Anhang  Nachlastschulden  (Vorbehalt  im  Urteil  —  Inventar)

Noch
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muß  B  behaupten  und  unter  Beweis  stellen  entweder:  daß  die
achlaß##er  waltunge  nach  dem  Erblasser  A  angeordnet,  oder:  dab
*  „Konkurs  über  den  Nachlaß“  des  A  tostnet.  oder:  rn  die  Na
laßverwaltung  oder  der  “l.  urs  „wegen  Mange
einer  den  Kosten  entlprechenden  Masse“  nicht  kucrich
bezw.  zwar  beantra  aber  vom  Gericht  abgelehnt,  aufge-Koben
  ss#lsn  sei  (§.1990).  Damit  bis  zur  Erledigung  derr

lage  dem  Erben  B  die  gepfändeten  Möbel  nicht  verstei
kann,  “7  beim  Bo“  rer  in  dri  den  Fänen  beim  "v!.
Lmteer  i**  daß  »  is  zur  Erlassung  des  Urstreck


nle  au  act  wangevo  llstreck  ung  in  die  I  gerfãndeten
Piteeshee  nird  *5  Senn  lt  usw.  werde.  S  769

b)  Der  Gläubiger  C  hat  gegen  den  Erblasser  4  noch  1n  vollstreckbaren
  Titel,  sondern  Uagt  die  ihm  gegen  A  zustehende  Forderung

  erst  nach  dessen  Tode  rben  B  ein  z.  auf  Rückzurun
  eines  dem  A  Lebenen  #  von  500  Mk.  2#  Erbe  B  be
reterden  Anl  sch  nicht-  will  aber  „wegen  unzureichenden
  Nachlasses“  nicht  benab  len.  Dann  muß  B  im  Termine  #in

rogessen
vor  dem  Landgericht:  durch  einen  Rechtsanwalt)  den  zesten
von  500  Mk.  anerkennen  und  den  Antrag  stellen:  „ihm  die  *i—
schränkung  der  Haftung  im  Urteile  vorzubehalten"“  (8  780
O.).  Wenn  dann  Urteil  mit  diesem  „Vorbehalte“  ergangen
ist  und  der  Gläubiger  C  demnächst  dem  Erben  B  persönlich  (nicht
m  „Nachlasse“  des  A)  gehörige  Möbel  pfänden  läßt,  so  ist  das  weitere
Verfehren  dasselbe  wie  zu  a,  d.  h.  der  Erbe  muß  die  „Widerspruchsklage“
  erheben  und  kann  t  Entscheidung  die  einst-6
  Einstellung  der  Zwangsvolltreaung  in  die  Möbel  bean-Der

  Erbe  B  kann  aber  auch  —  und  wenn  die  tat  Ee  „Voraus-"6

  ungen  vorliegen,  ist  dies  E  —  die  „Einwendung“
ränkt“  (mit  dem  Naa  ri  sogleich  der  da  ur  —
Gläubigers,  C  cauf  Rück  t.  entgegensetzen,  indem  er  auf  den
Antrag  des  C,  „den  #n  200  [pr  500  Mk.  zu  verurteilen“,  den
Ge  genantan  stellt,  „ihn  (den  Beklagten  B)  seinem  Anerkenntnisse
—  ur  Zahlung  von  500  Mk.  zu  verurteilen  mit  der  Maßgabe,

B)  dafür  nur  beschränkt  hafte,  und  da  äß  die  Zwangs-*.
  r  12  des  Erbensfereg  A

wegen  der  500  Mk.  nur  in  die  zum
65  zulässig  sei“.  Zur  ündung  dieses  „Gegenan-=trags“"
  muß  Bbehaupten  und  unter  Beweis  stellen  entweder:  daß

die  „Nachlaß  boerwaltung  nach  dem  Erblasser  A  angeordnet,  oder:
daß  „der  Konkurs  über  den  Nachlaß"  des  A  eröffnet,  oder:  daß  die  Nachlaßverwaltung
  oder  der  Nachlaßkonkurs  „wegen  Mangels
einer  den  Kosten  entsprechenden  Masse“  nicht  tunlich
bezw.  zwar  beantragt,  aber  vom  Gericht  abgelehnt,  aufgehoben
Ccengestell)  sei  (8  000.

G.  Die  durch  die  Natur  der  ache  geboten  orberfitengoma
die  Ents  liebung,  ob  einer  und  welcher  der  drei  vorstehend  a  e  ührten
„Rechtsbehelfe“  zur  Anvorndung  brin  en  sei,  zitt  eine  genaue  Fe  t  st  lung
des  Na  kalses  2  s,  d.  h.  eine  der  beim  Eintritt  des  Erbfalles
(Too  des  Erbla  ers,  8  e  vor  2  achlaß-  stände  und  Verbindichkeiten
  mit  Wertangabe  (Nachlaß-Inventar  "27  2001);  denn  in  der  Regel  wird
erst  auf  Grund  eines  vollständigen  Inventars  sowohl.  der  Erbe  als  der
gläubiger  beurteilen  können,  ob  sie  überhaup  t  eines  Schutzes  (der  Erbe:
die  aunde  schränkte  haf#ung.  der  achlaßgläubiger:  gegen  die  ür
mischung"  des  Nachlasses  mit  dem  überschuldeten  Snern  Vermõgen
  e  des  Erben)  bedürfen.

Wenn  es  ganz  zweifellos  ist,  daß  der  Erbe  und  der  Nachlaß  zahlungsfähig

  Sin#  wird  natürlich  niemand  etwas  bei  Gericht  veranlassen

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