Anuhang  „Eigenhändiges“  Testament

Noch  rung:  die  sonst  erforderliche  Unterschrift  wird  Fi.  Screibunföh  igkeit
in  durch  die  zu  Protokoll  geltgeste  ut  E  1  klärung  des  Erblassers,  „nicht  schreiben
8  2229  zu  können“,  ersetz  t:  §  2242  Abf.  2

VI.  Zusammentreffen  m  rerer  ollbel"“:  Treffen  mehrere  der  zu  1I—V

be  welten  „Übel“  zusammen,  so  treten  natürlich  die  sämtlichen  Rechtsfo

  ein,  die  für  jedes  der  Ubel  einzel  n  eintreten.  Ist  z.  B.  ein  Minderjähriger
  stumm,  so  kann  er  überhaupt  nicht  testieren.  n  ein  „Minderjähriger“
  kann  nur  mündli  4  testteren,  ein  „Stummer"  nur  du  rch  übergabe

  einer  Schrift  (vgl.  I  und  III).

Zu  *  13  zu  §  2231:  Beim  „  *  enhändigen  Testament“  sind  namentlich
*2231  folgende  te  zu  beachten  (vol.  die  Beispiele  Seite  1043  II,  1052  f.):

a)  u  96  und  Personen,  die  Geschriebenes  nicht  lesen  tönnen,  namentlich

  also  ldetonnenein»etgeandiges«thamentntchtmtchten

get  I.  Anhang  1b  zu.  ⅜7l  2229.

b)  Erolkssse  muß  Fr4n  reiben  können“.  Ob  lemang  —  Unbildung
oder  wegen  anderer  Gründe  (köprr  licher  vbühme  lens  der  Hand
u.  dgl.)  nicht  schreiben  kann,  ist  gle  Fülii  ng  *  u  §  2229.

c)  Das  eigenhänd  Testament  kann  au  *°*15;21  .  remden  Sprache  (nicht

deutsch)  geschrieben  werden.  I.  auch  E.  11  nebst  Noten.

d)  „Angabe  9n  Ortes“  d.  h.  des  Errichtun  sortes  (nicht  des  davon  vielleicht
verschiedenen  Wohnsitzes  des  Erblassers).

e)  die  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  (d.  h.  des  Tages  der  Niederschrift)

muß  ri  "n0  sein.  Ein  falsches  Datum  macht  das  Testament  nichtig,  ebenso
eine  falsche  Ortsangabe.
()  Iedes  ort  muß  vom  Erblasser  geigenbändig  geschrieben  sein.  Bordruck

des  Ortsnamens  macht  das  Testament  nichtig.
8)  Ein  buigenhändiges  Testament  kann  auch  in  Form  eines  „Briefes“  errichtet

h)  Es  denn  eine  wiekliche  „Unterschrift"  vorhanden  sein;  Namensnennung
  im  „Texte“  3.  B.  „Ich,  Carl  Mayer,  bestimme  .  .  .“]
genügt  nicht.  .  genügt  Ramenszeichnun  mur  auf  dem
etwa  vorhandenen  (  lich  nicht  erforderlichen)  „U  ¾z!  schlage"“  nicht.

i)  Wird  das  E  tament  auf  mehreren  losen  Blättern
niedergeschrieben,  von  denen  nur  das  letzte  die  Namensunterschrift
  trägt,  so  ist  das  „#tament  gültig,  —  vorausgesetzt,  daß  der
innere  Zusa  kanmenhn  7mG  3  Whalts  der  einzelnen  Blätter  die  ganze  Niederschrift
  als  ein  einheitliches  Ganzes  erkennen  läßt.

Zu  Auhang  14  u  *v  Mit  der  Niederschrift  ist  das  ——s*x—
#2231  Testament  uchend  erwahrung  bei  Gericht  ist  gestattet  (§  2248
ein  zu  Hause  —  offen  oder  verschlosse  n  —  eribewehrten
tament“  dieselbe  Gültigkeit  wie  ein  icht  #:59
Testament.  —  Über  die  Vernichtung  eines  8  1  aufbewahrten  7
Te  tamst  -  Note  103  zu  §  2255,  über  Ablieferung  eines  schcher  mi
ments

Zu  Anhang  15  zu  §  2231:  Das  gigenhändige,  Testament  ist  in  Preußen  auf
§  2231  binem  Stempelbogen  von  1,50  Mk.  niederzuschreiben  —  das  „gemeinschafte
  eigenhändige  Te  tament“  (8  2267)  auf  einem  Ste  e,  von  3  Mt.
t3  dieser  Vorschrift  macht  das  Testament  aber  nicht  ungültig;  der
Sicht#er  wird  dann  später  von  den  Erben  eingezogen.

1n

21  Anhang  16  zu  §  2231.  Im  Gegensatze  zu  dem  vor  „Gericht“  oder

*  2231  „Notar“  errichteten  Testament  ist  das  ris  lnn  Testement  —  auch  wenn
es  etwa  gerichtlich  verwahrt  wird,  ogl.  2248  —  keine  „öffentliche“  Urkunde,
sondern  nur  eine  Privaturkunde.  Dies  ist  im  Grundbuchr  von  ung.
o"gl.  GBO.  8  36,  und  bei  Erteilung  des  Erbscheins:  vgl.  §§  2360  Abs.  2

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