Erbe  des  „zuletzt“  versterbenden  Ehegatten  Anhaug

Diesen  Fatn  schreibt  der  Mann  eigenhändig.  Darunter  schreibt  die

Ehefrau  eigenhändig:

„Ich,  die  Malerfrau  Auguste  Müller  geb.  Augustin  in  Zempelburg,
secze  meinen  Ehemann  Carl  Müller  als  Erben  ein.“

Darunter  schreibt  der  Mann  eigenhändig:

„Zempelburg,  den  10.  Mai  1905
Carl  Müller“

und  hierunter  schreibt  die  Ehefrau  eigenhändig:

„Zempelburg,  den  10.  Mai  1905
Auguste  Aüller  geb.  Augustin.“

Anhang  13  zu  8  2269:  Die  Vorschrift  des  §  2269  Abs.  1  betr.  die  „Auslegung“
  gemeinschaftlicher  Testamente  von  Ehenatten  ist  für  das  praktische
Leben  von  hervorragender  Bedeutung,  sie  enthä  B.  gegenüber  dem  früheren
Rechtszustand  in  Preußen  hach  Allgem.  Landr.)  eine  ungemein  wichtige
Neuerun  Die  in  der  Praxis  weitaus  häufigsten  gemeinschaftlichen
Testamente  im  reußischen  Landrecht:  „wechselseitige  Testamente“  genannt)
  lauteten  so,  daß  beide  Ehegatten  sich  gegenseitig  als  Erben  einsetzten
und  bestimmten,  daß  nach  dem  Tode  des  Letztversterbenden  „der  ganze  Nachlaß“
an  die  gemeinschaftlichen  Kinder  fallen  solle  oder  (bei  Kinderlosigkeit)  an  die

meinschaftlichen  Verwandten  oder  sonft  bestimmte  Benannte  een.  „Beriner
  Testament“,  vgl.  unter  III).  In  diesen  Fällen  nahm  die  altpreußische
Praxis  an,  daß  nach  dem  Tode  des  Erstverstorbenen  der  überlebende  Ehegatte
„Vorerbe“  des  Erstverstorbenen  sei,  die  Kinder  (oder  die  sonstigen  Benannten)
  „Nacherben“  nach  dem  erstverstorbenen  Ehegatten.  Starb
dann  auch  der  andere  Ehegatte,  so  traten  die  Kinder  (oder  die  sonst  Benannten)
  die  Erbschaft  nach  dem  „Letztverstorbenen“  nunmehr  als
dessen  gewöhnliche  unmittelbare  Erben“  an,  die  Erbschaft  nach
dem  „„  °  „ve  enen“  als  dessen  „Nacherben“".  Es  waren  also,
„rechtlich“  betrachtet,  bei  dem  Tode  des  Letztverstorbenen  zwei  verschiedene
  Erbschaftsmassen  vorhanden.  Hierin  lag  tatsächlich  eine
große  Schwierigkeit,  weil  —  namentlich  wenn  der  erste  Ehegatte  sehr  viel  früher
gestorben  war,  als  der  Letztlebende  —  sich  die  beiden  Erbschaftsmassen  oft  gar
nicht  mehr  „sondern“  ließen.  Die  praktisch  bedeutsamsten  olgen
erwähnten  Re  tusfahung  waren  zwei:  Die  erste  Folge  war  die,  daß  die
„Nacherben"  die  „Berufung“  zur  „Nacherbschaft“  schon  mit  dem
Eintritte  des  ersten  Erbfalls,  aho  mit  dem  Tode  des  früher  sterbenden
  Ehegatten  erwarben,  und  daß  sie  daher  über  diesen  ihren
„Nacherb-Anteil“  verfügen  konnten  (ihn  verkaufen)  und  ihn
auch  an  ihre  Erben  weiter  vererbten  (wie  dies  auch  im  BGB.  für
den  Nacherben  bestimmt  ist:  vgl.  §  2108).  Die  zweite  guee  war  die,  daß
der  überleben  de  Ehegatte  für  das  Vermögen  des  erstverstorbenen
Ehegatten  nicht  „freier“  Erbe  war,  sondern  eben  nur  „Vorerbe',
beschränkt  durch  alle  diejenigen  Einschränkungen,  denen  jeder,  auch  der
möglichst  frei  gestellte  „Vorerbe“  nach  den  Gesetzen  unterlag  und  auch  nach
BGB.  unterliegt  (vgl.  Seite  1040,  1041  unter  IV,  V).  Mit  diesen  Grundsätzen
hat  §  2269  Nbf  1  gebrochen.

I.  Nach  der  Auslegungsregel  des  §  2269  Abf.  1  ist  bei  Testamenten  der
vorbeschriebenen  Art  die  Gestaltung  jetzt  so,  daß  bei  dem  Tode  des  erstversterbenden
  Ehegatten  „nur“  der  überlebende  Ehegatte  „Erbe“  wird,  und  zwar
„gewöhnlicher  alleiniger“  Erbe.  Von  „Vorerbschaft“  ist  keine  Rede;  die  benannten
  Dritten  (Kinder  usw.)  erlangen  beim  Tode  des  „ersten“  Ehegatten
keine  Berufung  zur  „Nacherbschaft“,  überhaupt  noch  keine  „Erbenberufung“.
Sie  können  r  irgend  ein  „Erbrecht“  weder  „veräußern“  noch  „weiter  vererben“.
  Es  entstehen  nicht  „zwei  getrennte“  Vermögensmassen,  sondern  der
überlebende“  Ehegatte  nimmt,  wie  jeder  andere  gewöhnliche  Erbe,  das  ererbte
  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  „ununterscheidbar  “  in  sein

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Noch

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Zu
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