Anhang  Nachlaßschulden  (bei  einer  „Mehrheit“  von  Erben)

Noch  mehreren  (Miterben)  lasten,  und  daß  die  „TLeilung“  des  Nachlasses

zu  unter  mehrere  Personen  ohne  vorherige  Berichti  ung  der  Nachlaß-8

  1967  verbindlichkeiten  die  Sachlage  sowohl  für  die  „Miterben“  als  für  die

„Nachlaßgläubiger“  erheblich  verändert,  hat  einige  besondere  Vorschriften
  notwendig  gemacht,  die  in  den  §8  2058  ff.  enthalten  find.

Das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  Gläubiger  eines  uldners  durch

en  Tod  nicht  schlchter  Sitellt  werden  sollen.  ie  sie  es  sich  nicht  gefallen

  zu  lassen  brauchen,  daß  der  Schuldner  bei  seinen  Lebzeiten  die

Schuld  von  sich  auf  mehrere  andere  Personen  verteilt  (vgl.  Finhang  1  zu

§  414,  Seite  881),  so  soll  auch  der  infolge  des  Todes  beim  Vorhandensein

mehrerer  Erben  unvermeidliche  Eintritt  einer  „Mehrheit“  von

Schuldnern  ihnen  so  wenig  als  möglich  die  Einziehung  ihrer  Forderung  erchweren.



Das  BGB.  stellt  daher  in  §  2058  den  Grundsatz  an  die  Spitze:

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  Nachkohwervindlichkeiten

  als  Gesamtschuldner,
d.  h.  die  Nachlaßgläubiger  brauchen  die  mehreren  Erben  nicht  alle  Fusammen
  zu  verklagen,  sondern  sie  können  nach  den  Vorschriften  der  88  421  ff.
jeden  ein  zelnen  Erben  beliebig  auf  die  ganze  oder  einen  Teil  der
Schuld  belangen.  Mit  dem  hier  aufgestellten  Grundsatze  der  „gesamt-=schuldner
  rm-  Haftung  ist  —  wie  hervorgehoben  sei  —  nur  die  Frage

entschieden:  „Wie“  haften  mehrere  Erben?  (für  die  ganze  Schuld,  im
Gegensatze  Lr  Haftung  für  den  ihrem  Erbteile  entsprechenden  Teil
der  Schuldl).  Eine  davon  unabhängige  Frage  ist:  „Womit“  haften

die  Erben?  —  „beschränkt“  (nur  mit  dem  Nachlasse)?  oder  „unbeschränkt“  (auch
mit  dem  eigenen  Vermögen)?  Hierüber  vgl.  unten  a  und  b.

Der  Grundsatz  der  „gesamtschuldnerischen“  ung  mehrerer  Miterben

für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  erleidet  erhebliche  Einschränkungen  in  den

2059—2061,  wodurch  in  der  Praxis  die  „Teilhaftung“  beinahe  zur  Negel

emacht  wird.  Da  nämlich  in  17  2046,  2047  bschrieheen  ist,  daß  „a  u  s  dem

i

achlasse  zunächst  die  Na  lahrenbind  keiten  zu  berichtigen
sind“,  und  erst  „der  überschuß  unter  die  Miterben  zu  verteilen  ist“,  so
wird  im  Anschluß  hieran  in  88  2059  ff.  unterschieden:

sämtliche  Miterben  zusammen  auf  Erfüllung  der  Nachlaßverbindlichkeiten
  zu  belangen  6  2059).  In  diesem  Falle  stehen  den  Miterben
zur  Erlangung  der  „beschränkten  Haftung“  und  den  Nachlaßgläubigern
ur  Erlangung  der  „Absonderun  s  Nachlasses“  von  dem  überschuldente
  n  eigenen  Vermögen  Miterben  die  unter  C—E  erörterten
  „Rechtsbehelfe“  (mit  der  unter  F  behandelten  Maßgabe)
ebenso  zu,  es  gilt  ferner  auch  das  unter  C—K  Gesagte  ebenso,  wie  wenn
nur  ein  „Allein“-Erbe  vorhanden  ist,  und  es  treten  nur  die  besonderen
  Vorschriften  der  "  2062,  2063  hinzu.

Es  kann  aber  auch  jeder  Aachlatglänbiger  gemäß  dem  oben  angeführten
  §  2058  nur  einen  (oder  einige)  Miterben  belangen.  Wenn
ein  Nachlaßgläubiger  dies  tut  so  ist  der  belangte  „einzelne“  Miterbe  P
nicht  darauf  angewiesen,  ie  lise  zur  Erlangung  der  „beschränkten
  Baftung.  gemäß  D.  1—3  zustehenden  „Rechtsbehelfe“
geltend  zu  machen,  sondern  er  kann  (falls  er  nicht  wegen  Vorliegens  eines
der  in  Note  83  zu  §  2013  bezeichneten  Fälle  bereits  „unbeschränkt“
haftet),  abgesehen  von  jenen  „Rechtsbehelfen“,  ohne  weiteres
die  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  seinem  „Privatvermögen"“
  verweigern  und  den  GEläubiger  auf  den  „ach  la
verweisen,  indem  er  einen  dahin  gehenden  „Einwand“  der  (z.  B.
auf  Zahlung  einer  „Nachlaßschuld“  von  2000  Mk.  gerichteten)  Klage  des
Gläubigers  entgegensetzt.  Tut  er  dies,  ohne  im  übrigen  die  Schuld  zu  bestreiten,
  so  wird  er  „zur  Hahlung  von  2000  Mk.  ausseinem  Erbteile“
verurteilt.  Auf  Grund  dieses  Urteils  kann  dann  der  Nachlaßglänbiger  den
„Erbteil“  des  P  gemäß  §  859  Abs.  2  3PO.  pfänden  und  sich  übera)

  Bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  steht  es  jedem  Nachla  r  i  frei.

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