Anhang  Erbe  des  „zuletzt“  versterbenden  Ehegatten

Noch  eigenes  Vermögen  auf.  Er  ist  also  den  Beschränkungen  des  „Vorerben“
zu  (8§  2112  ff.)  nicht  unterworfen,  denn  er  ist  ja  gar  nicht  „Vorerbe“,  son-8
  2269  dern  „gewöhnlicher“  Erbe.  Die  benannten  „Dritten“  (Kinder  us#m.)
werden  „Erben“  erst  dann,  wenn  der  „letztlebende“  E  e  stirbt,  und  zwar
dann  eben  nur  Erben  an  der  einen,  ungeteilten  Verm  smasse.  Sie  werden
Erben  nur  nach  dem  „letztversterbenden“  E  .  müssen  fie
„dessen“  Tod  erleben:  §8  1923.  —  Dies  gilt,  wie  bereits  hervorben,
  auch  dann,  wenn  die  bedachten  „Dritten“  die  eigenen  Kinder  der
leute  oder  eines  Ehegatten  zind.  Stirbt  ein  Kind  „Nach“  dem  Tode  des
verstversterbenden“  Ehegatten,  aber  „vor“  dem  Tode  des  „letztlebenden“  Ehegetten,
  so  fällt  es  weg  und  wird  nicht  Erbe.  Nur  der  Auslegungsregel
§  2069  treten  die  „Abkömmlinge“  des  Kindes  —  nicht  etwa  die  sonstigen,
4.  von  „dem  Kinde  „testamentarisch“  eingesetzten  Erben  —  „an  die
telle“  des  verstorbenen  Kindes.  —  Da  nach  §  2269  Abs.  1  der  überlebende
Ehegatte  der  Regel  nach  freier  Erbe  (nicht  bloßer  „Vorerbe“)  des  erstversterbenden
  Ehegatten  wird,  so  ist  er  grundsätzlich  auch  nicht  gehindert,
Schenkungen  aus  dem  ihm  nunmehr  allein  gehöri  Vermögen  zu  machen.
Indessen  sind  ihm,  obwohl  dies  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,
in  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  beim  „Erbvertrage“
  (vgl.  §  2287)  sogen.  „fraudulose“  Schenkungen  verboten,
das  heißt  Schenkungen,  bei  denen  die  „Absicht“  besteht,  die  späteren  Erben
(die  eingesetzten  „Dritten“,  §  2269  Abs.  1)  zu  beeinträchtigen.  —  Zu
allem  tehenden  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  2100  unter  I,  Seite  1039  unten.
II.  Einfluß  des  „Pflichtteilsrechts  der  Kinder“  auf  ein  Testament  nach
§  2269  Abs.  1:  Sind  die  benannten  „Dritten“  die  Kinder  der  Eheleute  —
wie  dies  in  der  Praxis  die  Regel  ist  —.  so  wird  durch  ein  Testament  nach
§  2269  ihr  „Pflichtteilsrecht“  verletzt;  denn  das  „Pflichtteilsrecht“  beseht  den
darin,  daß  der  Pflichtteilsberechtigpe  „sofort“  beim  Tode  des  Er  ers
seinen  Pflichtteil  frei  von  *  achlichen  und  zeitlichen  Beschränkung
  fordern  kann;  vgl.  Note  13  O1  8  2306  (88§  2303  ff.).  Verlangt  nun
eins  der  Kin  dann  seinen  „Pflichtteil“  nach  dem  „erstverstorbenen“  E
gatten,  so  müßte  man  eigentlich  anmehmen,  doß  ihm  dadurch  sein  „Erbrecht“
nach  dem  „später  versterbenden“  Ehegatten  —  das  ihm  ja  testamentarisch  zusteht
  —  nicht  entzogen  wird.  Auf  diese  Weise  würde  dann  also
ein  Kind,  das  beim  Tode  des  erstversterbenden“  Ehegatten
  sein  „Pflichtteilsrecht"  geltend  gemacht  hat.
„mehr“  bekommen,  als  diejenigen  Kinder,  die  den  Willen
des  Verstorbenen  achten  und  mit  ihren  Ansprüchen  bis
zum  Tode  des  „letztlebenden“  Ehegatten  warten.
dieses  gigemtümchen  und  zweifellos  von  den  Erblassern  nicht  gewollten  Erebnisses
  sind  auch  viele  iftsteller  der  Ansicht,  daß  in  solchen  Fällen  das
HFrtrei  de  Kind  nicht  „Erbe“  des  „letztlebenden“  Ehegatten
wird.  Indessen  ist  die  Frage  ife  .Für  die  Praxis  kann  man  sich
ckmäßig  auf  folgende  Art  gelsen-  an  nimmt  in  das  gemeinschaftliche
stament  die  Bestimmung  auf,  daß  das  betreffende  Kind  dasjenige,  was  es
beim  Tode  des  „erstversterbenden“  Elternteils  durch  Geltend
des  Tälichtteil#cht.  erlangt  hat,  bei  der  später  ihm  anfallenden
Erbschaft  beim  Tode  des  „letztversterbenden“  Elternteils  sich  „anrechnen“
  lassen  muß  (vgl.  unten  das  Beispiel  in  3  IV).
III.  Die  „Auslegungsregel“  des  3  2269  Abf.  1  giut  nur  „im  Zweifel“.
Zweifel  können  entweder  aus  dem  ortlaute  des  „gemeinschaftlichen
Testaments“  sich  ergeben  oder  aus  dem  ganzen  inneren  Zusammenhange
der  Bestimmungen  (vgl.  §  133).  Es  wird  Sache  des  n  Richters
(Notars,  Gemeeindevorsiehere)  sein,  dafür  zu  forgen,  dah  solche  Zweifel“  nicht
aufkommen  können.  Eine  besonders  große  Bedeutung  in  der  Praxis  hat  das
sogen.  „Berliner  Testament“  gehabt  (vgl.  oben  unter  1),  das  nicht  etwa  nur
in  Berlin,  sondern  auch  sonst,  namentlich  in  den  östlichen  Provinzen  Preußens,
  sehr  häufig  war.  Dies  Testament  lautete  in  seiner  einfachsten
und  häufigsten  Fassung  dahin,  daß  „die  Eheleute  sich  gegenseitig  als

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