Nachlaßschulden  (beit  einer  „Mehrheit“  von  Erben)  Anhang

weisen  lassen,  um  daraufhin  kbei  der  „Teilung  des  Nachlasses  neben  I  Noch
und  den  anderen  Miterben  „wie  ein  Miterbe“  ugezogen  und  wegen  zu
seiner  2000  Mk.  befriedigt  zu  werden.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein=  8  1967
zelne  „Nachlaßgegenstände“  (im  Gegensatze  zum  „Erbteil“")

  kann  ein  Nachlaßgläubiger  nur  betreiben,  wenn  er  ein  vollstreckbares

  Urteil  gegen  „alle“  Miterben  erlangt  hat.  §  747  3PO.,  §  2059

Abs.  2  BE.
Nach  der  Teilung  des  Mechlassen  haften  die  Miterben  für  die  lentgegen
den  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  der  2046,  2047)  unberichtigt
  gebliebenen  Nachl  rbindlichkeiten  gemäß  dem  otbigen
Grundsatze  als  „Gesamtschuldner“,  d.  h.  ein  Göber  einzelne
Miterbe  kann  auf  die  ganze  Schuld  belangt  werden.  Geschieht  dies,  so
kann  jeder  Miterbe  immer  noch  zur  Erlangung  der  auf  den  Nachlaß
„beschränkten  Haftung“  die  unter  D.  2  und  3  bezeichneten  Rechtsbehelfe
  („Nachlaßkonkurs“  und  Heraus#be  des  Nachlasses
  zum  Zwecke  der  Einzel-Zwangsvolklstreckung“  an  die
Gläubiger)  geltend  machen;  dagegen  hat  er  die  Befugnis,  auch  den  unter
.1  bezeicneten  Nechtsbekelf  a  ch  laßverwaltung“")  geltend  zu
machen,  durch  die  ersolgte  „Teilung“  des  Nachlasses  gemäß  2062  verloren.
  Selbstverständlich  hat  jeder  „Miterbe“,  der  eine  Nachlaßschuld
bezahlt,  das  Recht  des  Rückgriffs  gegen  die  anderen  Miterben.  §  426.
Der  Grund  daß  „nach  der  Teilung"“  des  Nachlasses  jeder
Miterbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  als  „Gesamtschuldner“
Festet,  ist  zwar  völlig  gerecht,  wenn  die  Miterben  ihnen  „bekannte“
laßverbindlichkeiten  unter  Fichtbesollgung  des  §  2046  unberichtigt
#a  en  und  sich  den  Nachlaß  geteilt  en;  er  ist  aber  hart,  wenn  den
iterben  bei  der  Teilung  das  Vorhandensein  von  Nachlaßverbindlichkeiten
ohne  ihre  Schuld  unbekannt  geblieben  ist.  Demgemäß  bestimmt  2060,
daß  j  iterbe  nach  der  Teilung  des  Nachlaße  nicht  als  Gesamtschuldner,
  sondern  nur  für  den  seinem  Erbteile  entsprechenden  Teil  einer
Nachlaßverbindlichkeit  haftet,  wenn  die  dort  unter  Nr.  1—3  bestimmten
.u.—8#  vorliegen.  Außerdem  gewährt  8  2061  jedem  „Miterben“
ein  einfaches  Mittel  (vor  der  Teilung  ergehende  private  Aufso  ng  der
Nachlaßgläubiger  durch  Zeitungen),  sich  davor  zu  schützen,  er  nach
der  eilung  des  Nachlestes  von-  Nacht  läubigern  für  einen
größeren  Teil  einer  Nachlaßverbindlichkeit  als  seinem  Erbteil
entspricht  in  Anspruch  genommen  werde.

Beispiel:  Der  Nachlaß  beträgt  9000  Mk.  A.  B  und  C  sind  Erben  zu
je  1.  Sie  teilen  sich  den  Nachlaß  jeder  nimmt  also  3000  Mk.,  ohne  vorher
  den  ihnen  bekannten  Na  aßgläuhiger  D  wegen  seiner  Forderung
von  1500  Mk.  zu  befriedigen  und  ohne  das  Auf  6  bot  der  Nachlaßgläubiger
zu  beantragen  (r  2060  1)  oder  wenigstens  die  öffentliche  Aufforderung
  gemäß  §  2061  zu  erlassen.  Zwei  re  nach  dem  Tode  des  Erblassers
K  206027  melden  sich  auch  noch  30  den  Erben  bis  dahin  unbekannt  geiebene

  achlaßgläu  iger  mit  Forderungen  von  zusammen  2400  Mk.  F
Gläubiger  D  und  die  30  weiteren  Gläubiger  verklagen  nun,  weil  B  und  C
inzwischen  nach  Amerika  verzogen  sind,  den  Miterben  Ab,allein“  auf

lung  ihrer  Forderungen  von  zusammen  3900  Mk.,  was  sie  können,  da  er
nach  §  2058  als  „Gesamtschuldner“  für  die  ganzen  Nachlaßforderungen
  haftet  und  keiner  der  Ausnahmefälle  der  —  2060,  2061  vorliegt.
A  wird  zur  Zahlung  der  3900  Mk.  verurteilt,  obgleich  er  nur  3000  Mk.  als
Erbteil  erhalten  hat.  Um  nun,  wenn  er  auch  an  sich  für  die  ganzen  3900  Mk.

*  (Antwort  auf  die  Frage:  „wie“  haftet  er?),  wenigstens  nicht  mit
nen  eigenen

b

—

ermögen,  sondern  nur  mit  dem  Nachlasse  —  „beränkt“

  —  g  haften  (Antwort  auf  die  Frage:  „womit“  haftet  er?).
hat  A  vor  Erlaß  des  Urteils  den  Antrag  gestellt,  ihm  die  „Beschränkung
  seiner  Haftung“  vorzubehalten,  und  diesem  gesetzlich
zuläss  X  Antrage  gemäß  ist  der  „Vorbehal!““  in  das  Urteil  ausgenommen.
arauf  macht  A  die  „Beschränkung  seiner  Haftung“  geltend,  indem  er  den

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