Anhanug  Pfleaschaft  (für  Leibesfrucht.  unbekannte  Beteiligte)

Noch

8  3

Zu

nügt  im  allgemeinen  ein  Pfleger  für  alle  Kinder.  Nur  wenn  die  Kinder
egenseitig  Verpflichtungen  übernehmen  sollen  &amp;.  B.  ein  Kind
das  Hrun  tück  übernehmen,  und  den  andern  Kindern  d  auszahlen).
n  artei  einen  besonderen  Pfleger  haben,  weil  dabei  Interessen-Hain
  treit  zwischen  den  einzelnen  Kindern  besteht.

74—78  zu  8  1912:  ##  rsor  e  für  eine  Lribnftucht  (

*
Fim  des  9  1912  rl  nur  KNechte  die  attg  nr  an  n  ah

Noten  446  wie  eine  5  ausz  nende  Eiluhmla  07  Es
ist  er  ge  —  eie  „P  Enleher.  für  das  noch  ungeborene
  Kin  bestellen,  damit  d  nterhaltsanspruch“
aus  §  1708  n  en  elen,  rr  im  Telr  des  Sne#n#  Fls:  PO.  916
—  ist  nach  —  geg  eg)  aft  Für  Sin
Kind.  das,  falls  schon  geboren,  unter  „elterli  ir  Gewalt“  stünde.  ic.  Für-«
  hat  dann  eben  der  Vater  oder  die  tter  auszuüben.  D  Järast
  aus  §  1912  gelten  die  Vorschriften  über  die  „Beruf  liung  3iu
t  (vgl.  #u-  90  zu  §  1916)  nicht.  Nu  ständigkeit:  g
ee  das  als  Vormundschaftsgeri  Esr  8  hwiens
9nn  würde,  falls  das  Kind  schon  geboren  uror  8  40  G.  —  Die  #legichaßn
endigt  gemäß  §  1918  Absf.  2.

Anhang  79—82  zu  §  1913:  Pflegschaft  für  rigen  unbekannten“  oder
„ungewissen“  Geteiligten.  Beispiel  für  Sa  des  §  1913:  In  einem
Grundbuche  steht  ein  zu  5  Prozent  ve  insliches  bier  zu  Gunsten  lPdürl
tiger  Fräulein  von  der  Aschen  ilien  ohne  nähere  Bezeichnung  der  „  Ft
lein“  eingetragen.  Mit  dieser  Post  soll  zar  eine  Veränderung  *v

z.  B.  es  soll  „Vorrang“  vor  einer  andern  fräumt  werden
Aussoetzung  der  Sselun  eines  ftg  aber  stets,  da  das
leglinge  (hier  der  Fuein)  wirklich  die  Benteresse

  der  P
ten  eines  Pflegers  erheischt,  was  im  vorliegenden  Falle  us  hier  nicht  zu
erörternden  Gründen  zutrifft.  Ein  Interesse  z.  B.  des  im  -*  vortretenden
  GSllä  ubig  zur  llein  oder
ümersallein  wür  nordnung  der  „  un  enügen
solchen  Fällen  stehen  b#en  Schuldner  von  Postn.  deren  G  tänkur  unbeannt
  sind,  andere  ’““;*“•°“  zur  Verfügu  gung,  vg  8  372  "-  1170,
1171,  aber  eben  nich  t:  „Pflegschaftsbestellung“,  da  2.  -*!“.f  #tenr
essen  des  Eftegl  ings  8  soll.)  —  Zu  S  .
2100,  2101  nebst  Note  3  (sogen.  dtt  i  —1  32.

1913  unterscheidet  sich  von  8  1912  dadurch,  daß  in  is  Sa  2  von
einem  „noch  nicht  einmal  erzeugten  Menschen  die  —  ist,  lun  §  1912  von
einem  noch  „nicht  geborenen",  aber  „schon  er  gugten.  ird  ein  Pfleger
für  den  „Nacherbe  -  na  1913  eingese  so  It  ins  ondee
darauf  zu  achten,  d  orerbe“  seine  li

1913  ni  5  lebende  —  Haa  nur  kenirte  Personen
5  —  Zuständi  “-t  Zuständig  ist  das  Gericht,  in  Lesen  irk  das  Bedürfnis
  der  „Fürsorge“  hervortritt  (§  41  RF.).

Anhang  1  zu  §  1922:  I.  Das  „Erbrecht“  ist  im  fünften  Buche  des  BGB.

§D#  1922  behandelt.  Zur  Einführung  seien  folgende  allgemeine  Bemerkungen  vorausgeschickt:


A.  Das  „Erbrecht“  des  BGB.  befaßt  sich  nur  mit  dem  für  alle
Kreise  des  Volies  geltenden  Rechte.  Die  besonderen  Vorschriften  für  die
amilien  der  Landesherren,  des  mittelbaren  hohen  Adels,  ferner
über  Familienfideikommisse,  Lehen=  und  Stammgüter,
Rentengüter,  Erbpachtrecht,  ferner  über  das  in  manchen  Landes-1022

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