Nachlaßschulden  (2  Rechtsbehelfe  der  Gläubiger  —  Vorbehalt  im  Urteil)  Anhang

stehend  unter  3  Gesagten  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  Noch

herausgeben  oder  den  Wert  der  Nachlahgegenstände  zahlen.  zu
Die  Geltendmachung  der  auf  den  Nachlaß  „beschränkten  Haftung“  8  1967

durch  Anwendung  eines  der  vorstehend  behandelten  drei  Rechtsbehelfe  ist

selbstverständlich  —  ausgeschlossen  in  den  Fällen  der  §8  768,  884,  1137,

1211  (vgl.  die  Noten  dan

E.  Zwei  Nechtsbehelfe  gibt  das  Eesetz  den  Nachlaßgläubigern,  um  die
„Vermischung“  des  bahlung  sfäh  en  „Nachlasses“"  mit  dem  ver
schuldeten  weigenen  Vermogen  des  Erben'  rückgängig  zu  machen
und  dadurch  zu  erreichen,  daß  der  „Nachlaß“  zun  ächst  zu  ihrer  Befriedigung
  verwandt  werde,  und  nur  der  etwaige  Uüberschuß  dem  Erben  oder
dessen  „persönlichen“  Gläubigern  zufalle,  nämlich  dieselben,
die  nach  dem  unter  D  1  und  2  Gesagten  auch  dem  Erben  zustehen:

1.  die  haneratung  (§  1981  Abs.  2).
2.  den  Nachlaßtonkurs  (§  217  Konkursordnung).

Die  Anwendung  dieser  beiden  Debehei,  d.  h.  der  Antrag  auf
Anordnung  der  „Nachlaßverwaltung“,  auf  Eröffnung  des  „Nachlaßkonkurses“.
steht  jedoch  —  im  Gegensatz  zum  „Erben“  —  den  „Nachlaßgläubigern“  nur
binnen  2  Jahren  nach  erfolgter  „Annahme“  der  Erbschaft  durch  den  Erben  zu
(§  1981  Abs.  2  BEB.,  §  220  KO.).

F.  Der  Erbe  —  und  dies  ist  als  besonders  wichtig  hervorzuheben  —
die  unter  D.  1—3  behandelten  drei  Rechtsbehelfe  zur  Eeltendmachung  seiner
auf  den  Nachlaß  beschränkten  Haftung  bei  der  gegen  ihn  gerichteten
„Zwangsvol  Kreung  der  Nachlaßgläubiger  nicht,  er  haftet  also  den
betreffenden  die  wangero  streckhung  betreibenden  Gläubigern  unbeschränkt,
wenn  er  sich  „als  Erbe  des  Schuldners“  hat  verurteilen  lassen,  ohne
durgh,  unen  darauf  gerichteten  „Antrag“  herbeizuführen,  daß  ihm  im  Urteile
die  Beschränkung  seiner  Haftung  vorbehalten  wird  (§  780  3PO.).  Dieser  Vorbehalt
  im  „Urteil“  ist  also  unter  allen  Umständen  die  erste  Voraussetzung  der
auf  den  Nachlaß  beschränkten  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

Aber  auch  wenn  dieser  Vorbehalt  gemacht  worden,  bleibt  es
Sache  des  Erben,  gegen  die  Zwangsvollstreckung  der  Nachlaßgläubiger  die  dem
„Vor  It“  entsprechenden  Einwendungen  zu  erheben,  da  bis  zur  Erhebung
dieser  Einwendungen  die  Beschränkung  der  Haftung  unberückfichtigt  bleibt
(88  781,  767,  769,  770  3P.).

Es  sind  zwei  Fäülle  zu  unterscheiden:

a)  Der  GEläubiger  C  hat  bereits  gegen  den  Erblasser  A  einen  voll
streckbaren  Titel  (Urteil,  Volstreckungsbejehl.  gerichtliche  oder  notarielle
  vollstreckkare  Urkunde  usw.)  erreicht.  genn  in  diesem  Falle  der
Gläubiger  gegen  den  Erben  B  vorgehen  will,  so  muß  er  zunächst  beim  Gerichtsschreiber
  Peantragen,  daß  ihm  die  Vollstreckungsklausel
gegen  den  Erben  B  erteilt  werde.  Diese  wird  ihm  ohne  weiteres  erteilt.
wenn  er  den  Nachweis  führt  (durch  Vorlegung  des  Testaments,  eines  Erbscheins
  usw.),  daß  B  Erbe  des  4  ist.  Sobald  nun  der  Schuldtitel  mit  der
Vollstreckungsklausel  gegen  den  Erben  B  dem  letzteren  zugestellt  ist  (in  der
epel  wird  der  Gläubiger  gleichzeitig  bei  BEpfän  den  lassen  z.  B.
dessen  Möbel),  ist  es  Sache  des  Erben  B,  falls  er  nicht  mit  seinem  eigenen
Vermögen,  sondern  nur  mit  dem  Nachlasse  des  N  d.  h.  beschränkt  haften
will,  eine  dahin  gehende  „Einwendung“  4  erheben.  Zu  diesem  Zwecke
muß  er,  falls  der  Gläubiger  C  auf  private  Mitteilung  die  „Einwendung“
nicht  ohne  weiteres  anerkennt,  die  sogen.  „Widerspruchsklage“  ge
mäß  8§§  781,  767  ZP.  gegen  den  Gläubiger  C  erheben  mit  dem  An
trage:  „den  Beklagten  C  zu  verurteilen,  anzuerkennen,  daß  Kläger  B
für  die  Nachlaßverbindlichteiten  des  Vnu'r  mit  dem  Nachlasse  des
A  hafte,  und  demgemäß  die  gepfändeten  Möbel,  als  nicht  zum  Nachlasse  des
gehörig,  freizugeben.“"  Zur  Begründung  dieses  Klageantrags

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