Erbrecht  (Allgemeines)  Anhang

teilen  geltend-  Anerbenrecht  in  Ansehung  ländlicher  Grundstücke  (bäuer-  Roach
liches  rearstt  für  gewise  ritterschaftliche  Familien  der
Preußilch  heinprovinz  sind  den  Landesrechten  vorbehalten.  E.  57—64.  8  !7in
216  uch  für  9ashn  Erbrecht  „Auristischer  Personen“  und  Mitglieder
religi  77  t  Orden"  gelten  besondere  landesrechtliche  Vorschriften.  E.  86.
e#n  Einen  überblic  über  das  „Erbrecht“  des  BGB.  ergibt  das  Inhaltsverzeichnis
  zum

Auch  die  —  und  die  Konkursordnung  enthalten  zahlreiche
  das  „Erbrecht“  betreffende  Bestimmungen,  von  denen  die  wichtigsten
bei  den  betreffenden  des  BGB.  erwähnt  werden  sollen.

Über  die  Beerbu  ung.  von  Deutschen  im  Auslande  und  von  Ausländern
in  Deutschland  handeln'.  24—31.

B.  Von  dem  Verfahren  in  ꝛ  laßsachen  handelt  RFG.:  ogl.  8  —
in  Verbindung  mit  den  allgemeinen  Vorschriften  §§  1—34  und  den  Schrßt
stimmungen  E  192—195  daselbst.  rvorgehoben  sei  hier  nur,  daß  nach

½2  für  die  rl  BGB.  dem  „Nachlaßgericht“  obliegenden  rrrichtungen.  die
erichte  z  tändig  fünd,  soweit  nicht  in  den  einzelnen  Staaten  durch  Lanjene
  Schngen  anderen  Behörden  übertragen  sind  (E.  147.
§  193—195  Für  Preußen  vgl.  Pr  FG.  Art.  19  ff.).  Wo  die
r—i*e  wie  z.  8  in  Preußen,  chlic  dentän  knd,  ist  im  einzelnen
Falle,  aörtlich“-  zuständi  W  das  #wtsereicht  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zurzeit
Todes  seinen  o  nsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen
Aufenthalt  hatte.  5½  8  wo  noch  weitere  Bestimmungen  betr.
die  ½  4tte,  cml  9  nd.  Über  „Wohnsitz“  vgl.  §  7  BE.
ne  n
v  Erbrecht  des  BGB.  gilt  für  alle  nach  dem  31.  Dezember  1899
angetreienn  Erbfälle  (Todesfälle).  Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse,  wenn
der  Erb  vor  dem  1.  Januar  1900  gestorben  ist,  bleiben  die  frü
eren  Gesetze  “*°•3  Diese  sowie  einige  andere  Übergangsvorschriften
effend  „Erbrecht“,  insbesondere  betreffend  die  vor  dem  1.  Januar
1900  errichteten  Verfügungen  von  Todeswegen  (Testa
mente,  Erbverträge)  eines  nach  dem  31.  Dezember  1899  versterbenden
  Erblassers  enthält  E.  213—217.

II.  Das  Wesen  des  Erbrechts.  An  der  Spitze  des  Erbrechts  des  BGB.
steht  in  §  1922  der  Satz:

Mit  dem  Tode  einer  Person  (Erbsall)  geht  deren  Vermögen

6Z  Gebschaft)  als  Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen  Erben)
ber  (unbeschadet  des  Rechts,  die  „angefallene'  Erbschaft
#ub  zulch  lagen  88§  1942,  1

ie  „Rechtsfähigkeit"  des  Menschen  beginnt  mit  der  Geburt  (8  1).
Fandr  naturgemäß  mit  dem  Tode;  aber  die  Rechtsverhält  nisse  auf
Gebiete  des  Vermögensrechts  in  denen  der  Mensch  bei  Lebzeiten
r*s  hat,  seine  „Aktiva“  und  Feasstoa-  bleiben  in  dem  Zustande,  den
bei  seinem  Tode  hatten,  bestehen  oweit  sie  nicht  ausnahmsweise
durch  den  „Tod“  erlöschen:  *)  sie  werden  vom  Gesetz  in  ihrer  „Ein

)  Es  erlölhen  durch  den  Tod  nach  näherer  Bestimmung
der  beiae  tzten  8  st  Noten:  z.  B.  Leibrente  (§  759),  Leibgedinge  (PrAG.
Art.  15  2,  10),  Unterhaltsansprüche  1015),  Nießbrauch  (§  1061),  Auf-(8
  673),  Eesellschaft  (8  72),.  Dien  (§  613),  der  Anspruch  auf
merzensgeld“  (§  847),  der  in  §  1300  chnete  densersa  nspruch
einer  verlassenen.  rlobten,  die  Vereins-  Mitglienscast  (8  30),  da  orkaufs-:
recht  (§  514).  Hervorgehoben  sei:  Die  ie  Pia  icht  zur  krer  hal
gewährung  an  Verwandte  auf-  absteigender  Linie  erlischt
durch  den  Tod  des  Verfpflichteten  (6.  dugns  1615);  dagegen  erlischt
nicht  durch  den  Tod  des  Verpflichteten  die  Unterhaltspflicht  des  geschie
denen  Ehegatten  ½#  un  1582),  die  Untrrhaltepflicht  des  unehe
lichen  Vaters  (8§  1712  Die  Schadensersatzpf  icht  aus  „uner

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