Testamente  (Gemeinschaftliche  —  Widerruf  „Korrespektiver"“)  Auhang

nämlich  des  „Dorftestaments“  und  des  „eigenhändigen  Testaments“,  behandeln  Roch

die  §§  2266  und  2267.
Das  gemeinschaftliche  Testament  enthält  sachlich  die  Testamente  8  26

b
!—iernr  Personen.  Daher  kann  grundsät  lich  jeder  der  Eheleute  sein  Testament

„widerrufen“  und  „ändern“,  ohne  den  a  Ehegatten  um  seine  Zustimmung

mgehen  zu  müssen,  und  ohne  dab  2s  Testament  des  andern  Ehegatten  in
seiner  Geltung  dadurch  irgend  ehh  e  “E  Auch  berührt  grundsätzlich
igkeit  des  m*nt  1!4.—  E  Tetten  die  Wirksamkeit  des  Wstomemt
n  Ehegatten  micht  Die  —  ist  bei  „nicht-lorrespektiven“
Q2  unen  a  in  voller  #er  Bei  „korrespektiven  Verfü  en·
aber  ist  dieser  —  stark  eingeschränkt  durch  folgende  Sätze:  1.  Nichtigkeit

oder  Widerruf  der  „korrespektiven  Verfügung“  des  Linen  Ehegatten  zieht  in

endern  Ehegatten  nach

der  Regel  von  selbst  seich  te  Unwirksamkeit  der  entsprechend-n  Verfügung  des
ch  (§  2270);  —  2.  einfeitiger  Widerruf  durch  einen

hegatten  bei  Lebzeiten  des  andern  hemen  ist  für  „korrespektive  Verfügun-7
  ar  unbedingt  gestattet,  aber  nur  in  einer  besondern  Form  (8§  2271
bs.  -  ng  dem  Tode  des  andern  Ehegatten  in  der  Regel  Überhaupt  nicht

mehr:  8  s.  2,  3.

B.  3  irständnuten  wegen  sollen  die  erwähnten,  praktisch  besonders

  bedeutsamen  Vorschriften  über  den  Widerruf  „korrespektiver  Verfügungen“
an  dieser  Stelle  im  Zusammenhange  näher  behandelt  werden.  Oben  ist  aushrt,

  daß  das  „gemeinschaftliche  Testament“  rifflich  Pwei
Füühr,  dß  enthüll.  und  daß  daher  ti  auch  jedem

Ehegatten  selbständig  der  Widerruf  seiner  Verfügungen  zusteht.

Widerruft  nun  ein  Ehegatte  seine  Verfügungen
8  2270

ein  ordnungsmäßig  erfolgter  —  korrespektiver

so  würden  sshtreundd  t  Gr
lich“  (ule  oben)  die  ügungen  des  andern  Ehegatten  b  bestehen  bleiben.
bs.  1  abel  von  diesem  Grundsatz  die  schon  erwähnte  Ausnuhme,  daß
Widerruf  einer  zorrelpeltiven.  Verfügung  die  Unwirksamkeit  der  andern
G  Verfügung  zur  Faise  hat.  Hauptbeispiel:  die  Ehetten
  haben  sich  gegenseitig  zu  Erben  eingesetzt.  Der  Mann  widerruft  d
rbeinsetzung;  dann  wird  7  2270  Abs.  1  im  Regelfalle  die  von  der  Fron
getroffene  Erbeinsetzung  e  s  unwirksam.  —  Das  Verhältnis  des  §  2270
*  8  2271  ist  solgendel.  7*—  8  0  die  „Wirkun  #uu  festlegt,  d
rfü

ngen  nach

sich  ieht,  bestimmt  §  2271,  in  welchen  „Formen“  und  unter  welchen  „Vor-Ssetzungen“

  ein  Ehegatte  so  „korrespektiven  Frfü  ungen"  bei
ebze#ten  (§  2271  Abs.  1)  und  nach  dem  "  bs.  2  und  3)

des  andern  Ehegatten  widerrufen  kann.  Dabei  ist  für  *1½  ¾  des  §  2271  beonders
  zu  Fachten,  daß  der  „Widerruf“  nach  den  für  den  „Rücktritt  von  einem

oder  notariell

Erklärung“,  vgl.  eite  824)0.

die  e  33835,  des  —  ben  ist,  so  kann  ein

chrertlage:  55  ltenden  Vorschriften  erfolgt.  also  nach  8  2296  durch  gerichtlich
urkundete  Erklärung  des  Widerrufenden.  Diese  Erklärung  muß

„gegenüber  dem  anderen  Eh  henten  erlolsen  C,inseitige  empfangsbedürftige
rd  also  die  Erkläru  nicht  „in  Gegenwart“

des  andern  3  abgegeben  und  logleich  4  enheit  des  andern
Ehegatten  mit  beurkundet,  so  empfiehlt  sich  dri  ustellung“"  der  tErtlärung
gemäß  §  132.  —  r'  den  Widerruf  aerpee  Verfügungen“  eben  nur
tte  folglich  durch  ein  „eues

Testament“  (88  2229  ff.)  oder  einen  mit  einer  deltten  Person  geschlossenen
„Erbvertrag“  (§  2274)  eine  „korrespektive  Verfügu  einseitig  nicht  aufheben.

"E  Ton  liegt  auf  dem  Worte  #einseitig"“.  r  ein  ferneres

gemein-=aleest

  Testament  oder  einen  zwischen  den  E  Ehegatten
lossenen  „Erbvertrag“  kann  natürlich  jede  korrespektive  Verfügung“

ausoel  oben  werden.  über  Außfhebung  durch  Rü  Hnahne  der  Testamentse

  aus  der  Verwahrung  vgl.  §  2272  mit  Not

Nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  gelten  solgende  Regeln.

I.  Mit  dem  Tode  des  Ehegatten  erlischt  grundsätzlich  für  den  überlehenden

  Ehegatten  das  bis  dahin  frei  bestehende  Recht  des  „Widerrufs"“
der  „korrespektiven  Verfügung“  (8  2271  erster  Halbsatz  des  Abs.  2),  —  jedoch

1051