Testament  (Bei  Absperrung  —  Widerruf  —  Eröffnung)  Anhang

Anhang  74  zu  §  2248:  Auch  beim  eigenhändigen  Testamente  wird  ein  Zu
Hinterlegungsschein  erteilt;  §  2246  Abs.  2.  Aber  das  Verfahren  des  §  2246  8  2248
Abs.  1  findet  nicht  statt.

Anhang  84—90  zu  §  2250:  Für  das  Absperrungs-Testament  sind  zwmei  Zu
Formen  gegeben:  eine  vor  dem  Gemeinde-(Guts-)Vorsteher  nach  Maßgabe  §  2250
des  §  2249  Abs.  1,  eine  andere  durch  Erklärung  vor  3  Zeugen  —  also  ohne
Mitwirkung  einer  Amtsperson.  Ein  Protokoll  ist  in  beiden  Fällen  aufzunehmen.
  Im  erstgedachten  Falle  ist  das  Testament  eine  öffentliche
Urkunde,  im  letztgedachten  Falle  nur  eine  Privaturkunde:
vgl.  Anhang  16  zu  §  2231.  Die  Zeugen  sind  „mitwirkende  Personen"“.

l.  2234—2237,  2239,  2241,  2242,  2245.  Sie  müssen  mindestens  ihren

amen  schreiben  können,  um  ihre  Unterschriften  leisten  zu  können  (8  2242
#l  3).  Im  übrigen  ist  es  gleichgültig,  we  t  das  Protokoll  schreibt.  —  Das
Testament  vor  3  Zeugen  kann  nach  §  2250  Abs.  2  Satz  3  nur  dann  errichtet
werden,  wenn  die  3  Zeugen  sämtlich  der  „Sprache“  mächtig  find,
in  der  der  Erblasser  sich  erklärt.  —  Zulässig  ist  ein  fremdsprachliches
Testament  in  dieser  Form.  Dann  müssen  aber  alle  3  Zeugen  der  fremden
Sprache,  in  der  der  Erblasser  sich  erklärt,  mächtig  sein.  In  diesem  Falle  ist  das
Protokoll  gemäß  §  2245  in  der  fremden  Sprache  aufzunehmen.  —  Amtliche
  Verwahrung  dieses  Zeugen-Testaments  ist  nicht  besonders  vorgesehen.
  §  2248  wird  jedoch  entsprechend  anwendbar  sein.  —  Die  Vorschrift
des  §  2249  Abs.  Dilt  in  §  2250  nicht  mitangezogen.  Lagen  also  die  Voraussetungen
  des  8  Abs.  1  hrtt-!  ich  nicht  vor,  was
im  treitfalle  der  Behauptende  weisen  muß,  so  ist  das  Testament
ungültig.

Anhang  115  zu  4  2257:  Beispiel:  A  hat  ein  Testament  gemacht  (I).  Zu
Nun  widerruft  er  durch  ein  zweites  Testament  (11)  jenes  erste  Testament.  8  2257
Dann  aber  widerruft  er  durch  ein  drittes  Testament  (III)  das  zweite
Testament.  In  diesem  Falle  tritt  das  erste  Testament  (1)  in  Kraft,  als

wenn  es  nie  widerrufen  worden  wäre.  —  Voraussetzung  ist  hierbei  jedoch,  daß

icht  schon  die  Testamentsurkunde  (l)  gemäß  2256  Abs.  1  mit
„Widerrufskraft“  aus  der  amtlichen  Verwahrung  genommen

worden  ist.  —  Wenn  man  durch  ein  späteres  Testament  ein  früheres  nur
wändert“,  so  wird  nicht  das  ganze  frühere  Testament  unwirksam,  sondern.

nur  die  geänderte  Bestimmung.  2258  Abs.  1.

Anhang  119  zu  §  2259:  Eröffnung  der  Testamente.  Die  §8  2259  ff.  Zu

ndeln  von  der  Eröffnung  der  Testamente.  Jedes  Testament  ist  amt  §  2259
ich  zu  „eröffnen“,  auch  ein  1  im  Nachlasse  vorgefundenes

und  offen  dem  Gericht  abgeliefertes  Testament.  Eröffnen  im  Sinne

88  2259  ff.  bedeutet  lediglich:  „Offenlegung“  des  betreffenden  Testaments

durch  das  Gericht  für  die  Beteiligten  in  einem  besonderen  Terminer

  vgl.  8  2260.  —  über  „Eröffnung“  von  Erbverträgen  vgl.  88  2300,  2277;

über  „Eröffnung“  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  vgl.  §  2273.

Anhang  124  zu  §  2259:  Ablieserung  des  Testaments  an  das  Nachlaß=  Zu

icht:  Die  Ablieserung  kann  persönlich  geschehen  oder  durch  einen  §  2259
Votzen  oder  auch  durch  die  Post  —  immer  aber  unter  persönlicher  „Verantwortung“"
  des  Abliefernden.  Liefert  der  Verpflichtete  das
Testament  nicht  ab,  so  kann  das  Nachl  icht  ihm  Ordnungsstrafen  auflegen:
  Eeldstrafen  bis  zu  300  Mk.,  in  beliebig  häufiger  Wiederholung;  Umwandlung
  in  Haftstrafen  ist,  auch  bei  Nichtbeitreibbarkeit,  un  zulässig.
Der  Straffestsetzung  soll  eine  „An  rohung  vorhergehen.
Auch  kann  das  Nachlaßgericht,  falls  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß
jemand  ein  Testament  im  Besitz  hat,  zu  dessen  Ablieferung  er  nach  §  22581  verpflichtet
  ist,  ihn  zum  Offenbarungseid  anhalten;  vgl.  8g8  83,  33  RFG.

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