Das  Pflichtteilsrecht  Anhanug

C.  Nur  aus  bestimmten  gesetzlichen  .  ftann  der  Erblasser  dem  Noch
Pflichtteilsberechtigten  den  Pflichtteil  gentziche  ihn  „enterben“,  wie  der  zu
wöhnliche  Spr  rd  sagt,  obgleich  gehen  tteil“  kein  „Erbteil“.  3  2303
ondern  nur  eine  1d  1½  en  den  Erben  ist,  ogl.  unter
5r  oder  den  etnl  chränken“.  “mWiil-  §  2333—2337  und  betr.  die  sogen.
M  guter  Absicht-  §  2338.  Über  Pflichtteils-„Unwürdigkeit“  vgl.

2345  Abl.  2
D  Pflichtteil  betehtnir  in  allen  Fällen  in  der  Hälfte  des  Wertes  des
geietl  esetzlichen  Erbteils;  8  2303.  Nähere  über  die  Berechnung  des  Pflichteils
  enthalten  1#  pod  Da
lichttellerrcht.  wie  es  im  eordnet  worden,  ist  seiner
nichen  Bens  nach  kein  „Erbrecht“.  lWi’*)“–!)  sichiteilsberechrigte,  der  sein
7  flichtteilsrecht  geltend  nach,  kann  nicht  verlangen,  die  Hälfte  seines  gesetzlichen
  Erbteils  „als  Erbe  zu  erhalten,  also  z.  a  s  „Erbe“  zu  ½,  usw.
der  iuen  rechtlich  behandelt  zu  werden,  als  „Miterbe“  neben  die  einben
  zu  treten  Luts  den  E*2  allerdings  auch  Pflichten  eines
.  Miterben),  sondern  es  ist  ihm  (gewissermaßen  als  „Entschädir
  ir,  daß  er  durch  eine  vom  Erblasser  errichtete  Verfügung  von  Todes-„entgegen
  #n  illen  des  Gesetzgebers“  ganz  oder  iilweie  von  der
folg  6  chlossen“  ist)  eine  3  der  wirklich
52  ist,  auf  ——  der  Hälfte  des  Wertes  des  E—  Erkteile  bezw.
des  von  dies  *  rte  ihm  ehlenden  Prtrage  ewährt.  r  Pflichtteilsberechtigte
  istaal  o  „GEläub  ger-  des  Erben  (des  Nachlasses).  e  A#fpruc
ist  eine  „Nachlaßverbindlichkeit“  im  Sinne  des  §  1967  (vgl.  daselbst  Abs.  2
und  Note  39  zu  8  2317).  Es  gibt  nur  Pflichtteils-„Berechtigte'“,  nicht
Pflichtteils-,Erben“".  Die  Eeldforderung  des  Rflichtteilsberechtigten  steht
allen  übrigen  Nechlahperbindlichkeitene  im  Nange  „nach“,  ausgenommen  den
Verbindli  —  des  achlase  aus  nen  vom  Erblasser  angeordneten  „Ver
mächtnissen“  und  „Aufl  r—  denen  der  „Pflichtteilsanspruch“  im
Range  „vorgeht“  (§  226  KO.).  Nach  dem  Gesagten  ist  es  rechtlich  irrefüh
  wenn  der  Aoh  nliche  Spr  gebrauch  von  einem  Rechte  des  von  der
bfolge  auspeenchoossienen  ,  sberechttgten«3utAnfech
tung  des  Testamentes“  Fricht  e  gesetzluh  nicht  gerechtfertigte“  „Aus-Gühtegun
  eines  WMiichtter  berechtigten  von  der  Erbfolge  durch  Testament
rbvertrag  hat  niemals  „Nichtigkeit“  oder  „Anfechtbar
keit“  des  Testamentes  oder  Erbvertrags  zur  Folge,  sondern  lediglich  die  Entstehung
  der  oben  bezeichneten  „Geldforderung“  des  Pflichtteilsberech
tigten  gegen  den  Er  entgegen  dem  „Testament“  oder  „Erbvertrage“

F.  Die  Frage,  wie  die  Pflichtteilslast  von  denjenigen  zu  tragen  ist,  die
aus  der  Erbschaft  etwas  erhalten,  ist  in  88  2318—2324  geregelt.  Üüber  die  Zu.
Tässigkeit  dies  e  bezgglicher  „Anordnun  ben  des  Erblassers“  vgl.  8  2324.

gewährt  den  Pflichtteilsberech  tigten  t  nur  Schutz
gegen  Eyches  unle  von  n'rdeweenh  Testament,  **sd.  durch  die
der  Erblasser  ihnen  den  Pflichtteil  entzieht  t  o  de  sch  mälert,  sondern  auch
gegen  derartige  Schenkungen  des  Erbla  unter  Lebenden  (ogl.  hierzu
2301  nebst  Noten).  Der  Vorhandensein  etwaiger  Pflichtteilsberechtigter“
ist  für  den  Erblasser  an  sich  kein  uhindernie,  durch  Rechtsgeschäfte  „unter
ebenden“  nach  Gutdünken  (a  chne  Schemtun  *")  über  sein  Vermögen
  zu  verfügen.  Anderseits  schützt  aber  esetz  die  „Pflichtteils
berechtigten“  gegen  Verminderung  ihres  fird  Dur  „Sche  int'u  ngen“
des  Erblassers  in  den  letzten  10  Jahren  vor  seinem  Tode  auf  die
in  den  2325  ff.  geordnete  Weise.  Man  nennt  das  den  „außerordentlichen
Mllichtte  Sanspruch“.

H.  Betreffend  Verträge  über  den  Pflichtteil  aus  dem  Nachlaß  eines  noch
lebenden  Dritten  vgl.  8  312,  betreffend  V  icht  auf  das  „künftige“  Pflichtteilsrecht
  §  2346  Abs.  2  Betreffend  den  „  Berzicht  Ehefrau,  der  Eltern
für  ihre  Kinder,  des  Vormun  es  für  Fi  ündel  auf  einen  bereits  „ent-Eendr#nen“

  Pflichtteilsanspruch  gilt  das  Note  6  zu  §  1943  betr.  „Ausschlagung“
Gesagte.

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