Errichtung  der  Testamente  (Beispiele)  Anhang

des  Geschäfts,  so  sollen  die  Zweisel  den  Beteiligten  mitgneteilt
und  der  Inhalt  der  Mitteilung  sowie  die  von  den  Beteiligten  därauf  ab-Noch


zu

benen  W  α  in  dem  Protokoll  festgestellt  werden.“  —  §  2229

rt.  41:  „Das  Protokoll  soll,  falls  ein  Beteiligter  taub  ist,  ihm  zur  Durchsicht
  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  dies  nicht  verlangt.  In  dem
Protokoll  soll  festgestellt  werden,  daß  dies  gacchehen  ist.  Ist  ein  tauber  Beteiligter
  nicht  imstande,  Geschrie  enes  zu  lesen,  so  soll  eine
Vertrauensperson  zugekopen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen
  vermag.  In  dem  Protokoll  soll  Festgestellt  werden,  daß  der  Beteili
nach  der  Überzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  die  Vertrauensperson
verstanden  hat.  s  Protokoll  soll  auch  von  der  Vertrauensperson  genehmigt
  und  unterschrieben  werden.  Die  auensperson  kann  auch  der  Gerichtschreiber,
  der  zugezogene  zweite  Notar  oder  ein  zugezogener  Zeuge  oder
einer  der  Beteiligten  sein.“  —

Anhang  1a  zu  §  2229:  Beispiele  von  Testamenten:

I.  Vor  einem  Richter  durch  Übergabe  einer  Schrift  errichtetes  Testament
(8  2231  Ziff.  1,  88  2238—2242,  2246).

„Königliches  Amtsgericht  Vandsburg.  Verhandelt  in  Pempersin  am
12.  Mai  1905.  EMt  —  N.  N.  (Name)  als  Richter,  Gerichtsekretär
  P.  P.  (Name)  als  ichtsschreiber.  Es  wurde,  im  Bett  liegend,  dem
nt,  aber  offenbar  im  vollen  Besitz  der  geistigen  Kräfte,  der
Altsitzer  F.  M.,  wohnhaft  in  Pemperfin,  in  seiner  Wohnung  angetroffen.  Er
ist  dem  Nichter  nicht  bekannt,  wurde  aber  durch  den  herbeigerufenen,  dem  Richter
bekannten  indevorsteher  von  Pempersin,  namens  C.  S.,  als  dverzenige  vorgestelkt.
  ür  den  er  sich  ausgibt.  Hierdurch  hat  der  Richter  die  Gewißheit  über
ie  Persönlichkeit  des  F.  M.  gewonnen.  F.  M.  übe  einen  mit  einem
Privatsiegel  einmal  vrssclossenen  Umschlag.  Das  Siegel  zeigt  die  Buchstaben
F.  Nl.,  der  Umschlag  enthält  die  Aufschrift:  „Inliegend  mein  Testament.  F.  M.“
F.  M.  erklärte:  Die  in  dem  Umschlage  befindliche  Schrift  enthält  meinen
letzten  Willen.

Dieses  Protokoll  wurde  vorgelesen,  von  dem  Erblasser  genehmigt  und
von  ihm  eigenhändig  unterschrieben,  r.  Hvolgt:

N.  N.,  Amtsrichter.  P.  P.,  Gerichtsschreiber.

Das  Protokoll  samt  der  Schrift  wird  dann  in  Gegenwart  des  Erblassers
in  einen  Umschlag  getan,  mit  dem  Gerichtssiegerl  verschlossen,  mit  einer  Aufschrift
  versehen  und  in  snt  des  Amtsgerichts  Vandsburg  genommen:
§  2246.  Über  diesen  letzteren  Abschnitt  seiner  Tätigkeit  nimmt  Richter
eine  sogenannte  „Registratur“  auf,  die  keinen  Teil  der  Testamentserrichtung
mehr  bildet  und  vom  Erblasser  nicht  unterschrieben  wird.

II.  Eigenhändiges  Testament  E  21  Ziff.  2,  §  2248).

„Lubeze,  5.  März  1904.  ,  Gutsbesitzer  C.  L.,  wohnhaft  hier,  erkläre
  hiermit  als  meinen  letzten  Willen  folgendes.  Ich  setze  meinen  er,  den
Amtsrichter  F.  H.  in  C.,  zum  Erben  ein.  —  Diese  Erklärung  habe  ich  eigenhändig
  geschrieben  und  unterschrieben.  C.  L.“

Über  Verwahrung  dieses  Testaments  vgl.  §  2248.

III.  Mündlich  erklärtes  Dorftestament  eines  Schreibunfähigen  (88  2249
2242  Abs.  2;  ogl.  auch  Pr  AG.  80,  81).  Vorweg  sei  bemerkt,  daß  nament!  ich
folgende  #unrti  vom  Gemeindevorsteher  zu  beachten  sind:  a
Der  Gemeindevorsteher  und  die  Zeugen  mücssen  während  de
ganzen  Errichtung  zugegen  sein  (8  2239),  b)  der  Gemeinde
horsteher  und  die  Zeugen  dürfen  mit  dem  Erblasser  und  mit  den
Erben  weder  nahe  verwandt  noch  nahe  verschwägert  sein,  der
Gemeindevorsteher  auch  nicht  mit  den  Zeugen:  88  2234  bis
2236.  c)  Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  werde,  muß  im  Proto
koll  festgestellt  werden:  §  2249  Abs.  2.  Erwähnenswert  ist  noch,  daß  es

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Zu
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