Anhang  Gesetzliche  Erbfolge

Noch  Dieser  Grundsatz  wird  aber  durchbrochen  durch  die  Vorschrift
zu  des  §  1924  Abs.  2,  wo  die  dem  Grade  nach  entfernteren  Abkömmz
  190#24  linge  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen  werden  durch  den  dem  Grade  nach
näheren  „lebenden"“  Abkömmling,  von  dem  sie  selbst  abstammen.  Es
wurden  also  nach  der  Tafel  Erben  „erster  Ordnung"  von  b  tatsächlich
nur:  die  Söhne  d,  e,  der  Enkel  p,  der  Urenkel  v  und  die  Urenkelin  2,  letztere
jedoch  (sie  ist  die  Tochter  von  mn,  die  sich  als  Cousin  und  Coufine  geheiratet
haben)  nur  in  soweit,  als  sie  durch  ihre  Mutter  n  mit  b  verwandt  ist,
nicht  aber  insoweit  als  sie  durch  ihren  Vater  m  mit  b  verwandt  ist,  denn
in  dieser  Richtung  wird  fie  durch  ihren  noch  lebenden  Großvater  d,  der  selbst

Erbe  von  b  ist,  ausgeschlossen.  ç

Wenn  z.  B.  d  die  Erbschaft  ausschlägt  (8  1953)  oder  für  erbunwürdig
  erklärt  ist  (8  2344),  oder  du  lv*n  des  Erblassers  von  der
Erbschaft  ausgeschlossen  ist  (6  1938),  so  fällt  nach  den  angeführten  Vorschriften
  sein  Erbteil  an  seine  Abkömmlinge  nach  den  vorstehend  dargelegten
Grundsätzen.  t  aber  d  durch  Vertrag  mit  der  noch  lebenden  Erblasserin
  b  auf  sein  geseblich-  Erbrecht  nach  ihr  „erzichtet“,  so  erstreckt
gh  die  Wirkung  dieses  Verzichtes,  sofern  nicht  ein  anderes  betimmt
  i#t.  auch  auf  seine  Abkömmlinge  (§  2349).

1  die  Teilungsgrundsätze  in  der  „ersten  Ordnung“  trifft  §  1924
Abs.  3  und  4  Bestimmung.

Neben  den  vorbezeichneten  „Abkömmlingen“  der  Erblasserin  b  ist  gemäß
8  1931  deren  überlebender  Ehegatte  a  gesetzlicher  Erbe  zu  ¼.

Nach  der  in  bezug  genommenen  Verwandtschafts-Tafel  find  also  gesetzliche
  Erben  der  b  folgende  HPezonen.  a  zu  ¼,  4  zu  ¼,  e  zu  ¼,  z,  p,  v  zu  je  1/12.
Angenommen  nun,  d  hätte  ausgeschlagen  oder  wäre  schon  vor  b  gestorben,  so
würden  seine  Abkömmlinge  an  seine  Stelle  treten,  und  es  würden  von  seinem  ½
chalten.  k  und  1  je  1/16,  r  und  s  je  ½  und  2,  die  bereits  nach  obigem  (als

kömmling  der  vorvelftorbenen  fundn)  ½112  erhielt,  würde  als  gleichzeitiger
fübenmm#ns  von  d  außerdem  ½/16  erhalten  (rgl.  986  1927,  1951),  also  zummen
  7/##.

Ein  anderes  Beispiel  nach  der  Verwandten-Tafel:  Angenommen,  d  wäre
gestorben  und  es  handelte  sich  um  seine  Erbschaft,  die  von  s,  so  weit  sie  ihn
trifft,  ausgeschlagen  wird,  so  erben:  die  Ehefrau  c  4,  k  und  l  je  316,  r  5/8
t  und  u  (an  Stelle  des  s)  je  /84,  =  3/10.  4

Ein  weiteres  Beispiel:  Angenommen,  d  wäre  gestorben  und  es  handelte
sich  um  seine  Erbschaft,  die  von  s,  soweit  sie  ihn  trifft,  ausges  wird,  und
angenommen  ferner,  !  wäre  bereits  vor  dem  Erblasser  d  gestorben,  so  erben:
die  Ehefrau  c  ¼,  k  3/16,  r  3/  8,  t  und  u  je  9/6  (nämlich  an  Stelle  von  s  und  1,
vgl.  §§  1927,  1951),  z  3/16.

Zu  Anhang  11  zu  §  1925:  Beispiele  nach  der  Verwandtschafts  =  Tafel

*1925  (Seite  1010):  Angenommen,  k  wäre  gestorben  und  es  handelte  sich  um  seine

Erbschaft,  so  würden  Gelegkliche  Erben  der  „zweiten  Ordnung"  (zweiten

Parentel)  nach  dem  Grundsatze  des  §  1925  Abs.  1  sein:  die  Elternc  #d#

und  deren  Abkömmlinge,  soweit  sie  zur  Zeit  des  Todes  des  k  noch

leben  (vgl.  §  1923),  d.  h.  in  der  Tafel  nicht  durchstrichen  sind,  also  die
Schwester  1,  die  Neffen  und  Nichten  r  s,  t,  u,  2.

Di  Grundsatz  wird  aber  durchbrochen  durch  die  Vorschrift
des  §  1925  Abs.  2.  Es  wurden  also  Erben  der  „zweiten  Ordnung“  tatsächlich
  nur  die  Eltern  c  d.  Neben  den  Eltern  und  deren  Abkömmlingen
ist  der  Hrette  des  k  (der  auf  der  kasel  nicht  verzeichnet  ist)  gemäß  8  1931
Abs.  1  gesetzlicher  Erbe  zu  abgesehen  von  dem  ihm  n0chr.  1932  auwer
dem  ührenden  Voraus.  Es  würden  also  im  vorliegenen  ispiel  erben:
der  Fantte  des  k  nach  Empfang  des  „Voraus“  ½,  die  Eltern  des  k  je  .

ngenommen,  die  Mutter  c  wäre  bereits  vor  dem  Erblasser  k  gestorben,
so  würden  nach  vorstehendem  und  gemäß  §  1925  Abs.  3  erben:  der  Ehegatte
des  k  (abgesehen  von  dem  „Voraus“)  ½,  der  Vater  d  ¼,  r  und  s  je  ½%

1  ½12,  z  1/12.

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