Nacherbfolge  —  Errichtung  der  Testamente  Auhang

V.  Der  Erblasser  it  befugt,  die  Beziehungen  ischen  dem  „Vorerben“  Noch
und  dem  „Nacherben“  ichend  von  den  dargelegten  Bestimmungen  zu  zu
ordnen.  Jedoch  kann  er  das  Recht,  über  Tachlaßgegenstände  unentgelt  §  2100
lich  zu  wersügen  (§  2113  *  r  2),  dem  „Vorerben"  nicht  einräumen.

Eine  Palche  eiterung  des  Verfügungsrechts  würde  dem  Wesen  der  „Nacherbfolge“
  widerstreiten,  das  darin  scbon  den  Nachlaß  „tunlichst“  für  den  Nacherben

  zu  erhalten.  Aus  demselben
anderweiten  Anordnung  des  Erblassers  dabei  bleiben,  *  der
Nachlaß  genäb  2115  gegen  den  Zu  tis  der  eigenen  Gläu—
biger  des  „Vorerben“  gesichert  K.  ndlich  der  „Vorerbe“
durch  den  Erblasser  nicht  von  den  auf  die  Mitteilung  eine:  Verzeichnisses
  und  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Erbscha  beßüg
lichen  Verpflichtungen  (88  2121—2122)  entbunden  werden,  da  sonst  dem
Nacherben  die  notwendigen  Grundlagen  für  die  Geltend  ung  des  Herausgabeanspruchs
  fehlen  würden.  Im  übrigen  kann  der  Erblasser  den  Vorerben
von  allen  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  befreien,  die  diesem  zu  Gunsten
des  Nacherben  gesetzlich  auferlegt  sind  (§  2136).  Eine  solche  Befreiung“
gilt  als  angeordnet  in  den  in  8§  2137  bezeichneten  Fällen.  Für  die
„Verwaltung  der  Erbschaft“  ist  der  Vorerbe  in  den  fraglichen  Fällen  dem
2  ben  lmäßig  nicht  verantwortlich.  Seine  Herausgabe-=pflich"“
  beschränkt  si  auf  die  bei  ihm  noch  vorhandenen  Erbschafts-Festände
  (§  2138  Abs.  1  Satz  1).  „Zur  Erbschaft“  gehört  aber  auch
sjenige,  was  der  Vorerbe  durch  Rechtsgeschäft  „mit  Mitteln  der  n
t

runde  muß  esselbstim  Falle  einer

erworben  hat.  Dieser  vom  BGB.  (8  2111  Abs.  1)  für  alle  Fälle  der  N  bfolge
  ausgesprochene  Grundsa  hier  von  besonderer  Bedeutung.  n
einen  Mi  *8  des  freien  Verfügungsrechts,  das  dem  Vorerben  bei  der
„Nacherbschaft  auf  den  überrest“  zusteht,  wird  der  Nacherbe  durch  die  Be—
timmung  geshütt.  daß  der  Vorerbe  zum  „Schadensersatze“  verpflichtet  ist,
wenn  er  die  Erbschaft  in  der  Absicht  den  Nacherben  zu  benachteiligen,
vermindert  hat  (§  2138  Abs.  2).  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  ihn,  wenn
er  der  Vorschrift  des  §  2113  Abs.  2  zuwider  unentgeltlich  ü
Erbschaftsgegenstand  verfügt  hat.

VI.  Mit  dem  Eintritte  der  An#  hört,  wie  oben  bereits  bemerkt,

r  einen

der  „Vorerbe“  auf,  „Erbe“  zu  sein  2139).  Von  da  an  gelten  daher,  wie
2143  hervorhebt,  die  infolge  des  Erbfalls  durch  „Vereinigung“  von
*  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  in  der  Person  des
„Vorerben“  erloschenen  Rechtsverhältnisse  nicht  als  erloschen.  Durch  den
Eintritt  der  Nacherbfolge  erlischt  an  sich  auch  die  Haftung  des  „Vorerben“  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten.  täß  S  2145  Abs.  1  Satz  1  bleibt  jedoch  die
Hastung  insoweit  bestehen,  als  der  „Nacherbe“  für  die  Verbindlichkeiten  nicht
haftet.  Dahin  gehören  beispielsweise  „Vermächtnisse“,  die  den  Vor
erben  allein  belasten.  Vor  allem  aber  kommt  der  Fall  in  Betracht,  daß
der  „Racherbe“  gemäß  den  allgemeinen  Vorschriften  der  1975  ff.  nur
beschränkt“  haftet,  der  „Vorerbe“  dagegen  sein  Recht  auf  „beschränkte
  Haftung"  verloren  hat.  vgl.  Note  83  zu  §  2013.

Anhang  1  zu  §  2229:  Errichtung  der  Testamente:  Das  Gesetz  unter-=  Zu
scheidet  die  Errichtung  in  „ordentlicher  For  und  in  „auherordentlicher  Form“.  8  2229
erere:  Ausdruck  wird  im  Gesetz  selbst  gebraucht  (§  2231),  der  andere  Ausdruck
  nicht.
A.  „Ordentliche  Formen“  gibt  es  zwei:
1.  das  vor  dem  Richter  oder  Notar  errichtete  Testament  (§  2231  Ziff.  1),
2.  das  eigenhändige  Testament  (8  2231  Ziff.  2).
B.  Von  Testamenten  in  außerordentlicher  Form  vielfach  auch  „Nottestamente“
  genannt  —  gibt  es  drei  Arten:
1.  das  Testament  vor  dem  Gemeindevorsteher  (vielfach,  jedoch  nicht  ganz  zutreffend,
  auch  „Dorftestament“  genannt):  §  2249,
2.  das  Absperrungs-Testament:  8  2250,
3.  das  Seetestament:  §  2251.

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