Anhang  Pflegschaft

*
§  18822

Zu
*1822

§  1909

des-  *sl  111,  —  s)  die  Einwilligung  bei  der  Ehelichkeitserklärung:

28  Abs.  2,  —  8)  die  Annahme  an  Kinesstatte  88  1750  1751,
v#sni  —h)  Abschluß  von  Erbverträgen  zwische  hegatten:  8  2275,
wenn  einer  minderjährig  usw.  ist.  —  ogl.  ferner  Anhang  119  zu  §  1  822.

Anhang  119  zu  §  1822:  Das  Vormundschaftsgericht  kann  in  einer  Reihe

von  Fällen  die  zu  gewissen  Rechtshandlungen  des  undels  erforderliche  Gemigung
  oder  Einwilligung  des  Vormundes  er  B.:  a)  bei  der  Ehe-Ent
  des  minderjährigen  weiiblichen  14  §  1304,  —  b)  bei
der  Genehmigung  einer  anfecht  baren  Ehe:  1337,  Kür  —  h)  bei  der
r“u  zu  Dienst=  und.  Arbeitsver  stnilen:  §  113.  —
en  anders  als  die  in  §§  1821,  1822  erwähnten.  Denn  in

1821,  1822  tritt  zu  der  Willenserklärn  des  Vormundes  die  dasselbe
iel  verfolgende  Willensrichtung  des  Geri  In  den  hier  a  bis  c  erwähnten
  Fällen  dage  tritt  das  Gericht  dem  Willen  des  Vormundes  entgegen.
n  anders  als  die  in  §  1812  behandelten,  da  es  sich  dort

Anhang  50  zu  §  1909:  Pflegschaft.
I.  Die  Pflenschaft  stellt  im  Gegensatze  zur  „Vormundschaft“  nicht,  pio,
letztere,  eine  dallgemreine.  sondern  nur  eine  beschränkte  Fürsorge  für  den  S
urste  r.  Ausnahme:  Gebrelichiestppfesschaft.  im  Falle  4  ½  Vl!
d  en  dar.  ist  lediglich  dazu  bestimmt,  den  Interessen  Mo
lings  zu  dienen,  nicht  den  Interessen  Dritter,  z.  B.  der  Gläubiger  des
Fileglinge,  A  A  usna  hme:  die  nicht  in  diesem  Abschnitt,  sondern  im  nrieE  rb—
recht“  lte,  nicht  dem  Vormundschaftsg  ericht,  sondern  dem
„Nachla  wirlte  n  unterstehende  Nachla  lies  —  88  1960,  1961,  1067
—  vgl.  auch  Anhang  1  zu  8  ½3  unter  I  u  ite  ##

II.  Auf  die  Pflegschaft  finden  *  ili  de  für  die  Vormundschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung:  1915  Abs.  1.  Es  ist
namentlich  zu  betonen,  daß  demnach  auch  über  die  des  auszuwählenden

legers  der  Wai  enrat  zu  hören  ist:  §  1779.  Sehr  wichtig  ist,  daß  der
Uung  des  *  egers  11015,  Fä  sein  „Pflichtenkreis“  vom  „Gericht  bestimmt
  angegeben  und  au  der  ihm  zu  erteilenden  „Bestallung“  (88  1915,
1791)  klar  vermerkt  wird.  Deun  während  der  Wirkungskreis  des
Vormunde  Heseslich  festgelegt  ist,  ist  dies  bei  der  Pflegschaft
nicht  der  4#n  s  genügt  daher,  wenn  jemand  zum  „Vormund“  (ohne
E.  3  "P  G*m  witd  es  genügt  aber  nicht,  wenn  jemand  zum
WI.  e84  hne  weiteren  Zusatz)  bestellt  wird.  Es  wird  also  z.  B.

„Bestallung“  u  sagen  sein:  „Pfleger  zwecks  Erbauseinander-5P(377
  für  die  Kinder  Carl,  Anton,  Anna  #leyer  im  Nachlaßver
fahren  nach  deren  am  10.  März  1905  verstorbenen  Mutter  Amalie  Meyer
geborenen  Karsten“.  ogl.  auch  die  folgenden  Bemerkungen  (III).

III.  Die  Pfleg  Seletlich  gef  die  Geschäftsfähigkeit  104  ff.
des  Mündels  keinen  o—i-  L####  z.  B.  ein  *—  ts  1  EGs  Hoif!
jähriger  nach  §  1910  einen  Pfl  erhält,  o  bleibt  die  ftsfahigkeit

des  Boliahrigenerhaltenvgldietenzu§19100asentr

den  Abwesenden,  der  nc.  –l  1911  einen  Pfleger  erhält.  l  ait
—  möglich,  daß  das  Mündel  bst  #chtsbanplungen-  vornimmt,
  die  in  die  Rechtshandlungen  des  Pflegers  störend  eingreife
  n.  Dadurch  können  schwierige  ““Wm’"  entstehen,  die  indessen
nach  Lage  der  Gesetzgebung  und  #meidli  sind.  Jedenfalls  ist  zuns  rgs  und
feltzuhalt  ten,  daß  neben  den  Rechts  andlungen  des  —.—  lähigen

„Mündels“  die  Rechtshandlungen  des  „Pflegers“  —

innerhalb  des  diesem  zugewiesenen  „  ueheng.  bns.o  onl.
oben  11  auch  voll  rechtswirksam  sind.  Wie  Widerstreit  der

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