Pflegschaft  (Einzelne  Fälle)  Anhang

Rechtshandlungen  die  Lösung  zu  t,  kann  nur  nach  Lage  dese  Ein  Inen
Falles  Hrurteise  werden.  Eine  Anden  it  gilt  für  den  Prozeß:  da  ist  das

kündel,  falls  der  Plleger  den  Prozeß  fuühtt  nicht  Phefä  n
#a#  .  nicht  in  die  Prozeßhandlungen  des  Pflegers  störend  eingreifen:

IV.  Die  einzelnen  Fälle  der  „Pflegschaft“"  nach  BGB.  sind:

1.  die  nannte  „Ergänzungspflegschaft“  (8  1909)  das  ist  Pflegschaft  neben
der  stehenden  „elterlichen  Gewalt“  oder  neben  tehender
Vormundschaft“"  —  leichgültt  ob  die  Vormundschaft  über  einen

#derig  #m  wird  88  1773  ff.)  oder  über  einen  Volljährigen



Gebrechlichkeitsp  8  —  nur  über  Volljährige:  §  1910.

Abwesenheitspfleg  —  nur  über  Volljährige:  §  1911.
chaft  4##  r  Hlte  beau  §  1912.

ür  den  unbekannten  oder  ungewissen  Beteiligten:  8  1913.
Neu  3  8  1914.
Andere  Fälle,  in  denen  eine  Pflegschaft  angeordnet  werden  kann,
ibt  x  —  von  der  unter  1  Eawehnten,  ut  nicht  üher  sondern  in
u

renden  Machlappflegschaft
n  a  rund  u  32  und  55  in  Kranach  “’n  r*b85

und  **  besondere  Fälle  von  Frerscheht  zu  .
7.  ini  bei  ———  im  Strafrecht  Gli  *  bwesen-*



och=  und  Landesverrat"  Strafprozeßordnung

  532  bis  334,  480,  StrEB.  8  93),  ferner  bei  5  tlicher

Beschlagnahm  des  Vermögens  eines  Fahn  enflüchtigen  gemäß
ltarftrasgerichrvorkn

8.  dn  schaft  für  „Reichsbeamte“  bei  „zwangsweiser  Pensionierung“  (falls
——  nicht  fähig,  ist,  selbst  seine  Rechte  wahrzunehmen,  §  62  6Q  ichsen
  setz  vom  31.  3.  1873).

9.  Frer  i  Kraft  geblieben  (weil  dem  „öffentlichen  Recht“  a

jrend  55)  die  landesgesetzliche  v  Pflegschaft.  für  Landesbeamte
-zwangsweiser  Penfionierung“  (  pehe  nd  wie  Ziffer  8  für  —
beamte).  vgl.  fir  reußen:  Disziplinargesetz  für  rihterlich  Beamte  vom
7.  5.  1851  §  58,  für  nicht-richterliche  Beamte  vom  21.  7.  1852  §  89,  Pensionsgesetz
  vom  27.  3.  1872  §  30,  Kommunalbeamtengesetz  vom  30.  7.  1899  8  12.

31.  3.  1882

Anhang  51  §  1909:  §  1909  behandelt  die  sogen.  Er  nkungeslen=Wast.
  Also:  gtller  in  denen  der  J  —r  der  elterli5  ewalt  (Vater,
vgl.  1626  ff.)  oder  der  Bormund  (sowohl  bei  Vormunds  über
Minderjä  rige,  88  1773  ff.,  wie  über  Volljährige,  88  1896  ff.)
tatsächlich  (A  wesenheit,  Krankheit)  oder  rechtlich  (wegen  „wider  treitender
nteressen“  des  Kindes  bezn  Mündels  Sin#ergeit,  und  des  Gewalthabers  bezw.
ormundes  andrerseits,  onl-  Sn  1630  Abs.  2,  1794  ff.)  an  der  Besorgung
der  zu  erledigenden  Ange  geleen  ten  verhindert.  ist,  erhält  das  Kind  (das
Mündel)  einen  Pfl  amentlich  ist  also  ein  Pfleger  jedesmal  dann  zu
bestellen,  wenn  der  halt  ber  (Wormund).  mit  dem  Kinde  (Mündel)
einen.  Vertrag  abschließen  will,  z  aufvertrag,  Darlehnsvertrag.  —
Will  das  Vormundschaftsgericht  nach  #  1635,  16686  vorgehen  und  stellt  zu  dem
wecke  Ermittelungen  an,  so  ist  dem  Kinde  nach  den  Umständen  des
alles“  ein  Pfleger  Gusiel  Gstellen,  wie  das  eid-  ericht  in  einer  neuerdin
annt  gewordenen  idung  annimmt  ährend  das  Kammergeriht
„unbedingt“  die  3  eines  fiegess  verlangt;  val.  Note  39
zu  §  1635  und  Note  91  zu  in  der  Praxis  r*  häufiger  Fall  der
Anwendung  des  §  1909  ist  die  beeren  W  schen  dem  Vater  und
den  minderjährigen  Kindern  beim  Tode  der  (oder  zwischen  der  Mutter
und  den  Kindern  beim  Tode  des  Vaters)  §  1669.  1686.  Hierbei  ist  den
Kindern  ein  Pfleger  ,  sogen.  E—t  ,  zu  bestellen,  und  zwar  ge-—

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Noch
zu
8  1909