Anhang  Das  Pflichtteilsrecht

Zu  Anhang  1  zu  §  2303:  Das  Pflichtteilsrecht:  Das  Recht  des  Erblassers,
s  2303  über  sein  Vermögen  „von  Todeswegen  frei  zu  verfügen“,  ist  im
BGB.,  wie  in  allen  früheren  Gesetzen,  zu  Gunsten  der  nahen  Angehörigen  des
Erblassers  durch  das  diesen  eingeräumte  Pflichtteilsrecht  beschränkt.  vgl.  Anhang

  1  zu  §  1922  unter  &amp;  und  D,  Seite  1024  f.

A.  Nach  g  2303  sind  pflichtteilsberechtigt:

die  Abkömmlinge  des  Erblassers  ohne  Rücksicht  auf  die
„Rähe  des  Grades“,  also:  Kinder,  Enkel,  Urenkel  usw.,

die  Eltern  des  Erblassers,

der  Ehegatte  des  Erblassers.

Es  sind  also  nicht  pflichtteilsberechtigt:  z.  B.  Geschwister,
Geschwisterkinder,  Großeltern  des  Erblassers  usw.

m  einzelnen  Erbfalle  sind  unbedingt  ’
der  Ehegatte  und  die  „nächsten"“  Abkömmlinge,  die  beim  Fehlen
einer  „Verfügung  von  Todeswegen“  (Testament,  Erbvertrag)  als  „gesetzliche"'
  Erben  gemäß  §8  1924,  1931  berufen  sein  würden.  Dagn  steht
im  einzelnen  Falle  gentfernteren  Abkömmlingen"  des  Erblassers
&amp;  B.  wenn  Kinder  vorhanden  sind,  den  Enkeln)  sowie  den  „Eltern“  des

rblassers  ein  Pflichtteilsrecht  insoweit  nicht  zu,  als  ein  „Abkömmling“,
  der  sie  im  Falle  der  „gesetzlichen“  Erbfolge  ausschließen
würde,  „Pflichtteil  verlangen  kann“  oder  das  ihm  „Pinterlassene  aninnte
  vgl.  8  2309  nebst  Anhang  16  und  die  darin  enthaltenen  Beipiele.


Abweichungen  vom  Pflichtteilsrechte  des  BGB.  können  sich  aus  E.  57,
58,  59,  64,  139,  216  und  den  dort  bezeichneten  Vorschriften  ergeben.

B.  Das  Pflichtteilsrecht  entsteht  mit  dem  „Erbfalle“  (dem  Tode
des  Erblassers,  §  2317),  es  ist  vererblich  und  übertragbar.  Es  kann  geltend
gemacht  werden:

a)  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  in  der  vom  Erblasser  errichteten  „Verfügung
  von  Todeswegen“  ganz  „von  der  Erbfolge  aussechtossene  d.  ß.  g
nicht  als  „Erbe“  eingesetzt  ist;  vgl.  4  2303.  Zu  unterscheiden  von  der
„Ausschließung“  von  der  Erbfolge  ist  die  in  2079,  2080,  2281  behandelte
„Übergehung“  eines  Pflichtteilsberechtigten  aus  „Unkenntnis“.  in  auf
diese  Weise  „übergangener“  kann  nicht  bloß  den  „Pflichtteil“
fordern,  sondern  das  ganze  Testament  „anfechten“"  und  sein
volles  „gesetzliches“  Erbrecht  geltend  zu  machen;

b)  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  zwar  als  „Erbe“  eingesetzt  ist,  aber  zu
geinem  geingeren  Erbteile  als  der  „Hälfte“  seines  „gesetzlichen“  Erbteils;
vgl.  8  :

c)  wenn  der  Fflichtteilsberechtigte  zwar  auf  die  Hälfte  seines  „Hgesetzlichen“
Erbteils  oder  sogar  auf  einen  größeren  Erbteil,  ja  viellei  als
Allein-Erbe  eingesetzt  ist,  der  zugewendete  Erbteil  (die  ganze  Erbschaft)
aber  mit  „Beschränkungen“  oder  „Beschwerungen“  belastet  ist.  Hiervon
handelt  §  2306.

Der  Pflichtteilsberechtige  braucht  sich  nich:  gefallen  zu
lassen,  daß  er  statt  als  „Erbe“  berufen  zu  werden,  vom  Erblasser  mit
einem  „Vermächtnis“  bedacht  werde,  selbst  wenn  dieses  größer  ist,  als
sein  „Pflichtteil“.  Er  kann  das  „Vermächtnis"“  ausschlagen  und
statt  dessen  den  „Pflichtteil-  fordern,  was  er  natürlich  in  der  Regel
nur  tun  wird,  wenn  er  glaubt,  daß  der  Pflichtteil“  sich  höher  stellen  werde
als  das  Vermächtnis.  nn  er  das  „Vermächtnis“  nicht  ius  pch  l
kann  er  den  „Pflichtteil“  nur  soweit  fordern,  als  dieser  nicht  durch  den
Wert  des  Vermächtnisses  gedeckt  ist.  vgl.  8  2307.

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