Anhang  Erbrecht  (Allgemeines)

eech  Pitte  als  ein  „Ganzes“  (universitas)  unter  dem  Namen  „Erbschaft“
(Rachlaß)  zusammen  lien,  sie  gehen  „als  Ganzese  im  Wege  der  Gesamt-8
  1982  oder  1sbs3  olge  über  (der  nsatz  ist  „Sondernachfolge“
Note  1  2  i  es  auf  einen,  sei  es  auf  mehrere  Erben,  deren
„gemeinscha-  1#  Vermögen  (ogl.  88  2032  ff.)  der  Nachl  wird.  De#
die  Erben  find  in  bezug  *  das  Vermögen„Ganze!  Erblasse
dessen  „Ersatzmänner“)  er  bezw.  sie  die  vermögensrechtliche
sönlichkeit  des  Erblassers  gewissermaßen  in  i  fort.
Die  Folge  dieser  Auffassung,  Zas  daß  beim  Tode  eines  Menschen  dessen  vermögensrechtliche
  Verhältni  n  ze  s“  zusammengehalten  werden,  ist.
daß  jeder  ench  eine  „Erbs  *9  t“  binkerläßt  auch  wenn  er  „nur  S  ch  u
den“  hat,  und  Fiuen  rben,  der,  falls  kein  anderer  vorhanden,  der  Fiskus
  ist  (8  1936  und  zwar  ordnet  das  BE  die  Sache  dahin,  daß  dem  Erben
die  erislnn  6205/  ohne  sein  Wissen  und  Wollen  d.  h.  ohne  daß  es  einer  Annahme-Erklärung
  des  Erben  bedarf,  im  Augenblicke  des  Todes  des  Erblasser
kraft  Gesetzes  von  selbst  „anfällt“,  unbeschadet  des  Rechtes,  die  so  erwor
Er  chsft  wauszuschlagen“,  bis  B¾  an  den  Fiskus  oder  F  an  Stelle  1  .¾“
Fiskus  Berechtigte  (E.  138,  139)  fällt,  der  ie  nicht  auoshl  *  har
„Der  Tote  erbt  den  Lebendigen.“  —  Erbschaft  ruht  nicht  r
nie  dberrenlos.  *(C)Zu  un  erscheiden-  von  der  „Ausschlagung=  de  r
ist  der  „Erbverzicht“  vgl.  2346  nebst  Note  2
Aus  dem  Grundsatze,  daß  der  Erbe  der  „Ersa  mann“  des  Erblassers  in
bezug  auf  seine  Tund  —  lichen  Verhältnisse  sit,  Kiolgt  ferner,  daß  alle
an  deren  an  der  Erbschaft  beteiligten  Personen,  ins.  besondere  die  Vermächtnisnehmer
  und  die  Pflichtteilsberechtigten,  „Gläubiger“  des  Erben  sind  (vgl.
§  1967  und  Noten,  ferner  2174,  2176,  2303,  2304,  2317).  Es  gibt  also  im
Ftlichen  Sinne  keine  Pfli  eils-„Erben“,  sondern  nur  Pflichtteils-„Berech-III.

  Wer  ist  Erbe?  A.  Inerster  Reihe  erbt,  wer  durch  eine  vom  Erblasser
  errichtete  „Verfügung  von  Todeswegen“  berufen  ist.  Es  gibt  2  Arten
Verfügungen  von  Todeswegen:  a)  das  „Testament“,  d.  i.  eine  einseitige,
jederzeit  widerrufliche  „Verfügung  von  Todeswegen“,  daher  auch  „I#
willige  Verfügung“  genannt.  §§  1937—1940,  2064—2273.  —  b)  der  „Erbvertrag",
  d.  i.  eine  zweiseitige,  bindende  „Verfügung  von  Todeswegen.
  88  1941,  2274  ff.

Wo  im  EGesetz  der  Ausdruck  „letztwillige  Verfügung“  vorkommt,.
ist  daher  immer  die  einseitige,  widerrufliche  „Verfügung  von  one
gemeint.  Es  können  jedoch  solche  wider  rufliche  Verfügungen  nicht
in  einem  „Testamente“,  sondern  auct  in  einer  „Erbvertrags-Urkunde-“  7
troffen  werden;  dadurch  erhalten  sie  aber  nicht  bindende  Vertrogs
Natur  sondern“  bleiben  „widerruflich“.  vgl.  88  2278  Abs.  2,  2299
nebst  Noten.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  ein  Testament
Erbvertrag)  „zu  errichten“  oder  „nicht  zu  5  lo  „  ver  sueben“"

  oder  „ni  zn  us  ubee  hen  i  nichtig  (§  2302).  Bz  letzte
ille  weiß  von  keinem  wanz,  (o

Einen  vom  Begriff  est#.  verschiedenen  Begriff  W-  kennt

das  Gesetz  nicht  mehr.

in  nicht  seltener  Fall  ist,  daß  durch  Testament  oder  Erbvertrag  mehrere
Personen  nicht  Geichpitig  sondern  nach  einander  zu  Erben  berufen  find
(Vorerbe  —  Nacherbe  à  B.  der  Ehegatte  ist  Vorerbe  —  die  Kinder  find  Nacherben.
  Über  die  S  e  Substitution  88  2100  ff.

B.  Wenn  kein  „Testament“  oder  „Erbvertrag“  vorliegt,  oder  wenn  der
darin  Eingesetzte  nicht  Erbe  wird,  z.  B.  weil  er  den  Erbfa  nicht  erlebt

laubten  Handlungen“"  erlischt  nicht,  wie  manchmal  in  Laienkreisen
  angenommen  wird,  durch  den  Toddes  Täters,  sondern  geht  auf
dessen  Erben  über.

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