Anhang  Nachlaßschulden  (Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger)

Noch  des  Inventars  für  sich  die  in  etwaigen  Prozessen  hinsichtlich  der  Beweislast
zu  für  ihn  sehr  vorteilhafte  Vermutung,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalles  weitere
#*  1967  Nachlaßgegenstände  als  die  im  „Inventar“  angegebenen  nicht
vorhanden  gewesen  seien,  und  den  chlehlebt  n  steht  nur  frei,  diese
Vermutung  durch  Gegenbeweis  zu  entkräften  2009),  oder  wenigstens

vom  Erben  die  Wahrheit  zu  erzwingen  durch  das  langen,  der  Erbe  solle

den  „Sfft###aranrzede  i  lich  der  Vollständigkeit  des  Inventars
  leisten  (§  2006).  Es  ist  also,  wenn  später  die  „Nachlaß-Ver
waltung“  oder  der  „Nachlaß-Konkurs“  eröffnet  wird,  oder  wenn

wegen  „Untunlichkeit“  dieser  Maßregeln  mangels  die  Kosten
deckender  Masse  der  Erbe  den  Nachlaß  eum  Zweck  der  Befriedigung  der
Nachlaßgläubiger  im  Wege  der  (Einzel-)  Zwangsvollstreckung
ercurzugeben  hat“  (ogl.  D.  1—3),  das  Tnentar  bis  zur  Erringung

  des  Gegenbeweises  maßgebend.

Diese  Vermutung  een  Gunsten  des  Erben“  wird  und  muß  für  die
Nochlahnläsbiger  ein  Antrieb  sein,  den  Antrag  auf  „Inventarerrich-=tung"mög
  icst  bald  nach  dem  Erbfalle  (Tode  des  Erblassers)  zu  stellen
(die  „sechswöchige  usschlagungsfrift“  des  8  1944  braucht  nicht  abgewartet  zu
werden;  die  „Inventarfrist“  beginnt  allerdings  erst  mit  der  „Annahme“
der  Erbs  zu  laufen  vgl.  §  1995),  damit  durch  möglichst  frühzeitige  Inventarerrichtung
  der  Nachlaß  vor  Verdunkelungen  geschützt  werde.  A  auch  der
Erbe  hat  ein  dringendes  Interesse,  möglicht  enell  nach  dem  Erbfall  ein  Inventar
  zu  errichten;  denn  da  es  „zu  im  Verkehr  ensorderl!  n  Sorg

alt“"  gehören  dürfte  (8  276),  seine  Vermögensverhältnisse  möglichst  zu  überhen,
  so  könnte  eine  Verzögerung  der  Inventarerrichtung  dem  Erben  als
achlässigkeit  ausgelegt  werden  und  den  Erben  des  Vorteils  des  §  1979
verlustig  sowie  nach  §  1980  schaden  erlapf##ichtig  m  .  Auch
könnte  eine  Verzögerung  der  Nrventarerrichtung  eicht  Unvollständigkeiten
  des  Poentars  zur  Folge  haben,  die  dem  Erben  dann  als  „absichtliche“
  ausgelegt  werden,  was  ihn  der  „beschränkten  Haftung“  verlustig
macht  (8  2005).

H.  Die  „Inventaretrichtung“,  die  nach  dem  oben  Gesagten  die
Natur  einer  Vorbereitungsmaßregel  hat,  verlangt  aber  selbst  weitere
Vorbereitungsmaßregeln;  denn  es  muß  nicht  nur  der  Aktiv-Nachlaß  O
Fitellt  werden,  sondern  es  sollen  im  Inventar  nach  §  2001  auch  die  „Nachlaßerbindlichkeiten“

  verzeichnet  sein.  Es  muß  daher  dem  Erben  die
Möglichkeit  eben  werden,  die  „Nachlaßglän  e  t“  binnen  einer
bestimmten  Frist  zu  „,ermitteln“  mit  der  Maßgabe,  daß  die  erst  nach
Ablauf  der  Frist  sich  meldenden  Gläubigernicht  in  Betracht
kommen:  weder  für  die  „JFeststellung  der  Masse“,  noch  für  die  Entschließung
  des  Erben,  ob  er  zur  Vermeidung  seiner  „unbeschränkten
Haftung“  (auch  mit  dem  eigenen  Vermögen)  die  „Nachlaßverwaltung“  oder
den  „Nach  nkurs“  zu  beantragen,  oder  ob  die  „Herarsgabe  des  Nachlasses
an  die  Nachlaßgläubiger  zum  Zwecke  der  Einzel=  Zwangsuollstreckung“  stattzufinden
  habe  (ogl.  D.  1—3).

Das  Mittel  hierzu  ist  das  Aufgebot  der  Nachlaßsläubiger  (der  unbektannten
  und  auch  der  „bekannten"),  worüber  das  Nähere  88  1970  ff.
BGB.  und  g8  989  ff.  3850.

Den  im  Aufgebotsverfahren  „ausgeschlossenen“  Eläubigern
gegenüber  hat  der  Erbe  immer  das  Recht,  seine  auf  den  Nachlaß  „benr
  ränkte  Haftung“  Peltend  zu  machen  82  und  oben  unter  D,  vorletzter

satz,  a).  In  dem  „Aufgebot“  wird  den  Nachlaßgläubigern,  die  sich
nicht  melden,  als  „Rechtsnachteil  angedroht“.  daß  sie,  unbeschadet
  des  Rechts,  vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,
  Vermächtnissen  und  Auflagen“  berücksichtigt  zu  werden,
von  dem  Erben  nur  insoweit  Befriedigung  erlangen  können,  als
sich  nach  Befriedigung  der  „nicht  ausgeschlossenen“  Eläubiger
noch  ein  Uberschuß  ergibt  (§  995  3PO.).  Die  im  Aufgebotsverfahren  aus-1034

