Einsetzung  eines  „Nacherben“  Anhang

d)  Wenn  mehrere  Miterben  sich  derart  auseinandersetzen,  daß  einem
von  ihnen  der  „ganze“  Nachlaß  übertragen  wird  und  dieser  die  Erbteile  der
anderen  in  Geld  auszahlt,  so  bedarf  es  für  die  Umschreibung  des  Nachlabgrundstücks
  im  Grundbuch  auf  den  einen  Miterben  keiner  „Auflassung“;  es

nügt  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  des  Auseinandersetzungsertrags

  gemäß  6  2033  Abs.  1,  aus  dem  (vgl.  dazu  Note  3  unter  B)  das  hier
esogte  folgt.  nders  ist  es,  wenn  einem  Miterben  nicht  der  „ganze“
Nachlaß  übertragen  wird,  sondern  nur  das  Nachlaßgrundstück  und  etwa  sonst
„einzelne“  Gegenstände;  dann  ist  Auflassung  (bei  beweglichen  Sachen:  Übergabe,
  bei  derungen:  Abtretung)  nötig.  ·

e)  Eine  Auseinandersetzung,  an  der  Minderjährige  beteiligt  sind,
bedarf,  falls  diese  durch  einen  Vormund  (Pfleger)  vertreten  find,  der  vormundschaftsrichterlichen
  Genehmigung  (8  18222).  s  sie  durch  Vater  oder  Mutter
„kraft  elterlicher  Gewalt“  vertreten  find,  ist  die  vormundschaftsrichterliche  Geehmigung
  uur-  nötig,  wenn  ein  Grundstück  in  Frage  kommt,  8§8§  1643,
1821  1  und  2.

Anhang  1  zu  §  2100:  Nacherbfolge,  sogen.  fideikommissarische  Substitution.



I.  Nach  8  2100.  kann  der  Erblasser  einen  Erben  (Nacherben,  sogen.
Fideikommissar)  in  der  Weise  eineden.  deh  dieser  erst  Erbe  wird,  nachdem  zunächst
  ein  anderer  Erbe  (Vorerbe,  sogen.  Fiduziar)  Geworden  ist;  vgl.
§  2103—2105.  Die  Nacherbfolge  („fideikommissari  ubstitution“,  vgl.

ote  12  zu  §  2096)  hat  praktische  Bedeutung  namentlich,  wenn  der  Erblasser

ne  Kinder  oder  weiteren  Verwandten  nicht  ausschließen,  die

orteile  der  „ganzen“  Erbschaft  aber  zunächst  (oder  für  bestimmte  Zeit))
einem  anderen,  insbesondere  seinem  Ehegatten  zuwenden  will,  ohne
ihn  den  zahlreichen  Beschränkungen  zu  unterwerfen,  die  mit  der  Zuwendung
  bloß  des  „Nießbrauchs“  an  der  Erbschaft  (§  1089)  verbunden  sind.
„Vorerbe  ist  wahrer  Erbe  —  Vorerbe  und  Rießbraucher,  das  ist  zweierlei“  (C)  —
ogI.  §  2112  —,  trotz  der  vielfachen  Ahnlichbeit  in  ihrer  Rechtsstellung.  Wer  also,
namentlich  seinem  Ehegatten,  die  Vorteile  der  ganzen  Erbschaft  zuwenden
will,  muß  sich  genau  klar  machen,  ob  er  ihm  bloß  a)  die  Rechte  eines  Niehbrauchers
  (val.  1089,  1085  und  Noten)  oder  b)  die  Rechte  eines  Vorerben
einräumen  oder  c)  gar  eine  ganz  freie  Stellung  gemäß  §8§  2269,  2280  (hierüber
ogl.  weiter  unten)  einräumen  will.

Beispiele:  „Wir  (die  Eheleute  N  8  setzen  uns  gegenseitig

Erben  ern,  und  zwar  als  Vorerben.  Nach  dem  Tode  des  Letztlebenden
Hollen  unsere  Kinder  ç(undere  beiderseitigen  weiteren  Verwandten,  —  unsere
Vaterstadt  D)  die  Erbschaft  als  Nacherben  erhalten.  Wenn  der  Überlebende
  von  uns  sich  wieder  verheiratet,  soll  er  nur  seinen  gesegz
lichen  Erbteil  von  ¼  nach  dem  zuerft  torbenen  ten,  die  übrigen  3
des  Nachlasses  des  zuerst  Verstorbenen  soll  er  alsdann  unseren  Kindern
usw.)  als  Nacher  ben  herausgeben“.  vgl.  §  2103  und  Note  103  zu

1669.  —  Soll  der  überlebende  Ehegatte  als  „Vorerbe“  so  frei  als
irgend  möglich  gestellt  werden,  so  ist  etwa  zu  sagen:  „Wir  setzen  uns
gegenseiti  7l  Erben  ein.  Was  beim  Tode  des  Letztlebenden  übrig  sein
rl  d  an  unsere  Kinder  (usw.)  als  Nacherben  erhalten"“.  vgl.

21  .

§  An  dieser  Stelle  muß  auf  die  bereits  oben  erwähnten  2269,  2280,  als
von  besonders  praktischer  Wichtigkeit,  hingewiesen  werden.  nach  ist,  wenn
Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  oder  in  einem  Erbvertrage
si  egenseitig  als  Erben  eingesetzt  und  dabei  bestimmt  haben,  daß
„nach  dem  Tode  des  Überlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an
einen  Dritten  fallen  soll“,  im  Zweifel  (es  ist  also  Frage  der  Auslegung)
  anzunehmen,  daß  der  Dritte  (die  Kinder,  die  weiteren  Verwandten
  usw.)  für  den  „gesamten  Nachlaß  als  „E  rbe  des  zu  letzt  versterbenden
  Ehegatten“  eingesetzzt  ist.  Die  Folgen  dieser  Annahme  sind,  daß
der  überlebende  Ehegatte  nicht  „Vorerbe“,  daß  die  Kinder  (weiteren  Ver-—

  1039  —.

Noch
zu
8  2042

Zu
*2100