Eröffnung  „gemeinschaftlicher“  Testamente  Anhang

Erben  einsetzen“  und  gleichzeitig  bestimmen,  daß  „den  gesamten  Nac„
.  Eim  Ta  8  ulebenden  dis  Snder  be  ommen  sollen  s
ist  w  zu  n,  ein  solches  Testament  jetzt  ganz  anders  auszulegen
sein  würde  wie  früher.  Nach  solcheß  Testar  Rechte  (oll,.  oben  l,  Seite  1053)
wurde  bei  solchen  Testamenten  der  überlebende  Ehegatte  „Vorerbe“
die  Kinder  „Nacherben".  —[/n  aber  tritt  nach  der  Auslegunz-rey-t
des  §  2269  Abf.  1  nicht  das  Verhältnis  von  „Vorerbe“  und  „Nacherbe“
  ein,  sondern  der  überlebende  Ehegatte  wird  „gewöhnlicher
alleiniger  Erbe“.  Wollen  die  Ehegatten  wirklich,  daß  der  überlebende
Ehegatte  nur  „Vorerbe"“  werden  soll  —  wenn  auch  vielleicht  „befreiter
Vorerbe“,  B  2136,  2137  —,  so  werden  sie  dies  wegen  der  je  eltenden.
die  „Vorerbschaft"“  ablehnenden  Auslegungsregel  des  §  2269  fl.  1  besonders
  aussprechen  müssen.  pvgl.  Anhaug  1  zu  §  2100  unter  1
(Seite  1039,  1040).

IV.  Beispiel  einer  praktisch  enpfehlenewerten  Fassung  eines  Testaments.
nach  §  2269  Abs.  1.  Aus  vorstehendem  ist  fol  s  Ergebnis  gewonnen:
Wollen  Ehegatten  sich  gegenseitig  so  „frei“  wie  möglich
stellen  und  den  Kindern  das  Vermögen  erst  nach  dem  Tode  des
Letztlebenden  zukommen  lassen,  so  ist  es  zweckmäßi  6“  nicht  das  Verhältnis
  von  „Vorerbschaft“  und  „Nacherbschaft“  zu  wählen  (wie
im  früheren  „Berliner  Testament"),  sondern  den  g  des  §  2269  Abs.  1  zu
beschreiten.  —  Ein  gemeinschaftliches  Testament  nach  §  2269  Abs.  1,  das  den
Bedürfnissen  der  Praxis  genü  und  Zweifel  ausschließen  dürfte,  würde  mithin
  etwa  folgenderma  zu  auten  haben:

„Wir  bestimmen  als  unsern  letzten  Willen,  daß  wir  uns  gegenseitig
Erben  einsetzen.  Nach  dem  Tode  des  Überlebenden  soll  der  beiderseiti

chlaß  an  unsere  Kinder  fallen.  Kinder,  die  etwa  nach  dem  Tode  des  Ertversterbenden
  ihr  Pflichtteilsrecht  geltend  machen,  sollen  bei  der  später  eintretenden
  Beerbung  nach  dem  Letzlebenden  sich  dasjenige  „anrechnen“
lassen,  was  sie  auf  Grund  der  Geltend  ung  des  Pflichtteilsrechts
  erlangt,  haben.  Wir  bemerken,  daß  uns  die  uslegung-porschri  t  des
8  2369  Abs.  1  des  BGB.  bekannt  ist,  und  d  wir  wirklich  die  dort  vorgesehene
Regelung  wünschen,  nicht  etwa  Vorer  schaft  und  Nacherbschaft.“

Anhang  31  zu  §.  2273:  Eröffnung  „gemeinschaftlicher  Testamente“.  Von
der  Eröffnung  „gewöhnlicher“  Testamente  handeln  die  S  2259—2264.
Diese  Vorschri  elten  auch  für  die  „Hmeinschaftlichen“  Testamente,
nur  mit  der  Einschränkung,  aah  nach  dem  Tode  des  „erstversterbenden“  Ehegatten
  die  Verfügungen  des  „Überlebenden“  Ehegatten  weder  zu  verkünden
noch  sonst  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen  sind,  „soweit  se  sich  sondern
lassen“.  Ob  sich  die  ügungen  „sondern“  lassen,  hängt  von  der  „Fassung“
des  gemeinschaftlichen  Testamentes  ab.  Die  Vorschrift  hat  den  Zweck,  zu  verhüten,
  daß  die  letztwilligen  Anordnungen  des  „überlebenden“  Ehegatten
schon  vor  seinem  Tode  bekannt  werden.  Unzulässig  wäre  dagegen
z.  B.  eine  Bestimmung  der  Ezeyatten.  daß  das  Testament  überhaupt  bis
um  Tode  des  „Letztlebenden“"“  gänzlich  „uneröffnet“  bleien
  solle;  vgl.  §  2263.  —  Die  von  den  „gesonderten“  Verfügungen
des  „Zuerst“  verstorbenen  tten  gemäß  §  2273  gefertigte  „beglaubigte
  Abschrift“  ist  dann  s  „eröffnete  Testament“  des
nerst  Verstorbenen  im  Sinne  des  §  2264.  Hie  gemäß  2273  wieder  vern
  lossene  und  in  die  besondere  amtliche  Verwahrung  zurückgebrachte
  „Urschrift“  des  gemeinschaftlichen  Testaments  wird  dann
beim  Tode  des  „überlebenden“  Ehegatten  „nochmals“  eröffnet;
  es  werden  dann  die  Anordnungen  des  überlebend  gewesenen  E
„verkündet“  und  es  wird  nötigenfalls  gemäß  §  2261  verfahren.  —  N  reits
beim  er  sten  Todesfalle  das  ganze  Testament  „eröffnet  und  verkündet“  (weil
sich  die  Anordnungen  beider  Ehegatten  nicht  „sondern“  ließen,  vgl.
oben),  so  ist  für  ¾l  2273  kein  Raum,  vielmehr  wird  die  ganze  —ss
offen  bei  den  Akten  behalten.

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Noch
zu
8  22609

Zu
8  2273