Erbrecht  (Allgemeines  —  Gesetzliche  Erbfolge)  Auhang

1923)  oder  die  Er  ausschlägt  1942  ff.,  1953),  oder  wenn  ihm
6  Nchst  ürdigkeit  ene  wird  (8  2344),  so  tritt  die

die  Erbscha  n
citht  rtt  der  Verwandten  und  des  Ehegatten,  in  letzter  Linie  des  §  1922

sktus  ein  (88  1924  n  «

c.  Zum  Ausweise  des  Erben  dient  der  Erbschein.  2353  ff.

D.  Es  ist  vorstehend  unter  gesagt,  daß  in  erster  Reihe  die  vom  Erblasser
  offene  „Verf  üß  ung  von  Todeswegen“  (Testament,  Erbvertrag)
  für  die  Rechte  der  berletenden  an  seinem  Nachlaß  mahgebend  ist,  und

die  „gesetzlichen“  Erben  (Verwandten  und  Ehegatten)  erst  zur

Er  schaft  rufen  End  wenn  kein  tament  oder  Erbvertrag  sie  ausschließt.
s  Recht  des  Erblassers,  über  sein  Vermögen  von  Todeswegen  frei  Au
verfügen  ist  jedoch  beschränkt  durch  das  Pflichtteilsrecht  seiner  „Abkömmlinge“,
  seiner  „Eltern“  und  seines  „Ehegatten“.  Hierüber  vgl.  88  2303  ff.

IV.  Gesetzliche  Erben  sind:

A.  die  Verwandten  des  Erblassers  in  durch  die  1924—1930  beimmten
  Ordnungen.  über  „Verwandtschaft“  pvgl.  8  1589,  1590  und
oten,  insbesondere  die  dort  gegebene  Zeichnung  Seite  1010;

B.  der  Ehegatte  des  Erkhaster=  1931  n  und  zwar:
a)  als  Miterbe:  neben  den  kömmlingen  (Kindern,  Enkeln,

Urenkeln  usw.)  des  Erblassers  er  neben  den  Eltern  des  Erblassers
und  deren  Abkömmlingen  .  istern,  Neffen  und  Nichten,  Großneffen
uund  rassnichten  usw.  des  Erblassers)  sowie  neben  den  Großeltern
assers,

b)  als  Alleinerbe:  wenn  der  Erblasser  andere  Verwandte  als  die
unter  a  chneten  hinterläßt;  Tanten  und  Onkel,  Cousins  und  Cousinen
des  Erblassers  und  deren  brömmlinge  werden  also  durch  den  Ehegatten
  des  Erblassers  von  der  Erbs  st  gämlich  au  Tne

Wenn  kein  Ehegatte  als  gesetzli  rbe  vorhanden  ist,  erben  die

Grrwaandn  unbegrenzt  bis  in  die  entferntesten  zu  ermittelnden
m.  Wenn  keine  Verwandten  und  kein  Ehegatte  vorhanden  find,  ist  der

Fiskus  gesetzlicher  Erbe  g  1936).

Die  im  BGB.  festgesetzte  „Erbfolgeordnung  der  Verwandten“  beruht

auf  dem.  wie  man  annimmt,  aus  dem  alten  Deutschen  Rechte  stammenden

Grundsatze:

Verwandte,  die  mit  dem  Erb  die  näheren  Stammeseltern
  gemeinsam  haben,  schließen  solche  Verwandte  aus,
die  durch  entferntere  Stammeseltern  mit  dem  Erblasser  verbunden
  sind  (Erbfolgeordnung  nach  Parentelen  oder  Sippen).

Die  erste  Ordnung  besteht  demnach  aus  den  Abkömmlingen  des
Erblassers,  —  die  zweite  Ordnung  aus  den  Eltern  des  Erblassers  und  deren
Abkömmlingen  (SEeschwistern,  Neffen  und  Nichten  ufw.  des
Erblassera)  —  die  dritte  Ordnung  aus  den  Großeltern  des  Erblassers  und
deren  Abkömmlingen  (Onkel  und  Tanten,  Cousins  und
Cousinen  des  Erblassers),  —  die  vierte  Ordnung  aus  den  Urgroßeltern
  des  Erblassers  und  deren  Abrömmlingen  —  zusw.  So
lange  ein  Verwandter  einer  vorhergehenden  Ordnung  vorhanden
ist,  sind  die  Verwandten  der  kolge  nden  Ordnungen  nicht  zur  Erbfolge
berufen  (§  1930).  Das  Nähere  über  die  Reihenfolge  der  Berufung  zur  Erbschaft
  innerhalb  der  zu  „derselben“  Erbfolge-Ordnung  gehörenden  Personen
vgl.  S8  1924—1929.

Anhang  9  zu  §.  1924:  Beispiele:  Nach  der  Lueu  (Seite
1010)  würden  gesetzliche  Erben  erster  Ordnung  1  ersten  Parentel)
von  d  nach  dem  Grundsatze  des  §  1924  Abs.  1  alle  dort  verzeichneten
„Abkömmlinge“  sein,  soweit  sie  zur  Zeit  des  Todes  von  b  lebten  (vgl.  §  1923)
d.  h.  in  der  Zeichnung  nicht  durchstrichen  sind;  also:  die  Sötne  6  e.  die  Enkel
k,  I,  p,  die  Ur=  bezw.  Ururenkelr,  s,  t,  u,  z,  v  (uneheliches  Kind  der  Enkelin  avgl.
  Note  8  zu  §  1924).

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