Anhaug  Errichtung  der  Testamente

Noch

Dazu  treten  noch  auf  Grund  anderer  Reichsgesetze,  die  neben  dem
BGB.gelten:

zu
8  2229  4.  das  Mllitäs“  und  Marinetestament:  r—s  E.  44

6.  das  Se  ament  in  den  5  1  nuntt  vom  10.  9.  1900.

—’
uch  sonft  *  *  ist  hier  nur,  —
durdo  Bevollmächzigtel,  3  E—  ho3W

ur  »  evom  «  ni  28  iche  reter“  auch  die  Noten  zu

§  2229.  Da  bestimmen  die  genau,  welchen  „formellen  Inhalt“

das  erwähnte  rotokoll  haben  mu  *  u  die  einzelnen  §§  samt  Noten).

Hierzu  ist  zu  bemerken:

1.  Neben  die  Vorschriften  des  BGB.  über  das  Protokoll  tritt  die  Vorschrift
des  §  176  RFG.  Abs.  3:  „Das  Protokoll  lel  eine  Angabe  darüber  ent-55..
  ob  der  Richter  oder  der  Notar  die  llsi  kennt  oder,

n  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  er  sich  ißheit  über  ihre
E  7  nWwn  7%  Beteiligter“  ist  bei  der  u.
Trichtu  der  Erb  E  te  ist  eine  „Soll-Vorschrift“,

d.  h.  sie  soll  Blade  ung  bewirkt  kt  jedoch  Kine  8
r#  gkeit  des  Testaments.  15  Leit  gacstuu  der  Urkundsperson  (
Richter  oder  Notar)  nicht  bekannt,  sondern  wird  der  miB–i’
andere  Personen  (sogenannte  P#secogncn  ierungs-  en“),  vorgestellt,
so  sind  diese  Personen  nicht  E  ende  ersenen  im  Sinne
des  Gesetzes  insbesonderd  nicht  etwa  „Zeugen“  im  Sinne  der  88  2233  ff
Es  ihrer  U  Mze  im  Protokoll  oder  ihrer  S#
Anwesenheit  nach  der  geschehenen  Rekognoszierun  mi  t,
sondern  lediglich  ihrer  Erwähnung  im  Protokoll;  nach  ges  e
kognoszierung  läen  #ir  Win—m*“

2.  gr  E.  141  (vgl.  8  200  G.)  ist  bestimmt,  daß  Landesg  degeletz  für
die  Beurkundung  von  geeen  die  nach  den  risten  de
gerichtlicher  oder  notarieller

menten  —  die  Zuständigkeit  entweder  für  die  „Gerichte“  allehn  oder  für  die
„Notare“  allein  anordurn  ennen.  Hiervon  hat  Preußen  nicht  Gebrauch

Krnact.  wohl  aber  z  Bagern  indem  es  nur  die  Notare,  n  l  auch  die
*  grichte  ft  für  2I  lärt  hat.  vgl.  Note  12  zu  §  2231,  E.  141  und
1

3.  Den  Landesg  seten  tç  stattet,  für  die  gerichtlichen  und  notariellen  Urkunden
  noch  weitere  nde#  e  ellen,  als.  dies  die  Reichsgesetze
(BGB.  und  R  7  tun.  Indessen  ist  ein  Verst  egen  derartige  „landes-Lrieclicher

  3n  Vorschriften  —  Einflußh  auf  die  G  #  eit  des  beuriundeten
hier  des  Testaments:  E.  151,  RFG.  8  200.  Alle  derartigen  landes-96

  lichen  Si  sind  also  Soll-Vorschriften“,  nicht  „Muhiften“
  (vgl.  Sachregister).  Für  Prenben  2  kommren  in  dieser  Hinsicht
folgende  Vorschriften  des  .  in  40:  „Werden  bei  der
Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  von  dem  Ri  4  kr-  oder  Notar  Wahrnehmungen
  gemacht  Zweifel  darüber  ründen,  ob  ein  Beteiligter
  die  zu  dem  Recht  Fueft  erforderliche  Geschö  kuahet  oder  Einsicht
  beit.  oder  getpe  onstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit

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