Nachlaßschulden  (Aufschiebende  Einreden  —  Haudelsschulden)  Anhaug

geschlossenen  Gläubiger  werden  also  nicht  von  jeder  Befriedigung  Noch
ausgeschlossen,  sie  werden  nur  in  der  „Keihenfolge“  zurückgesetzt  vgl.  zu

§  1973  und  Note  18.—  Schließlich  ist  zu  erwähnen,  daß  der  Erbe  durch  Sleunke  8  1967
des  Antrags  auf  „Aufgebot  der  Nachla  äubiger  binnen  Jahresfrist

nach  „An  nahme'“  der  Erbschaft  (im  übr  ist  der  Antrag  an  keine  Frist
Founden)  die  in  §  2015  bezeichnete  „aufschiebende  Einrede'“  gewinnt.

iber  vgl.  unter  J
Die  Ermittlung  P#  Aktiv-Nachlasses  und  der  Nachlaß-Gläubiger.
zalich  enn  es  zum  ufgebot"  letzteren  kommt,  erfordert  einen
längeren  Zeitraum.  mit  der  be  in  Ruhe  das  Inventar  errichten  und  sich

schlüssig  machen  kann,  ob  und  welche  der  3  zur  Erlangung  der  „beschränk
ten  Haftung“  ihm  zustehenden  (unter  D.  1—3  bezeichneten)  Rechtsbehelfe  er
geltend  machen  will,  gewährt  das  BGB.  dem  Erben  als  vorläufiges  Abwehrmittel-
  gegen  andrängende  Nachlaßgläubiger  die  in  den  88  2014  ff.  bezeichneten
iebenden  Einreden.  Diese  estatten  ihn,  obe  zum  Ablauf  der  ersten
zu  onate  nach  der  „Annahme“  der  Erbschaft  bezw.  bis  zur  Be
zudüßung  des  innerhalb  eines  Jahres  “vs-  „Aufgebots  der
Nachlaßgläubiger“  die  Berichtigung  der  achlaßverbindlichkeiten  zu
verweigern.  Wohlgemerkt:  die  „Berichtigung"“,  d.  h.  der  Erbe.  kann
nicht  die  Prozepführung,  auch  nicht  die  Zwangsvollstreckung  seitens  der  Na  chlaßgläubiger
  gegen  ihn  als  Erben  abwehren-  Dieses  Recht  hat  er,  wie
Seite  1028  unter  A  erwähnt,  nur  bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  bezw.
bis  zum  Ablaufe  der  6w  W  Ausschlagungsfrist,  vgl.  88  1943.
1944,  1958  BGB.  und  §  778  3  Der  Erbe  erlangt  durch  die  „ufschiebenden
Einreden“  vielmehr  nur,  er  die  Nachlaßverbindlichleiten  nicht  zu  gerfüllen“
  braucht  sowie  geten  ud  Folgen  des  „Verzugs“  und  gegen  die  „Durchführung“
  der  Zwangsvollstreckung,  insbesondere  gen  die  Verstei  ger  ung
gepfändeter  Sachen,  gesichert  ist.  a„Andererseite  d  dIeRachlaßglaasetdas
durch  gaccütt.  aon  e  mit  ßran  vollstreckungsmaßregeln  vorgehen  können.
der  chränku  ung  au  solche  Maßregeln,  die  zur  Hollziehung  eines
r—  d.  h  zu  ihrer  „Sicherung“,  z  aͤssig  sind,  8  782  3  Da  die
erwähnten  „aufschiebenden  Ein:  der-  ediglich  *  .—  haben.
dem  Erben  Feit  zur  überlegunt  u  verschaffen,  ob  er  von  den  3  „Rechtsbebelsen.
zur  Geltendmachung  seiner  beschränkten  Haftung  Gebrauch  machen  will  goal.
oben  unter  D.  5§5½  so  ist  gur  diese  Einreden  kein  Raum,  wenn  d
bereits  „Unbeschränkt"  haftet  (vgl.  Note  83  zu  §  2013).  z.  B.  weil
er  das  auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  vom  Nachlaßgericht  geforderte
Inventar  nicht  innerhalb  der  gestellten  Frist  eingereicht  hat.  Hiervon  und
von  einem  anderen  Fall,  in  dem  die  „aufschiebenden  Einreden“  nicht  Platz
greifen,  handelt  §  2016.  Aus  dem  Gesagten  folgt,  daß  der  Erbe  gut  tun  wird.
die  Enis  idung  darüber,  ob  und  welchen  der  3  Rechtsbehelfe  jur  Geltendmachung
  seiner  auf  den  Nachlaß  „beschränkte  n  Ha  tung“  er  geltend  machen
will,  möglichst  zu  beschleunigen,  denn  nach  Abl  der  für  die  erwähnten
aufsce  nden  Einreden“  in  88  2014,  2015  gewährten  Fristen  kann  der  Erbe
Zwang-volItreckung-  jeitens  der  Nachlaßgläubiger  in  sein
#9#nes-  rmögen  nicht  mehr  aufhalten.
K.  Besondere  Vorschriften  über  die  Haftung  des  (bezw.  der)  Erben
für  W  5  verbindlichteiten  enthält  §  27  (in  Verbindung  mit  §  25)  Handels
ckt  Seite  756,  758)  hinsichtlich  der  Gescheftovoerdindlschleihen.
wenn  ein  zu  *  Nachlasse  gehörendes  Handelsgeschäft  von  dem  oder  den
Erben  fortgesetzt  wird.

Über  die  Haftung  des  Erben  eines  Gesellschafters  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  für  die  Gesouschafteschulpen  vgl.  §§  1314,  138,  130  56B.

L.  Das  unter  A.—K  Gesagte  gilt  an  sich  auch,  wenn  mehrere  Erben
(miterben)  vorhanden  sind.  Die  Tatsache  aber,  daß  dann  die  Nachlaßver
indlichkeiten  statt  auf  einer  Person  (Erblasser  bezw.  Einzel-Erbe)  auf

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