Anhang  „Auseinandersetzung“  nnter  Miterben

Noch  „Nachlaßkon  kurs“  beantragt  (ogl.  D.  2)  und  die  aus  dem  Nachlasse
zu  empfangenen  3000  Mk.  als  Konkursmasse  zur  Verfügung  stellt,  die  dann  an
z  1967  die  Gläubiger  verteilt  wird.  A  hat  also,  weil  „Gesamtschuldner“,  seinen
ganzen  Erbteil  hergeben  müssen;  es  steht  ihm  deboch  r  8  426  frei,  in  Höhe
von  2000  Mk.  gegen  seine  Miterben  B  und  C  in  Amerika  „Rückgriff“  zu
nehmen,  und  den  mit  900  Mk.  ausgefallenen  Gläubigern  ijt  natürlich  unbenommen,
  deshalb  gegen  B  und  C  in  Amerika  vorzugehen,  falls  es  dem  Konkursverwalter
  nicht  gelungen  ist,  den  in  ihrem  Besitze  befindlichen  übrigen  Nachlaß

aus  Amerika  herbeizuschaffen.

NI.  Über  die  beschränkte  Haftung  des  N  ben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiven
  vgl.  §  2144.  Üüber  die  Kaftung  des  Vorerben  für  die  Nachlaßvwerbindlichkeiten
  im  Falle  des  Eintritts  der  „Nacherbfolge"  rgl.  8§#§#  2145,
2146.  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  2100  am  Ende.

Zu  Anhang  19  zu  §  2042:  Die  Auseinandersetzung  unter  Miterben.

3  2042  a)  Die  Auseinandersetzung  (Erbteilungsvertrag)  kann,  wenn  die  Miterben
  einig  sind,  privatim  ohne  Mitwirkung  einer  Nachlaßbehörde
(Gricht  oder  Totar)  mündlich  oder  privatschriftlich  erfolgen.

it  nicht  Grundstücke  und  damit  §  313  (gerichtliche  oder  notarielle
  Beurkundung)  in  Frage  kommen.  Wenn  jedoch  auf  Grund  der  Auseinandersetzung
  Eintragungen  in  das  Grundbuch  z.  B.  bei  Hypotheken,
Grundschulden  usw.  oder  in  das  Staatsschuldbuch  usw.  erfolgen  sollen,  ist  die
Form  des  §  19  GB0.  (abgedruckt  Note  13  zu  §  873,  Seite  280)  nötig.

b)  Es  steht  jedem  Miterben  frei,  bei  der  zuständigen  Nachlaßbehörde
Amtsgericht  oder  Notar,  je  nach  den  diesbezüglichen  landesgesetzlichen
orchriften  betr.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit)  die  amtliche  Vermittelung

der  Auseinandersetzung  zu  beantragen.  Nur  wenn  der  Erblasser  einen
Testamentsvollstrecker  ernannt  hat,  hat  dieser  die  „Auseinandersetzung“  zu  bewirken
  (§  2204),  und  die  Miterben  sind  nicht  berechtigt,  die  Vermittelung
der  Nachlaßbehörde  zu  beantragen.  Das  Verfahren  der  Nachlaßbehörden
ist  ein  geregelt  in  den  §#§  86—98,  192,  193  NFG.  (hierzu  vgl.  für

reußen  Art.  21—28  Pr#FG.).  —  vßt  ferner  im  Falle  des  in  §  2042  .2

in  bezug  genommenen  §  753  BGB.  die  180  ff.  ZVG.  betr.  die  Zwangsver

steigerung  von  Grundstücken  und  im  Schiffsregi  eingetragenen  Schiffen

„zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  unter  den  Miterben“.  —  Zur
mschreibung  von  „Nachlah-Hypotheken,  Grundschulden  und  Nentenschulden“

auf  Grund  einer  „Erbauseinandersetzung“  auf  den  Namen  eines  Miterben

Frigt  ein  Zeugnis  der  Techlaßbehärde  (§  37  GBO.).  —  Die  Tätigkeit  der
achlaßbehörde  ist,  wie  bereits  ·

der  Auseinandersetzung  ih  ergebenden  Streitpunkte  unter  den  Miterben  haben

die  streitenden  Erben  die

der  „gewöhnlichen  Klage“  herbeizuführen.  Zuständig  für  den  Prozeß  ist  das

Gericht  des  letzten  ohn#te  des  Erblassers  §  27  3PD.

wenn  ein  Miterbe  vor  der  Nachlaßbehörde  gar  nicht  ersch

ist  gegen  ihn  ein  „Versäumnisverfahren“  vor  der  Nachlaßbehörde

gemäß  8§8  91,  92  Ré.  zulässig.  ·

c)JnallenFällendet,Auseinandetfetzung«aundb)sindzubeqchtea:

2043—2045  betr.  Aufschub  und  Ausschluß  der  .aun  zu

749—758  (insbesondere  betr.  Teilung  in  Natur  §  752,  Verkauf  eines

Nachlaßgegenstankre  zum  Zwecke  der  Teilung  des  Erlöses  §  783,  nitige

  Gewährleistung  bezüglich  des  einem  Erben  zugeteilten  Er

tandes  §  757),

88  2046—2049  (insbesondere  betr.  die  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlicskeiten,
  Anordnungen  des  Erblassers  bezüglich  der  Auseinandersetzung.
namentlich  bezüglich  eines  Landgutes),

88  2050—2057  betr.  die  „Ausgleichung“  unter  Abkömmlingen  wegen  gewisser
„Vorempfänge“.

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