Anhang  Nachlaßschulden  (3  Rechtsbehelse  des  Erben)

Noch
au
8  1967

Verwaltung“  das  geeignete  Mittel,  eine  dem  Gesetz  entsprechende,  den  Erben
von  seiner  Verantwortlichkeit  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern
  befreiende,  die  Nachlaßgläubiger  gegen  Unredlichkeit
oder  Geschäfts=  und  Gesetzesunkenntnis  des  Erben  schützende  Verwaltung
und  „Bereinigung“  des  Nachlasses  herbeizuführen.  Sobald  der  „Erbe“
oder  im  Falle  der  bereits  eingeleiteten  Nachlaßverwaltung  der  „Nachlaßverwalter“
  von  einer  vorliegenden  Uüberschuldung  des  Nachlasses
Kenntnis  erlangen,  haben  sie  zur  Vermeidung  eigener  Verantwortlichkeit
  unverzüglich  die  Eröffnung  des  Nachlaß=  Konkurses
  zu  beantragen  (88  1980,  1985  Abs.  2).

3.  Wenn  die  „Nachlaß-Verwaltung“  oder  der  „Nachlah-Konkurs“  mangels  die
Kosten  deckender  Masse  nicht  tunlich  sind  so  bleibt  als  Rechtsbehelf  des
Erben  zur  Geltendmachung  der  auf  den  Nachlaß  „beschränkten  Haftung“
  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  übrig:

Die  Herausgabe  (Preisgabe)  des  Nachlasses  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  der  Nachlaßgläubiger  im  e  der  „Zwangsvollstreckung“  V
1990,  1991,  mit  anderen  Worten:  Erbe  verwei  *  rt  die  riedigung
  der  Nachlaßgläubiger  insoweit,  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
  was  der  Erbe  „beweisen“  mh  #d  e“der  Unzulänglichkeit
  des  Nachlasses,  rschöpfungs-Abzugs=Einrede),
  und  überläßt  es  den  einzelnen  Mochlasplän  #ern,  falls  sie
sich  ihre  Forderungen  nicht  ohne  weiteres  kürzen  lassen  wollen,  im  Wege
der  ihnen  angemessen  erscheinenden  einzelnen  Zwangsvollstreckungsmaßregeln
  in  die  einzelnen  Nachlaßgegenstände  vorsfugehrn,
  die  er  ihnen  zu  diesem  Zwecke  zur  Verfügung  zu  stellen  Et.  welches
tztere  in  der  Regel  nach  Maßgabe  des  vom  Erben  errichteten  „RNachla
En  ventars“  (vgl.  unter  C  und  Note  16  zu  §  1973)  erfolgen  wird.  Die
inpltung  einer  eihen  r—i  oder  die  Sorge  für  verhältnismäßige
  Befriedegung  er  Nachlaßgläubiger  liegt  dem  Erben  nicht  ob;
nur  darf  er  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Ve
mächtnissen  und  Auflaten  in  keinem  Falle  vor  den  ü
rigen  Nachlaßverbindlichkeiternr  berichtigen  und  Vermäch
nisse  und  Auflagen  wiederum  erst  nach  den  Pflichtteilsa
sprüchen;  vgl.  §8  1990,  1991  und  Noten.  Im  übrigen  entscheidet  unter
den  Nachlasgglänbigern  der  Grundsatz:  „Wer  zuerst  kommt,  mahlt
zuerst.  s  liegt  daher  in  ihrem  Interesse,  falls  nicht  die  Zulängichkeit
  des  Nachlasses  zweifellos  oder  wenigten  hinreichende
  Masse  für  die  „Nachlaß-Verwaltung“  oder  den  lahlab-onkurs“
  vorhanden  ist,  in  der  Geltendmachung  ihrer  Forderungen  ohne  35.
gern  vorzugehen.

Durch  die  Anwendung  der  vorstehend  bejeichneten  drei  Rechtsbehelfe
wird,  wie  bemerkt,  die  Haftung  des  Erben  enüber  allen  Nachlaßgläubigern
„auf  den  Nachlaß  beschränkt".  Wenn  odoch  ediglich  Gläubiger  folgender
##t  vorhanden  sind:
a)  im  Aufgebotsverfahren  (falls  ein  solches  stattgefunden  hat,  ogl.

unter  H.  und  §§  1970  ff.)  „ausgeschlossene“  Gläubiger  (§  1973),

b)  falls  „kein  Ausgebot“  der  GEläubiger  stattgefunden  hat:  2#  äter  als
5  Jahre  nach  dem  Tode  des  Erblassers  ausgetretene,  dem  Erben
bis  dahin  unbekannte  Gläubiger  (i  1974),

Jc)  Gläubiger  aus  „Vermächtnissen"  oder  „Auflagen“  (88§  1992.
2147  ff.,  2192  ff.),

braucht  der  Erbe,  um  seine  „„waftung  auf  den  Nachlaß“"  zu  beschränken,

  die  Rechtsbehelse  zu  1  und  2  (Antrag  auf  „Nachlaßverwal-=tung“",

  Antrag  auf  „Nachlaßkonkurs“)  nicht  zur  Anwendung  zu
bringen,  und  zwar  selb  t  dannnicht,  wenn  eine  „zur  Deckung  der  Kosten
hinreichende  Masse“  vorhanden  ist,  sondern  er  kann  bei  unzureichendem

Nachlaß  die  erforderlichen  „Kür  hu  ngen“  selbst  vornehmen  oder  den

hiermit  nicht  einverstandenen  Gläubigern  den  Nachlaß  nach  Maßgabe  des  vor-—

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