Nachlaßschulden  (Inventar)  Auhang

und  der  Erbe  wird  privatim  die-  tiees  in  ihm  beliebender
bezw.  mit  den  Gläubigern  vereinbarter  n.  Ebenso  wird  in  den
zeesiee  losen  —  achlasses  der  Erbe
entweder  die  Erbs  ausschlagen  —a  —  falls  er  dies
nicht  will  oder  wegen  Versäumung  Ir  nicht  mehr  kann,  den  „Nachla
  tonk  e  m*.F  “  lläubiger  werden  uetzteres  tun.
n  allen  Fällen  aber,  in  n  *2*  nur  ein  Zweifel  m  5  icn  ist  sowohl
ür  den  Erben  wie  für  die  Nachlaßgläubiger  ein  gehörige  nventar  die  Vorbedingung
  für-  de  weitere  Entschließung.

Das  BGB.  macht  die  Errichtung  eines  Nachlaß-Inventars,  d.  h.  die
„Einreichung“  eines  solchen  einer  bedeutsamen  Rechtgeinricht
  u  bung  gibt  darüber  in  den  ##  1993  ff.  eingehende  Vorschriften  und  W
«  len  Beobachtung  bezw.  Nicht-Beo  tung  wichtige  und  einschneidende
folgen

Während  nach  den  Vorschriften  der  meisten  früheren  Rechte  der  Erbe
binnen  einer  gesetzlich  bestimmten  eit  (6  Monate)  ein  Inventar  errichten
mußte,  widr  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftete,
schreibt  das  B  .  folgendes  vor:

a)  Der  Erbe  ist  berechtigt.  jederzeit  (also  auch  noch  viele  Jahre  nach  dem  Erbdem
  Nachlaßgericht  ein  „Inventar“  einzureichen  (§  1993).
b)  Der  Erbe  ist  verp  Echter,  auf  den  Nichrr  eit  Mlhsie  auts  eines  Nachlaß-H#biger
  binnen  einer  vom  „N  richt“  bestimmten  Frist  von  1—3
onaten  (ausnahmsweise  länger)  dig  nnahme“  der  Erbschaft  (
1943,  1944)  dem  Nachlaßgericht  7*  „Inventar“  einzureichen  (§8  1994,  1995).
Wenn  der  Ga  die  ihm  gestellte  Inventarfrift  verfäumt  oder  absichtlich  ein
uvellstäindigen  mventar  errichtet,  oder  9  weigert,  es  mit  dem  Offenngseide
  zu  bekräftigen,  so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
ränkt  mit  seinem  eigenen  Vermögen  (88  1994,  2001,  2005,  2006)  und
erlier  infolgedessen  alle  zur  Geltendmachung  der  beschränkten  30000  vom
Gesetz  gebotenen  Rechtsbehekfe.  vgl.  oben  unter  D.  1—3  (den  “*s
konkurs“  kann  zwar  auch  der  „unbeschränkt  haftende"“  Erbe
an  ohne  die  Wirkung  des  §  1989)  und  §  2013  mit  Note  83
danren  der  Erbe,  sei  es  e  oder  5  —  eines  Nachweitere

  Entschließung,  ob  *  „N  135  aß-  W#  #ichre  wrund  dur  v  *5
laß-Konkurs“  (  oben  nter  ¾r)  beantragen  sollen.

Wenn  der  von  den  Nachlaßgläubigern  als  „Erbe“  bezeichnete  und  infolgedessen
  vom  Nachlaßgerichte  zur  „Errichtung  eines  pentats  aufge-—

—  „Erbe“  geworden  z.  B.  weil  er  die
Frb  rechtzeitig  und  vorschri  Srtihhn  habe,  so  hat  B
t,  zu  verlangen,  daß  die  Bestimmung  einer  „Inventarfrist“
an  —  bleibe,  bis  F  tsträ  4  festgestellt  sei,  daß  er
rbe“  sei;  auch  das  Nachlaßge  t  ist  nicht  befugt,  aus  Zwecks
  keitsgründen  die  mmung  einer  Inventarfrif  "bis  zur
Fackeilge  ststellung  der  Lh  auszusetzen.  Selbstvertändlich
  bleibt  dem  als  „Erben“  in  Anspruch  genommenen  B  immer  das
echt  vorbehalten,  in  einem  späteren  Rechtsstreite  mit  den  Nachlaßgläubigern.
  ein  uwenden  und  zu  beweisen,  daß  er  nicht  „Erbe“
geworden  se  die  Erbschaft  rechtzeitig  ausgeschlagen  habe.

Der  Er  hat  durch  die  Einreichung  eines  vorschriftemäzigen  Fnentars
allein  zwar  noch  nicht  den  Vorteil  der  auf  den  Nachlaß  rbesschränkten
  Haftung“,  er  hat  sich  aber  dadurch  die  Geltendmachung  der  zur  r  Erlangu
  der  beschränkten  Haftung  dienenden  drei  „Rechtsbehelfe“  (ogl.

Sffül¾  alle  Zeiten  gesichert.  Er  sichert  sich  durch  die  Einreichung
9“  ss  überhaupt  die  in  §  2013  und  den  dort  angeführten  Vorschriften
bezeichneten  Rechtsvorteile.  namentlich  aber  gewinnt  er  durch  die  Errichtung

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Noch
zu
8  1967