Anhang  Testament  (Verschluß  —  Verwahrung)

Noch  ein  als  russischer  Dolmetscher  a  lpemein  beeidigter  Kaufmann,  ohneerneute
zu  Beeidigung  für  das  einzelne  Testament  nur  sugezagen  werden  können,
§  2214  wenn  sie  für  den  Ftrelsenden  „Gerichtsbezirk“  beeidigt  sind,  und  daß
der  Notar  bei  Zuzied  ung  eines  solchen  „allgemein  beeidigten
Dolmetschers“  sich  zu  überzeugen  hat,  ob  er  auch  für  „notarielle“  rgeheiten
  allgemein  beeidigt  ist.  —  Bei  Zuzichung,  eines  Dolmetschers  erhöht
r  t  Peerhen  die  „Gebü#s-  es  Gerichts  oder  Notars  um  ¼.  —  Beispiel

eines  Testaments  mit  Dolmetscher  vgl.  Seite  1044.

Zu  Anhang  66—69  zu  zu  46  Verschluß  1d  Verwehrung  dr  Titaments
5s  2246  Das  Testament  samt  den  „Wl  gt  28
wird  in  einen  Umschlag  getan.  Der  Ums  uetn  nn  amtli
verschlossen.  Ein  Siegel  genügt,  wenng  natürlich  Mehrere.  Addrücke  igre
stattet  sind.  Dann  bekommt  der  der  Umschlag  eine  Aufschri  er  diese
itt  Reichgbtis.  Nur  die  Unterschrift  hat  der  Richter  (Notar)  selbst  zu  E
cchrist  d  Eerichtsschreibers“  (#  Zeugen)  auf  dem  Umschlage  est  ni  *
not  Als  Aufschrift  genügt  z.  B.:  „Inliegend  das  am  8.  Mai  1905  gerichtlich
F#elestament  des  Altsitzers  Franz  NMeyer  aus  Lubcza.  Königl.  Amts-Narb
  Müller,  Amtsrichter“  —  Das  Testament  Lethmnt  (in
2  au  den  iclas  a  eine  Nummer  und  wird  in  einem  besonderen
„Verwahrungs  und  einem  ssste-r  für  Verfügungen
don  Todeswegen“  verzeichnet  und  jeuersicher  t.  —  Über  die
Behörden,  bei  denen  die  „amtliche  Gerarbrurse.  stattzufir  inden  hat,  bestimmen
gemäß  RFG.  8  200  die  Landesge  —We  Perußenn  G.  Art  81  (Amtsgerich
  #  Bayern  Notariatsgesetz  von  fu  1899  Art.  1  Abs.  2  (  otar),
achsen  Verordnung  vom  6.  7.  1899  49,  50  (Amtsgericht  Württemberg
  AG.  79  (Amtsgericht  und  ezirksnotat),  Baden  echts  olizeiesetz
  vom  17.  6.  1899  §  52  (Amtsgericht).  —  Für  Preußen  *  noch
Fu  hervorzuheben:  2##  das  Tesa  ment  vor  einem  —  erklärt,.
wahrt  das  betreffende  Amtsgericht  das  Testament.  Der  Notar  hat  das
vor  ihm  errichtete  Testament  an  das  Antshrricht  eines  Amtsstter.  abzuliefern.
also  dicht  selbst  zu  verwahren.  —  Der  Erblasser  kann  ederzeit  verla
mündlich  zu  ot  oll  des  Gerichtsschreibers  oder  s  5  durch  einfachen
rief),  daß  das  Testament  einem  anderen  Amtsgeri  weiteren.
Verwa  hrung“  übermittelt  wird.  —  Für  eigenhöndige  STegamente  vgl.
Anhang  73  zu  8  2248.

Zu  Anhang  70  zu  §  2246:  In  dem  Hinterlen  k#sschein  wird  das  Testament
8  2246  nach  der  Sriff  und  der  Nummer  (pal.  n  hang  66—69  vorstehend)  bezeichnet.
  Bei  einer  etwaigen  „Zurückgabe“  des  Testaments  (§  2256)  oder  d
der  späteren  „Eröffnung“  (8  oll  der  Sest  für  denjenigen,  der
überreicht,  als  Ausweis  dienen.  n  großer  Wichtigkeit  ist  der  Schein  ni
Geht  er  verloren,  so  entstehen  irgend  welche  Rechtsnachteile  nicht

Anhang  73  zu  §  2248:  Die  amtliche  Verwahrung  eines  „ei  digen
is  Testaments“  s  2231  Nr.  2)  tritt  nur  auf  Verlangen  EEF——  ein
Gegensatzz:  das  „gerichtliche“  oder  „notarielle“  Te  2246).  Der
rblasser  kann  (in  Pren  aisen)  die  Verwahru  bei  jedem  beliedi  gen  Amtsgescichte
  verlangen  (PrAG.  8182Nr.  4).  Er  kann  das  Verlan  in  einem  ein-Prieie
  tellen.  —  Während  bei  2on  vor  „Nichter,  Notar,  eindevorsteher“
Lacse  *  tamente  die  Herausnahme  aus  der  amtlichen  Verwahrung  gesetzlich
den  Widerruf  (also  die  Aufheb  *  n  u8  des  —  enthält,  ist  dies  bei
„eigenhändigen“  Testamente  ni  *  —  Die  amt  liche
Verwahrung  des  seigen  tere  Fall.,  e  HEœ—  verleiht  diesem
nicht  den  Charakter  einer  öffentlichen  Urkunde.  Auch  ein  amtlich
verwahrtes  eigenhändiges  Testament  behält  vielmehr  den  Charakter  als
Privaturkundesz:  vgl.  hierzu  Anhang  16  zu  §  2231.

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