Testamente  Minderjähriger,  Blinder,  Stummer,  Tauber  usw.  Anhang

letzten  Willen  zu  Protokoll  und  erkläre,  daß  ich  als  alleinigen  Erben  meinen
lieben  Freund,  den  Schauspieler  A.  A.  in  Berlin  W.,  Potsdamerplatz  118.
einsetze.  Mein  Vermögen  beträgt  etwa  70  000  Mk.;  es  ist  im  Bezirk  des  Amts
gerichts  I  Berlin  angelegt.  Nheres  darüber  weiß  der  Erbe.  —  Das  Protokoll
wurde  von  dem  Dolmetscher  ins  Englische  übersetzt.  Er  hat  die  Über
setzung  selbst  angefertigt  und  vorgelesen.  Die  Übersetzung  wird  diesem  Protokoll
  als  Anlage  beigefügt.  Der  Erblasser  erklärte  sie  für  zutreffend.  Dieses
Protokoll  ist  vorgelesen,  von  dem  Erblasser  genehmigt  und  eigenhändig  von
ihm  unterschrieben  worden,  wie  folgt:

D.  C.

W.  S.  C.  F.  M.  B.
Al.  I.“

Der  Notar  verschließt  nun  das  Protokoll  samt  der  ÜUbersetzung  in  einen
Umschlag,  setzt  sein  Amtssiegel  und  eine  Aufschrift  auf  den  Umschlag  und  bringt
das  Testament  in  die  Verwahrung  des  Amtsgerichts  Zempelburg:  §  2246.

Anhang  1b  zu  §  2229:  Einschränkungen  der  Testiermöglichkeit.

I.  Minderjährige  unter  16  Jahren  können  nicht  testieren.  Minderjöhrige
  über  16  Jahre  können  testieren,  aber  nur  mit  folgenden  Beschränkungen:
a)  ein  eigenhändiges“  Testament  (§  2231  Nr.  2)  können  sie
überhaunt  nicht  errichten;:  b)  vor  Richter  oder  Notar  und  in  den
„außerordentlichen“"  Formen  (88  2249  bis  2251)  können  sie  nur
„mündlich“  (nicht  auch  durch  „Übergabe  einer  Schrift“)  testieren  uogl.
88  2247,  2  bs.  2.  —  Minderjährige,  die  „nicht  sprechen  können“,  können
demnach  überhaupt  nicht  testieren.  vgl.  unter  III.

II.  Lesensunfähige,  namentlich  Blinde:  Für  Personen,  die  „Seschriebenes
  nicht  lesen  können“  —  sei  es  wegen  Unbildung  oder  wegen  Blindheit
  oder  hochgradiger  Schwachsichtigkeit  oder  aus  sonstigen  Gründen  gilt
genau  das  enP#prechende  wie  für  Minder  jährige  über  16  Jahre
(oben  1  ;  vgl.  88  2247,  2238  Abf.  2.  Lesensunfähig  ist  auch  derjenige,  der
war  leinen  Namen  leserlich  schreiben,  die  Niederschrift  aber  nicht  lesen  kann.
ies  kommt  bei  sehr  schwachsichtigen  und  sogar  bei  gänzlich  blinden  Personen
zuweilen  vor.

III.  Stumme  und  sonst  Sprechunfähige:  Stumme  oder  sonst  (z.  B.
durch  schwere  Kehlkopfkrankheit)  am  Sprechen  verhinderte  Personen  können
vor  Richter  oder  Notar  und  in  den  „außerordentlichen'  Formen

§  2249  bis  2251)  nur  durch  „Übergabe  einer  Schrift“  testieren.
3  Abs.  1  Satz  1.  Dabei  muß  von  dem  Erblasser  noch  eine  „eigen
ändige“  Erklärung  niedergeschrieben  werden:  §  2243  Abf.  1
Satz  2.  Die  eigenhändige  Niederschrift  kann  nicht  etwa  durch  Zeichen
ersetzt  werden,  wie  Kopfnicken  und  dergleichen.  Stumme  dder  sonst
Sprechunfähige,  die  nicht  schreiben  können,  können  also  überhaupt
  nicht  testieren.

IV.  Taube,  Taubstumme:  Für  taube  Personen  gelten  reichsrechtliche
Beschränkungen  der  Testierm  lichkeit  nicht.  Nur  landesrechtliche  Sondervorschriften
  bestehen,  z.  B.  in  reußen,  die  jedoch  nur  „Soll-Vorschriften“
sind,  deren  Verletzung  also  auch  das  Testament  nicht  „unwirksam“  macht:
vgl.  Pr  FG.  Art  41  in  Anhang  1  zu  §  2229.  Für  Taubstumme  gelten  naturgemäß
  sowohl  die  für  „Taube“  vorhandenen  Vorschriften  wie  die  für
„Stumme“  gegebenen  (ral.  vorstehend  unter  111).

V.  Schreibunfähige:  Schreibunfähigkeit  geichgültig.  ob  sie  auf  Un
bildung  oder  auf  sonstigen  Gründen,  z.  B.  Krankheit  beruht  bewirkt  für
tumme  und  sonst  sprechunfähige  Personen  den  Verlust  der

estiermöglichkeit:  vgl.  vorstehend  unter  III.  Im  übrigen  aber  be
wirkt  die  Schreibunfähigkeit  des  Erblassers  bei  Testaments-Errichtung  vor
Richter  oder  Notar  und  in  den  „außerordentlichen“  Formen
(§§  2249  bis  2251)  weder  Testier-Unmöglichkeit  noch  auch  nur  Formerschwe-1045

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Noch
zu

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Zu

2220