Nachlaßschulden  („Nach“  Erbschaftsannahme  —  Rechtsbehelse)  Anhang

Schutze  der  Nachlaßgläubiger  während  der  sechswöchigen  überlehn  ungsfrift  Noch

des  Erben  dienen  die  Vorschriften  §  1961  BGB.  und  §  779  Abs.  2  3
stellung  eines  Nachlaßpflegers  bezw.  Vertreters).

C.  Sobald  der  Erbe  die  ihm  „angefallene“  Erbschaft  „angenommen“
bezw.  nicht  innerhalb  6  Wochen  aus  Fschl#a  en  (8§8§  1942—1944)  und
dadurch  sein  Vermögen  mit  dem  Nachlaß  Znliar  hat,  haftet  er  für
die  „Nachlaßverbindlichkeiten“  grundsätzlich  unbeschränkt,  d.  h.  nicht  nurm’it
dem  Rachlasse,  sondern  auch  mit  seinem  eigenen  ermögen
(§§  1967  Abs.  1,  1  ist  dies  die  naturgemäße  Folge  der  eingetretenen
  „Vermisch  “  Vermögensmassen  #u  einem  Ganzen.
Es  haben  also  die  Nenen  länbi  den  Zugriff  auf  das  ene  rsn-*
  Erten  und  die  eigenen  Eu  vige-  des  Erben  den  *e  auf  den.
achlaß

Die  stense  Durchfi  —N  dieses  „Grundsatzes“  würde  jedoch  zu

n  Härten  für  den  Drien  ühren,  z.  B.  wenn  er  im  Vertrauen  auf  die
des  Nachlasses  die  Erbs  aft  angenommen  bezw.  wenn  er  die

O.  (Beungsfrist

  *Didt  hat  (§8  1943,  1944).  Andererseits  bedürfen  auch
H#länbigee  des  Schutzes  "  die  Vermischung“  der  rt.  ahlung  s-—“
  I  rbschaft  mit  dem  übers  chuldeten  eigenen  Vermögen
Erben,  damit  ihnen  der  Nachlaß  nicht  Acha  die  eigenen  Gläubiger  des  E
entzogen  werde

Das  BEB.  währt  daher  zum  S

a)  lowohl  des  Er)  gegen  die  „unbeschränkte“  Haftung  (mit  seinem
eigenen  Vermögen)  188  die  Nachlaßwerbindlichkeiten,  al  als  auch

b)  der  &amp;  Naßclahglen  gehe  gegen  die  „Vermischung“  des  zahlungssähigen
  rlt  —  (auf  dem  ihre  Forderungen  ruhen)  mit  dem
lohtG  deten  „eigenen  Vermögen“  des  Erben

Rechtsbehel  4  n  Anwendung  zur  Folge  hat,  daß  die  Wermisch  ung“

der  beiden  nsmassen  rücgängig  hemas.  wird  und  die  „Absonderung

  des“  achlasses“  von  dem  räcgen  Vermögen  des  Erben

eintritt.  de  1975,  1981  BGB.,  214  ff  E  KO.  und  §  784  Z3PO.

Die  Folge  dieser  Ordnung  r  ng  des  Erben  ist,  daß  die  auf  den
Nachlaß  d.  h.  auf.  die  -r  egenstände  “  beschränkte  S  tung
des  Erben  im  praktischen  Leben  die  *8  die  unbeschränkte  Hestung  die
Ausnahme  ist.  Man  kann  sagen:  Der  Erbe  bestet  für  die  Nachlas  verbindlichkeiten
  zwar  grundsützlich  „unbeschränkt“",  aber  im  einzelnen  Michräntbar“,
  d.  h.  mit  der  Möglichkeit,  durch  Anwendung  gewi  ue  „Re
behel  e“  seine  Haftung  auf  den  Nachla  u  beschränken.  *
3  aͤ  verliert  jedoch  der  Erbe,  und  er  haftet  zunbeschränkt  und  unbenkbar“

  in  den  Fällen  der  Note  83  zu  §  2013,  welche  setesbestimmung
#27  Folgen  der  unbeschränkten  Haftung  festsetzt.

Über  die  besonderen  Vorschriften  betreffend  die  Haftung  des  Erben  des

Inhabers  eines  „Handelsgeschäfts“  für  die  „Geschäftsschulden“  vgl.  unter  K.

D.  Drei  „Nechtsbehelfe“  gibt  (unter  der  zu  F  zu  behandelnden  Vorausung)

  das  Gesetz  dem  Erben,  um  seine  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlich-"

  ten  „auf  den  Nachlaß“  zu  beschränken,  und  zwar  allen  Nachlahgläubigern
gegenüber  (vgl.  die  Ausnahme  in  §  2063  Adf  2  und  §  2144  Abs.  3):

1.  die  Nachlaßverwaltung  d.  h.  die  „Nachlaßpflegschaft  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  Seiteiserirer  W  1975—1988),  eine  den  früheren  Rechten
unbekannte  Einrichtun

2.  den  Nchlabtenkur  (  bred  1988,  1989  BGB.  und  §§  214—235  KO.).
Der  „Nachlaßkonkurs“  *  int  als  der  gegebene  Weg,  wenn  der  Nachlaß
„ÜUberschuldet"  it  geis  etweiselhaft  oder  ist  der  Nachlaß  zwar  zahlungsfähig,
  seine  Ver  gältnisse  nd  aber  sehr  verwickelter  und  schwieriger
Natur  oder  es  liegen  sonftige  s—t  (z.  B.  Pietät  gegen  den  Erblasser)
vor,  aus  denen  der  sofortige  Antrag  gül-ealedt  Konkurs  nicht  angemessen

  erscheint,  so  ist  die  unter  gerichtlicher  Leitung  stattfindende  „Nachlaß-1029

  —

zu
5  1967