Auhang  Einsetzung  eines  „Nacherben“

*  wandten  usw.)  nicht,  3  a  *  rben“  sind  daß  also  der  überlebende  Ehegatte
nicht  einmal  den  Beschränkungen  des  „befreiten  Vorerben“
8  S2100  unterlie  (l.  de  2136,  2137,  insbeson  Note  54  dazu),  sondern  v  51in
frei  ü  des  zuerst  Verstorbenen  verfügen  kann,  und  daß  dieser
auch  (entgegen  dall  2115)  dem  Zugriffe  der  Gläubiger  des

überle  enden  offen  seeht.  Um  „Zweifel“  bei  der  Auslegung  zu  ver
meriden,  werden  also  die  Ehega  bestimmt  und  klar  zum  Ausdr  ingen
was  sie  wollen:  ob  der  —  bloß  „Nießbraucher“  oder  „aewähn
  nlicher  Vorerbe“  oder  zurlesster  5  Seree  oder  gar  „alleiniger,  durch
nichts  beschränkter  Erbe“  gemäß  §8  2269,  2280  sein  Eé§éE  Das  Nähere  über

die  Bedeutung  der  88  2269,  2280  vgl.  —  13  zu  §  2269

2#ndere  Beispiele  der  Anordnung  einer  „Nacherbfolge-  find:  der  in

2338  behandelte  Fall  (betr.  die  sogen.  „Enterbung  in  guter  Abicht"),

  serner:  „Zu  meiner  Erbin  ernenne  ich  meine  Vaterstadt  I.,  dien  *--.
Mlich  Fein,  gvol-,  die  Oalst-  der  Einkünfte  des  Nachlasses  meiner  Nichte  H

t  zun  —n  jedoch  meine  Nichte  heiratet  und  Kinder  —

*  Seiu  Slebt-  deri  Erbschaft  an  diese  Kinder  herausgeben“  Es  ogl.  §  2103).

II.  Nach  den  meisten  frü  Achhten,  konnt  sehen  von  den  sogen.
Familien-Fideilommissen,  für  das  Landes  bleibt,  vgl.  E  59)
die  Nacherbfolge  nur  ein  mal  oder  t  nur  Fa  ne  bestimmte  Zahl  von
Fällen  eintreten.  Auch  das  BGB.  geht  aus  volkswirtschaftlichen  Gründen
davon  aus,  daß  der  Nachlaß  nicht  auf  unabs-bare  eit  durch  die
Anordnung  einer  „Nacherbschaft“  geburnden  und  dem  freien  Verkehr  entwerden

  darf.  Es  hat  jedoch  Seten,  die  Nacherbfolge  nach  der
8.  hl  der  Fälle  (hierin  ist  dem  aren  eine  Schranke  gezogen)  abeugrenzen.
  Vielmehr  hat  es  bestimmt,  daß  die  Einsetgung  eines  Na
erben  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Er
tart  unwirksam  wird,  wenn  nicht  vorher  der  Fall  der  „Nach-Ir-
  aolgen  eingetreten  ist  ri  2109  Abs.  1  Satz  1).  Mit  Rücksicht  auf  die

denen  die  „Nacherbfolge  zu  dienen  hat,  ist  indessen  der  bezeichnete  Zeit-*

  für  einige  (im  praktischen  Leben  wohl  die  Regel  bildende)  Fälle  erweitert
  (vgl.  8  2109  Nr.  1  und  2).

III.  Tritt  der  Fall  der  „Nacherbselge“  ein  (in  obigen  Beispielen,  wenn
der  überlebende  Ehegatte  stirbt  oder  wieder  heiratet,  wenn  die  Ni  ein
Kind  hat),  so  hört  der  „Vorerbe"  von  selbst  auf,  Erbe  zu  sein,  und  es  fällt
die  E  ohne  weiteres  dem  Nacherben  an  (8  2139).  Der  „Nacherbe"
  erwirbt  jedoch  bereits  mit  dem  Erbfalle  (d.  h.  Tode  des
Erblassers,  der  die  Nacherbfolge  angeordeet  hat)  ein  „festes  Recht“
auf  die  Nacherbfol  e“.  Dementsprechend  geht,  wenn  er  den  „Erbfall“,
  nicht  aber  de  all  der  Nacherbs##ch  e“  (Tod  des  Vorerben
oder  den  sonst  vom  Erbte-  er  bestimmten  zetpunkt  des  Eintritts  der  Nachebfolge)
  erlebt,  gleichwoh  Fn  Recht  #  eine  Erben  über,  sofern

nicht  ein  anderer  ille  des  rblassers  anzunehmen  ist
(§  2108  Abf.  2).

IV.  Da  der  Vererbe,  zunächst  „Erbe'“  ist,  so  kommt  ihm  bis  zum
Eintritte  der  Nacherbsolge  —  grundsätzlich  die  Stellung  zu,  die  er
1  würde,  wenn  die  „Nacherbfolge“  nicht  angeordnet  wäre.  Er  ist  daher

entümer  der  Nachlaßsachen  und  auch  im  übrigen  berechtigt  und  ver-3
  wie  jeder  Eia  (orl.  2112).  Zur  S  Hes  der  Rechte  des
ben  ist  1  das  Recht  des  Vorerben  gewissen  Beschränkungen  unterworden
  (vgl.  88  2113  2119).  Auf  der  anderen  Seite  ist  aber  Vorsorge

  getroffen,  abt  die  Schranken,  die  dem  Verfügungsrechte  des  „Voverben“
WW“  sind,  nicht  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  der  der  Erbschaft  hindern

Anlangend  die  Prozepführung  das  Gesetz  davon  aus
tretung  des  Nachlasses  4%¾2t  dem  „Vorer  ach  br
schränkt  zusteht.  vgl.  §8§  326,  728,  auch  242,  246  20.

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