Testament  (Protokoll  —  Schreibensunfähige  —  Dolmetscher)  Anhang

Abs.  2.  Auf  Grund  eines  Tienhändigen  Testaments“  können  also
niemals  „Eintragungen"'  im  Grun
„Erbschein“  nötig.

Anhang  43  2241:  In  §  2241  it.  zer  retl  nur  derjenige
Teil  der  ganzen  aEul4
angeordneten  „Anterschriften"  liegt.  2  o.  denn  nach
Nr.  2  muß  die  Bezeichnung  der  mitwirkenden  Personen  „im  Protoko
halten  sein,  das  heißt  also  in  demjenipen  Teile  des  Protokolls,  der  —
vor“  den  Antarsriften  liegt,  im  „Texte“  wes  Protokolls.  val.
hierzu  die  Frrmulere  ite  1043  f.  —  Die  .  „Unterschri  h  t“  der
mitwirkenden  Per  onen  (RNichter,  ——s#  ohne  Erwä
in  dem  den  Unterschriften  räumlich  „worhergehenden“  Teile
(Texte)  des  Protokolls  ist  nicht  genügend  und  würde  „Nichtigkeit“
  des  Testaments  rEs-  ich  ziehen.  Als  genügende  Seichnung  im
Protokolle  ist  a  noch  ean  ,  wenn  im  Protokolle  steht:  „Vor  den
beotekolle  ist  edoh  noch  tspersonen“  erschien.  und  wenn  dann  in
den  Unterschriften  Kamb  und  Amtscharakter  der  mitwirkenden
Personen  angegeben  ist.

Anhang  48  zu  §  2242:  „Erklärt  der  Erbla  7  do  er  nicht  Ienneiben
könne,  so  wird  seine  nterschrifl  durch  die  Festst  ung  2  eser  Erklärun
Freko  ersetzt.“  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Angabe  des  Erbla  eln

zu  können“,  auf  Wahrheit  beruht.  Es  kommt  ni
zuscht  ei  an,  aus  wel  em  Erun  de  (Krankhrt,  Unbildung)  der  Erblasser
nicht  schreiben  kann.  Auch  Praucht  der  Grund  nicht  ins  Protokoll
ausgenommen  zu  werden.  Der  Aufnahme  ins  Protokoll  bedarf  nichts  weiter,
als  die  Erklärung  des  Erblassers  miicht  schreiben  zu  können“.  Auch
bringt  die  Schreibenonnfähiskeit  des  Erblasser  keine  Erschwerung  der  Formen
mit  sich;  es  wird  nicht  etwa  noch  ein  Schreibeuge.  ugezogen,  oder
der  chen.  Auch  ist  eiin  and  eichen  (z.  B.  Kreuze)  Hos  der  Unter-Srist,
  ersorerlich  Wen  n  Handzeichen  gemacht  ohne  dasdie  Ertlärung
des  Erblassers,  nicht  Greiben  zu  können,  im  Protokoll  enthalten  ist,  so
it  das  Testament  nichtig.  22  außer  der  fragli  Erklärung

„Handzeichen“  gemacht,  so  schaden  sie  natürlich  nicht,  sind  aber  über-4
  üffig.  Ein  Beispiel  für  ein  :#  nach  Wfat  2  vgl.  Seite  1043  unter  III.
de  #ann  der  E  Erblasser  tatsächlich  nicht  teibeg,  es  fehlt  jedoch

eststellung  seiner  Hrülichen  „Erklärung"  im  Pr  otokoll,  so  ist
estament  nichtig.  Jedoch  soll  Wlir  wenn  statt  der  Erklärung
  des  „Erblassers“,  nicht  iben  zu  können,  die  Feststen##ung
  des  Richters  (Rotars)  im  Protokoll  enthalien  ist:  „der
rblasser  kann  nicht  schreiben“.  Doch  ist  das  bestritten.

nung

Anhang  56  zu  §  2244:  Der  Dolmetscher  mu  grreidet  sein,  „daß  er
treu  undgew  issenhaft  übertragen  wer  Ist  der  Dolmetscher
fürt  Übertragungen  der  betreffenden  Art  im  all  emelnen  beeldigt  (z.  B.  die  in
weisprachigen  hndkeilen  leich  als  Do  metscher  angestellten  Gerichtsmten
  usw.  ügt  die  ß  sane  auf  n  geleisteten  Eid“
(§  191  Geri  r  assungsg  Verzschte  des  Erblassers
auf  die  Beeldgung  ist  ür  5  v  ig  zu  erachten.  —  Im  übrigen
ist  das  Dolmets#  eblwes  landesgesetzlich  georbnst,  Für  Preußen  vgl.  das  Geschäftesprachenge
  tz  vom  28.  August  1876,  serner  Pr  FG.  Art.  86,  wonach  der
otar  in  dringenden  Fällen  den  Dolmet  selbst  beeidigen  launa  in  anderen
Fällen  dessen  Beeidigung  beim  Amtsgeri  beuntragen  soll.  „Dolmetscher--ordnung“
  des  Justizministers  vom  18.  Dezember  1899.  Verfügungen  des
Justi  minihers  vom  5.  Februar  1900  bude  5.  *Mär  1901.  Dolmetscher  bei
„Nottestamenten“  vor  dem  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  (§  2249)  können
von  letzteren  Beamten  selbst  beeidigt  werden  (Pr  AG.  80).  Zu  beachten!  1  Di
ferner  für  Preußen,  daß  „allgemein  beeidete  Dolmetscher“,

—  1047  —

buch  erfolgen;  es  ist  stets  ein  8

Noch
zu
2231

In
gsurkunde  zu  verst  „vor“  den  in.  242  8  2241

Zu
m  §  2242

Zu
t  2244