Gesetzliche  Erbfolge  Anhang

Angenommen,  k  wäre  un  verheiratet  gewesen  und  die  Eltern  cd
sowie  der  Neffe  s  wären  vor  ihm  gestorben,  so  würden  erben:  r  i5,  t  und  u
(an  Stelle  des  s)  je  112  1  ½,  z  W.  Falls  i  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hätte
(§  1953),  würden  erben:  r  ½,  t  und  u  (an  Stelle  von  s  und  l  gl.  §#§  1927,
1951)  je  ¼,  2z  14.

Angenommen,  3  wäre  gestorben  und  von  seinen  Eltern  lebte  noch  der
Euteren.  so  würde  nach  §  1925  Abs.  Zletzter  Satz  der  Vater  m  Alleinr
  n.

Angenommen,  #  wäre  kinderlos  (also  nach  v  gestorben)  und  es  wären
nicht  bloß  die  Mutter  f,  sondern  auch  der  Vater  g  sowie  die  Nichte  2  vor  ihm
gestorben,  so  würden  gemäß  8§  1925  Abs.  3  *1½  Erben  von  ##  sein:  der
vollbürtige  Bruder  p  und  die  halbbürtigen  (Stief-)  Geschwister  V.  x.  und  es
würden  erhalten  p  ¼,  w  und  x  je  .  Es  ründen  also  Voll=  und  Halbbürtigkeit
  der  Erschriter  teinen  unterschied  in  der  Erbfolgesondern
  nur  im  „Erbteil“,  weil  die  Vollbürtigen  „an  die  Stelle“
von  zwei  Erben  (Vater  und  Mutter)  treten,  während  die  Halb  bür
tigen  nur  an  die  Stelle  eines  Erben  (des  gemeinschaftlichen  Vaters  oder
der  gemeinschaftlichen  Mutter)  treten  (vgl.  88  1927,  1951).

Anhang  13  zu  §  1926:  Beispiele  nach  der  Verwandtschafts-Tafel
Seite  1010):  Angenommen,  2  stirbt  unverheiratet,  so  erbt,  da  ihre
liern  m  n  ohne  Hinterlassung  von  weiteren  Abkömmlingen  bereits  vor  ihr
gestorden  sind,  die  „dritte  Ordnung"  gemäß  8  1926.  Es  leben  die  väterichen
  Großeltern  c  4  und  der  mütterliche  Großvater  g,  während  die  mütterliche
  Großmutter  f  früher  verstorben  ist.  Würde  auch  letztere  noch  leben,  so
würden  erben:  c,  d.  f.  g  je  ¼.  Wäre  r  verheiratet  gewesen,  so  würden
im  soeben  angenommenen  Fall=  erhalten:  der  Ehegatte  der  z  (abgesehen  von
dem  „Voraus“)  ¼,  die  Großeltern  c.  d.  ĩ,  g  je  18.

Angenommen,  #  hinterließe  einen  Ehegatten  und  im  übrigen  die
in  der  Tafel  verzeichneten  Verwandten,  so  würden  erben:  der  Sgegatte  (abgesehen
  von  dem  „Voraus“)  zunächst  ½.  die  noch  lebenden  Großeltern  väterlicherseits
  c  d  je  ½,  der  noch  lebende  Großvater  mütterlicherseits  1#  das
nach  §  1926  an  sich  den  Abkömmlingen  der  verstorbenen  mütter
lichen  Großmutter  zufallende  ½  erhält  gemäß  §  1931  Abs.  1  Satz  2  der
Ehegatte  der  2,  da  er,  wie  oben  gesagt,  die  Abkömmlinge  von
Großeltern  ausschließt;  der  Ehegatte  der  :  erbt  also  außer  dem
„Voraus“  ½—86.=  6.

Angenommen,  #  hinterließe  einen  Ehegatten  und  seine  Großeltern
c,  d,  f,  g  wären  sämtlich  tot,  so  erhielte  gemäß  1931  Abs.  2  der  Ehegatte
die  ganze  Erbschaft.

Angenommen,  2  stirbt  unverheiratet  und  hinterläßt  im  übrigen
die  in  der  Tafel  als  noch  lebend  verzeichneten  Verwandten,  von  denen  d  und  t#
die  Erbschaft  ausschlagen,  so  erhalten:  die  väterliche  Großmutter  c  ¼,  Onkel  k
und  Tante  !  je  ½/,  die  Cousins  r,  s  je  ½0.Onkel  p  066.  Coufine  V  3/  1.  Onkel  w
und  Tante  x  je  1½/16.  Der  Unterschied  zwischen  p  einerseits  und  #v###x#  andererseits
  folgt  daraus,  daß  Erblasserin  n  mit  pr  durch  die  mütterlichen  Großeltern
  g#  (vollbürtig)  verwandt,  dagegen  mit  u#  #x  nur  durch  den  mütterlichen
  Groß  vater  8  (halbbürtig)  verwandt  ist  (vgl.  §§  1927,  1951).  —  Wenn
in  dem  soeben  dargelegten  Beispiele  der  die  Erbschaft  ausschlagende  väterliche
Großvater  d  keine  weiteren  Abkömmlinge  hätte,  so  würde  die  Großmutter  c
seinen  Erbteil,  also  im  ganzen  ½,  erhalten.

Angenommen,  :  stirbt  unverheiratet  und  die  väterlichen
Großelternc  d  wären  vor  ihm  abne  Hinterlahung  von  Abkömm
lingen  gestorben,  so  erbt  nicht  etwa  der  noch  lebende  Urgroßvater  a  (dieser
kommt  erst  in  der  „vierten  Ordnung“),  sondern  die  ganze  Erbschaft  fällt
an  die  mütterlichen  Großeltern  '#xbezw.  deren  Abkömmlinge.

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Noch
zu
8  1925

Zu
8  1926