8

Anhang  Testament  (Gemeinschaftliches  —  Beispiele)
Noch  nur,  wens  der  überlebende  E  tte  das  ihm  #gewandte  „Ennimmt“  (6,  2271

zu#

Zu
§  2267

zweiter  Halbsatz  des  Abs.  2).  nn  er  „ausschlägt“,  kann  er,  widerrufen“.

II.  Auch  bei  „Annahme“  des  Zugewandten  kann  jedoch  der  überlebende
Eesatte  feine  i  verrespettiven  Verfügungen“  in  zwei  besonderen  Fällen  noch
„au  roben  Verfehlungen"  des  Bedachten  (zweiter
Polhat  des  2  Absc  2)  und  2.  du  Henen.  En  ter  bung  in  guter

Absicht“  (8§  2271  Abs.  3  in  Verbindu  2338).  —  Mit  dem  Tode  des

erstrersterbenden  Ehegatten  nähert  im  wesentlichen  der
uch  E

r  ve  r  trägen“  mit  denselben  eintretenden  Sachlage:

2  piel  zu  I:  Die  Eheleute  haben  sich  gegenseitig  zu  Erben  eint.
  esst  baben  belen  ihre  Weiderseitigen  Weitig,  zu  Erben  mit
r.  #uu  chtnis  Die  Frau  stirbt.  Nimmt  der  Mann  die
Erbschaft  “  mW  *  act  ann  er  von  den  Ausnahme—
fällen  der  die  von  ihm  ausge  —  nicht  mehr
widerrufen.  W  er  aber  die  chaft  aus,  so  kann  er  auch
nach  dem  Tode  der  Ehe  au  die  iphet⅜⅝  „widerrufen“
(Form:  Testament,  §  2254  —  Wirkung:  §  2270  Ab

Beispiel  zu  lI:  Beispiel  wie  J;  der  Mann  zu  8  Erbschaft  *EMWW
mommen.  Einer  der  Bedachten  trachtet  ihm  nach  dem  Leben  (88
2333  Ziff.  1).  Der  Mann  kann  dem  r*  das  Zugewanidte  *#
Ge#n  u  Wirkung  wie  bei  Beispiel  1).  —  Ferner  kann  nach  1
3  noch  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  der  überlebende  —
ein  als  Erbe  eingesetztes  2T„  „Ichwendach  Kind  „in  guter
blsächte  nach  Maßgabe  der  88  2289  Abs.  2,  2338  (also  durch  Testament!)
enterben.

C.  Über  den  Widerruf  einer  „nicht-korrespektiven“  Verfügung  verhält  sich
§  2271  ni  4.  ier  gelten  also  die  aus  der  Testamentsnatur  des  gemeinschaftl
  estaments  WUbießenden  Bestimmungen.  Das  heißt:  &amp;  der

Ehegatte  kann  jede  von  ihm  getroffene  „nicht-korrespektive“  Verlgng
  jeder  zeit  (auch  nach  dem  Tode  des  andern  Ehegatten,  vgl.
2  des  8  2)  so  aufheben,  wie  jede  andere  Testaments-  Bestimmung  auf-Abben
  werden  kann,  also  durch  „Widerruf'  in  einem  „Testamente“
(8  2254).  Die  Form  der  Rücknahme  der  Urkunde  aus  der  amtlichen  Ver-Es
  (§  2256)  steht  dem  Ehegatten  zeinseitig-  nicht  offen,  weil  nach  §  2272
die  Urkunde  nur  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  herausgegeben  wird.  —  Der
Widerruf  einer  „nicht-korrespektiven“  Verfügung  läßt  die  nicht  widerrufenen
Erfüg  angen  in  voller  Wirksamkeit.  Beispiel:  Die  Ehegatten  haben  sich
eitig  als  Erben  rein  esetzt.  Außerdem  hat  der  Mann  einem  alten  Schulahteraden
  X  —  o  Frau-  gar  nicht  kennt  —  in  dem  Testament  ein  Vermächtnis
  ausgeseen  .  Mann  widerruft  nun  dies  Vermächtnis:
dann  bleiben  alle  nicht  widerrufenen  Verfügungen,  namentlich  also  die  beiden
Erbeinsetzungen,  in  voller  Wirksamkeit.

Anhang  5  zu  §  2267:  Beispiele  „gemeinschaftlicher  Testamente“:
„Zempelburg,  10.  Mai  1905.

Wir,  die  Eheleute  Malermeister  Carl  Müller  und  Auguste  geborene
Augustin  in  Zempelburg,  setzen  uns  gegenseitig  als  Erben  ein.  Carl  Müller.“

Alles  vorstehende  muß  der  Mann  eigenhändig  schreiben.  Darunter
setzt  die  Ehefrau  eigenhändig  folgende  Worte

„Zempelburg,  10.  Mai  1905.  Vorstehendes  Testament  soll  auch  mein
Testament  sein.  Auguste  Müller  geb.  Augustin.“

Es  ist  jedoch  auch  zulässig  (vgl.  Noten  4  und  7  zu  §  2267)  in  folgender
Art  zu  testieren:

„Ich,  der  Malermeister  Carl  Plüller  in  Zempelburg,  setze  meine  Ehefrau
Auguste  geb.  Augustin  als  Erbin  ein.“

—  1052  —