Anhang  Testamente  (Gemeinschaftliche  —  „Korrespektive“)

8  ao  Testamente.

Zu
8  2265

Anhang  137  zu  §  2260:  Eröffnung  der  schon  „sehr  lange“  verwahrten
o.  die  schon  sehr  lange  in  *W*.  er  Verwahrn  sind,
werden  auch  dann  von  Amtswegen  Asee  wenn  das  Gericht  eine
Kenntnis  vom  Tode  des  Erblassers  —  sofern  nur  nict  etmo  dem
ericht  geradezu  bekannt  ist,  daß  der  Erblasser  „noch  lebt“.  E——  Preußen

rt.  82  (54  Jahre),  Bayern  AG.  Art.  108  Erniol,  Saasen  Jeror  zochnung
vom  24.  7.  1899  §  17  (5  Jahre),  Württemberg

Anhang  1  zu  8  2265:  A.  „Gemeinschaftliches  Testament“  —  zu  s——-i
vom  E9  dem  es  jedoch  unter  Umständen  nahe  steht,  ogl.  weiter
unten  über  „korrespektive  Testamente“  —  bedeutet  nichts  weiter,  als  Testament
  mehrerer  Personen  „in  derselben  Urkunde“.  Der  Ausdruck,  mein-Whftliches
  Testament.  hat  also  an  sich  mit  dem  „Inhalte“  der  Arkunde

ichts  zu  tun,  sondern  nur  mit  i  äußeren  Gestaltung.  Ein
hemeinsokurte.  Testament  gestattet  das  BGB.  nur  „Ehegatten“  —  also
namentlich  nicht  auch  Brautleuten.  Diese  können,  wenn  sie  geme  ei  ns  Lhat  fta  -
lich  von  Todeswegen  verfügen  wollen,  nur  einen  Er
(§§  2274  ff.).  Während  sonst  für  zwei  Leute,  die  „Testament“  m  uben
wei  taments  urkunden  bergestellt  werden  **  genit  für  Eheeute
  eine  Urkunde.  Begrifflich  liegen  dann  also  zwei  FKestamente“
vor,  die  nur  in  einer  „Urkunde“  vereinigt  sind.  Es  ist  nicht  nötig,  ot
beiden  in  einer  Urkunde  vereinigten  Testamente  der  Eheleute  in  ihrem
Inhalt  auch  nur  das  geringste  miteinander  zu  tun  haben.  Es  i  "W  .
gemeinschaftliches  Testament  von  Eheleuten  möglich,  in  denen  der  Ehema  n  n
einen  kmden  A,  die  Ehefrau  einen  fremden  B  als  Erben  einsetzt.
Diese  Auffassung  des  gemein  chaftlichen  Testaments  als  die  lediglich  räumliche
Zusammenfassung  zweier  Testamente  in  einer  „Urkunde“  ist  der  eine
Grundgedanke,  der  die  Bestimmungen  des  BEB.  über  das  „gemein  liche
Testanse#t  beherrsch  rscht.  Der  zweite  Grundgedanke  ist  solgend.  wohl
es  rechtlich  eno  daß  die  in  dem  gemeinschaftlichen  Testament  der
Ehegatten  getroffenen  Ugungen  ich  von  einander  e  unabhän
sind,  so  ist  dies  Leben  nicht  ie  Regel.  Die  el  ist  viel
daß  die  Eheleute  4  ecgersciig  und  außerdem  noch  —9  „Kinder“  oder
sonstigen  „Verwandten“  und  vielleicht  auch  „Freunde“  bedenken,  sei  es  durch
E  (§  1937)  oder  Zuwendung  eines  Stu  (§.  1939)
Zuwendung  einer  Auflage“  (§  1940).  Das  R  spricht  in  diesen  Fällen
von  Verfügung«-,  „von  denen  anzunehmen  ist,  1  Verfügung  des  einen

nicht  Sie  die  Verfügung  des  anderen  getroffen  sein  würde“  (vgl.  §5  2270).
Die  Wissenschaft  nennt  derartige  Verfügungen.  r

—  ein  Ausd  der  zur  Erläuterung  der-d  f.  unentbehrlich  und  in  den
Noten  mehrfach  bnusnt  ist  —  und  bezeichn  eer  n  zwaischen  derartigen
Verfügungen  als  „Zusammenhang  des  hs.  n  erwähnten

“m-  raus  ist  das  sendne,  der  2265  4&amp;  zu  gewinnen  Die
t#  t  -  Einandee  vielsach  7  udl  1#  kienden  Enr
wägungen  r  —itd  aftlichen  tament“  an
der  einen  Seite  eben  um  den  p  des  Wiusu  handelt,  und  zwar  in
Wahrheit  um  „zwei  Testamente',  und  mit  der  rung  der  bei  Testamenten
tets  vorhandenen  „Freiheit“  des  Erblass  ssers  zum  „  rruf“  und  zur  „uderung“
s  Testaments  tvont  §  2253  bis  2258,  2302),  —  x  der  andern  Seite  aber
um  die  bei  korre  zoltiven  Verfügungen  aus  ründen  der  Sittlichkeit  durchaus
nowendige,  an  sich  dem  Begriff  des  „Testamentes“  widerstreben  de  und
Gem  inschaer  -  Testament“  dem  Erbvertrag  (8  2274)  anxs-
  "  einn  *n%  Wllen  ns  feinen  Erblaere  a  2½  Willen  des
andern  Erblassers.  „Was  elsei  ingt,  i  t  Erbvertrag"  (C
Es  ergeben  sich  hieraus  folgende  wichtige  Folgerungen:  rag  (
a)  Das  „gemeinschaftliche  Testament“  ist  ein  „Testament“.  Es  stehen
daher  den  Eheleuten  alle  „Formen“  für  das  gemeinschaft  in  Testament  offen,
die  das  Gesetz  für  das  Einzel-Testament  in  den  88  2231  ff.  gibt.  Zwei  durch
die  Natur  der  Sache  gegebenen  Ausgestaltungen  —  estamentsformen.

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