Anhang  Errichtung  der  Testamente  (Beispiele)

Noch  gleichgültig  ist,  wer  das  Protokoll  schreibt  natürlich  abgesehen
zu  von  den  Unterschriften,  die  unbedingt  von  jedem  eigenhändig  ge-8
  2229  leistet  werden  müssen.

„Wilschau,  10.  März  1906.  Auf  Antrag  des  hier  wohnhaften  Bauern
F.  S.  begab  sich  der  unterzeichnete  hiefige  Gemeindevorsteher  C.  E.  unter  Zuziehung
  der  ihm  bekannten  Zeugen,  des  Lehrers  F.  K.  und  des  Bauern  E.  L.,
ide  von  hier,  in  die  Wohnung  des  S.  8S,  der  dem  Gemeindevorsteher  bekannt
ist,  wurde  krank  im  Bett  liegend  angetroffen.  Nach  seinem  Zustande  ist  die
sorgnis  begründet,  daß  ihm  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  wird.  S.  erklärte:
Ich  gebe  hiermit  meinen  letzten  Willen  zu  Protokoll:  Als  meine  alleinige  Erbin
setze  ich  meine  Ehefrau  C  orene  M  ein.  Wir  haben  3  Kinder,  A,  C.  A.
Diese  Kinder  setze  ich  als  Nacherben  ein,  und  zwar  auf  dasjenige,  was  bei
dem  Tode  meiner  Ehefrau  übri  eögein  wird.  Sollte  jedoch  meine  E  befer  au
wieder  heiraten,,  so  hört  sie  dann  auf,  meine  alleinige  Erbin
zu  sein,  und  es  soll  dann  meine  Beerbung  nach  den  gesetzlichen  Regeln
eintreten.  —  Ich  kann  nicht  schreiben.  Dem  Erblasser  wurde  bekannt
gegeben,  daß  dies  Testament  seine  Gültigkeit  verliert,  wenn  seit
der  Errichtung  3  Monate  verstrichen  sind,  und  er  dann  noch  lebt.  Das  Protokoll

  ist  vorgelesen  und  von  dem  Erblar  e  genehmigt  worden.

Der  Gemeindevorsteher  legt  nun  das  Testament  in  Gegenwart  des  Erblassers
  und  der  Zeugen  in  einen  Umschlag,  verschließt  es  mit  dem  Amtssiegel,
versieht  es  mit  einer  Aufschrift,  etwa:  „Inliegend  das  heute  vor  mir  errichtete
Testament  des  hier  wohnhaften  Bauern  F.  S.  Wilschau,  10.  März  1906.  E.,
Gemeindevorsteher.“  —  In  Preußen  wird  dann  nach  der  Ministerial-Anweisung
vom  23.  Juni  1900  (Anlage  zum  Justiz-Ministerialblatt  1900  hinter  Seite  555)
weiter,  wie  folgt,  verfahren:  Der  Gemeindevorsteher  schickt  das  Testament  zum
Zwecke  der  Verwahrung  mit  einem  Begleitschreiben,  und  zwar  „eingechrieben“,

  an  das  Amtegericht,  das  für  seinen  Ort  zuständig  ist.  In  dem
leitschreiben  gibt  er  an,  über  welchen  Wert  testiert  worden  ist  (wegen  der  bei
Gericht  für  die  „Verwahrung“  erfolgenden  Kostenberechnung),  und  ob  er  das
Testament  auf  einem  Stempelbogen  (von  1,50  Mk.)  geschrieben  hat  oder
nicht.  —  Der  Gemeindevorsteher  bekommt  Gebührrn  für  die  Errichtung  des
Testaments,  und  r  2  Mk.  bei  einem  Nachlaßwert  bis  zu  3000  Mk.,  5  Mk.
bei  einem  Nachlaßwert  bis  zu  10  000  Mk.,  8  Mk.  bei  einem  Nachlaßwert  über
10  000  Mk.  Den  Zeugen  können  Gebgren  sezadl  werden,  und  zwar
bis  zu  50  Pf.  für  jede  angefängene  Stunde.  ußerdem  sind  die  Postebühren
  der  Übersendung  zu  erstatten.  Alle  Dietg  Gebühren  und  Auslagen
zar  der  Gemeindevorsteher  selbst  (nicht  etwa  durch  Vermittlung  des  Gerichts)
vom  Erblasser  einzuziehen.

IV.  Mündlich  vor  einem  Notar  erklärtes  Testament  mit  Dolmetscher
(88  2231  Ziff.  1,  2244).

„Zempelburg,  8.  Juni  1905.  Es  enchten  vor  dem  unterzeichneten,
in  Zempelburg,  seinem  Amtssitz,  wohnenden  Notar  dXl.  L.,  der  seit  einigen
Tagen  hier  aufhaltsame,  seiner  Angabe  nach  in  London  SW.,  Waterfordstreet
Nr.  4,  ansässige  Kaufmann  D.  C.  Er  ist  dem  Notar  bekannt.  Es  stellt  sich
heraus,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  genügend  mächtig  ist,  um  seinen

Willen  kund  geben  zu  können.  Er  spricht  vielmehr  nur  engli  ##e  d  geläufig.
  Da  ein  ein=  für  allemal  für  das  Englische  beeidet  meischer  hier
nicht  vorhanden  ist,  2.  der  Notar  den  hiesigen  Privatgelehrten  W.  S.  als
Dolmetscher  der  englischen  Sprache  hinzu.  Da  von  den  beiden  in  Zempelburcg
vorhandenen  Amtsrichtern  der  eine  beurlaubt,  der  andere  heute  verreist  ist,  so
hat  der  Notar  den  Fall  für  dringend  erachtet  und  selbst  den  Dolmetscher  dahin
vereidigt,  daß  er  treu  und  gewissenhaft  aus  der  englischen  Sprache  und  in  die
englische  Sprache  übertragen  werde.  Als  Zeugen  bei  dieser  Verhandlung
wurden  zugezogen:  der  Rentner  C.  F.  hier  und  der  Referendar  AM.  B.  hier.
Der  Kaufmann  C  erklärte  mit  Hilfe  des  Dolmetschers:  Ich  bin  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig,  sondern  nur  der  englischen.  Ich  gebe  hiermit  meinen

1044