Anhang  Nachlaßschulden  („Vor“  Erbschaftsannahme  —  Überlegungsfrigkz)

Zu  Anhang  1  zu  §  1967:  Hastung  des  Erben  für  die  Nachlaßwerbindlich=5#1067
  teiten:  Die  diesbezüglichen  Vorschriften  der  88  1967—2017  sind  für  das
praktische  Leben  von  der  allergrößten  Wichtigkeit.  Fast  jeder  Mensch  kommt
einmal  in  die  Lage,  einen  Angehörigen  zu  beerben  und  sich  die  Frage  vorzulegen,
  ob  und  inwieweit  er  für  die  Schulden  seines  Erblassers  mit
seinem  eigenen  Vermögen  hafte,  und  was  zu  tun  sei,  um  durch  die  Erbschaft
nicht  in  Schaden  zu  kommen.  Aber  nicht  bloß  für  den  Erben,  sondern  ebenso
für  die  Nachlaßsläubiger  sind  jene  Vorschriften  von  Bedeutung,  damit  ihnen
nicht  der  „zahlungsfähige“  Nachlaß  durch  einen  „1überschuldeten"
  Erben  und  dessen  wfigene“"  Gläubiger  entzogen  werde.  Die
Erfassung  des  inneren  Zusammenhanges  und  das  Verständnis  der  zahlreichen
Einzelheiten  der  diesbezüglichen,  im  BGB.,  der  ZPO.  und  der  KO.  zerstreuten
Gesetzesbestimmungen  ist  selbst  für  den  Juristen  keine  leichte  Ausgabe.  Im
folgenden  soll  eine  gedrängte  Darstellung  der  Grun  dzüge  der  Lehre  gegeben
  werden  unter  Hervorhebung  dessen,  was  vom  Standpunkte  des  Erben

und  was  vom  Standpunkte  der  Nachlaßsläubiger  zu  beachten  ist.
Über  den  Begriff  der  Nachlaßverbindlichkleiten  ogl.  §  1967  Abs.  2  und
Note  2  zu  §  1967.  —  Zu  folgendem  vgl.  die  Inhaltsübersicht  Seite  600  Note  1.

A.  Aus  der  Auffassung,  daß  die  „Erbschaft“  (Aktiva  und
als  ein  einheitliches  GSang  zusammengehalten  wird  und  in  di  n
auf  den  Erben  über  Seite  1023  ff.),  ergibt  sich  als  natürliche  mG*#*q9  daß
Per  rheer  zund  *-  lange  *  laß  „unberührt“,  d
die  Erbschaft  vom  „nicht  aungenommen“  und  dadurch  *—t.  —
eigenen  „vermischt“  ist  (vgl.  unter  c  im  Anfang),  die
1  des  la  es  auf  seinen  Aktivis  rühen,  d.  h.  daß  für  die  #-achaßverbindlichkeiten
  zunächst  nur  der  Nachlaß,  dieser  aber
Kian  ur  und  gar,  haftet,  und  daß  aus  letzterem  Grunde  *  ei  enen
Hlä  Erbern  zunächst  einen  Zugriff  auf  de  achlaß
P##n.  “  Gedanke  ist  im  §  1958  BGB.  und  folgenden  orschriften  del
O.  zum  Ausdrucke  gelangt:

§  778.  So  lange  der  Erbe  die  Erbschaft  nict  F  ommen  □  ist  eine
Zwangsvollstreckung  wegen  eines  ainlpruchr  en
richtet,  nur  in  den  Nachlaß  zulässig  (vgl  3#.

Wegen  eigener  Verbindlichkeiten  des  Erben  ist  eine  Zwangsvollstreckung
in  den  Nachlaß  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  nicht  zulässig.

8  779.  Eine  Zwangsvellstreckung,  welche  zur  des  Todes  des
Schuldners  gegen  diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben
  fortgesetzt.

B.  Wenn  der  Erbe  ulch.  mit  den  Nachlaßverbindlichkeiten
rn  nicht  befassen  wi  B.  weil  er  von  vornherein  weiß,  daß  der
laß  ubesae  #ron  is  WW  ist  das  einfachste  Mittel  hierzu,  daß  er  die
ihm  angefallene  Erbschaft  anssche  gt  (85.  1942  ff.).  Hierzu  Etih  ihm  das  Gesetz
eine  Frist  von  6  Wochen  nach  erlangter  Kenntnis  von  dem  falle.  Er  kann
jedoch  nicht  mehr  ausschlagen,  wenn  er  die  Erbschaft  bereits  „ange
nommen“  lat.  sei  es  ausdrücklich,  sei  es  durch  irgend  welche  erkenn
  bare  Betäti  ung  des  Annahmewillens;  die  „Besorgung  von
erdshestete!  3chs  ten“  ist  jedoch  nicht  ohne  weiteres  ols  „Annahme“
  der  schaft  zu  denttn  8  1050,  sondern  es  ist  dies  im  einzelnen
Falle  nach  den  kcha  zu  ents  Mit  dem  Ablauf  der  sechsöchigen
  Frist  gilt  die  getlerlde  wenn  keine  Ausschlagung  erfolgt  sst,
ohne  miteres  vr  gesoge  sal#genommen  (  194|  ff.).  Zum

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