg  vom  9.  6.  1899  Art.  32,  Sachsen  Gesetz  vom

22.  12.  1899  ürttemberg  A-.  70,  Baden  Au.  33  Abs.  4.  Es  ist  aus  den

preuhischen  timmungen  des  PrAG.  Art.  74  namentlich  auf  folgendes  be

onders  aufmerkzam  zu  machen:  Als  mündelsicher  sind  die  Rentenbriese  der
tenbanken  erklärt  worden,  fserner  die  Pfandbriefe  der  sogenannten  „Landciten

  (3.  8  —  Landschaft",  „Ostpreußische  Landschaft“),  ferner

die  amortifierbaren  Stad#-,  Kreis-,  Provinzialobligationen,  ferner  die  von

Hypothekenaltienbanken  ausgegebenen  sogenannten  „Kommunalobligationen“,

dagegen  nicht  die  „Pfandbriefe“  der  Hypothekenaktienbanken.

Anhang  87—90  .  1821:  Für  die  einem  „Mündel“  zustehenden  Zu

„Hypotheken  (Grundschulden,  Rentenschulden)“  ist  die  Rechtslage  nach  SS  1821.  8  1821

1819,  1812  folgende:  Will  der  Vormund  die  Hypothek  kündigen,  ein

ziehen,  abtreten,  löschen  lassen,  so  bedarf  er,  falls  ein  Gegen

vormund  vorhanden  ist,  der  Genebmigung  des  Gegenvormun

des:  §  1812,  nicht  der  Genehmigung  Vormundschafts
erichts:  Ks  bs.  2.  Ist  sedech  kein  Gegen  vormund  vorhanden,

2  bedarf  der  Vormund  zwar  nicht  nach  §  1821,  wohl  aber  nach  §  1812  (Abs.  3)

der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Nur  beim

Vorhandensein  einer  „gemeinschaftlichen  Mitvormundschaft“  ohne  Gegenvor

münder  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Vormu  ftsgerichts  nicht,  sondern

nur  des  Zusammenwirkens  aller  Mitvormünder:  1812  Abs.  3.  Ist  der

Hypothekenbrief,  Grundschuldbrief  usw.  aber  nach  §  1819  hinterlegt,  so  bedarf

der  Vormund  in  jedem  Falle  —  also  auch  beim  Vorhandensein  eines

Gegenvorm  undes  und  bei  der  gemeins  astlichen  Vormundschaft

—  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  §  1819.

Anhang  104  zu  §  1822:  §  1822  Nr.  5  ist  so  zu  verstehen:  die  Genehmi  Zu

ung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  erforderlich:  a)  zu  einem  Miet=  oder  s#  «
Zaåvettta  e  (88  535,  581;  vgl.  Note  103  zu  8  1822),  b)  zu  einem  andern
das  Mündel  zu  „wiederkehrenden  Leistungen“  verpflichtenden  Vertrage  (z.  B.
einem  Lebensversicherungsvertrage),  iedoch  nur  (a  und  b),  falls  das
Vertragsverhältnis  länger  als  bis  nach  Vollendung  des  22.  Le
bensjahres  des  Mündels  fortdauern  soll.  —  Die  Vorschrift  ist  neben
der  Bestimmung  der  Iilter  4  dieses  §  notwendig,  weil  in  Ziffer  4  nur  zum
Pachtvertrag  über  ein  „Landgut“  oder  einen  „gewerblichen  Betrieb“  die  Genehmigung.
  Vormundschaftsgericht  gefordert  ist,  hier  dagegen  in  Ziffer  5
a  u  mandern  Pacht-  gund  Miet-)  Vertrag,  sofern  der  Vertrag  eine

isse  Dauer  haben  soll.  Die  Bestimmung  gilt  als

chtung  „beweglicher“  .

Anhang  118  zu  §  1822:  Weitere  in  diesem  Abschnitt  des  BGB.  nicht  Zu
ausgesühheg  echtshandlungen  des  Vormundes,  die  der  Genehmigung  des  Vor=  §#  1822
mund  cheftegericht  bedürfen,  sind  z.  B.  a)  der  Antrag  auf  Entlassung  des
Mündels  aus  der  Staatsangehörigkeit  (8  14a  Reichsgesetz  vom
1.  Juni  1870,  E.  41  II;  ogl.  §  1827  Abs.  1),  —  b)  der  Antrag  auf  Eintragung
des  Mündels  in  das  Börsenregister  (8  58  Börsengesetz  vom  22.  Juni
1896),  —c)  Ermächtigung  des  Mündels  9  triebe  eines  selbständigen

½#
—.
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o  auch  für  Mietung  und

Erwerbsgeschäfts:  §  112,  —  d)  Abschluß  von  Eheverträgen
5  143  Ab,  2.  8  1549  der  Abfindungsvertrag  zwischen  dem  Vormund
  als  eter  des  unehelichen  Kindes  und  dem  Vater  des  Kindes:
§.  1714.  Das  Anerkenntnis  der  Vaterschaft  durch  einen  Minderlährisé:
  (§  1718)  bedarf  nicht  der  „vormundschaft  sgericht
lichen  Genehmigung“,  aber  der  Einwilligung  des  Vormun

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