Anhaug  Rechte  des  als  „Nacherbe“  eingesetzten  Pflichtteilsberechtigten
Noch  J.  Die  Vorschriften  des  BGB.  betr.  „Pflichtteilsrecht“  gelten  für  alle
ch  dem  31.  De  kellte  1899  eingetretenen  Erbfälle  (Trvesfälh-)  auch  wenn
8  WMos  bas  dede  4  lichtter  verletzende  Testament  (Erbvertrag)  vor  dem  1.  Januar  1900
Wenn  der  Erblasser  vor  1.  Januar  1  gestorben  ist,  gilt  das

firchenm  Recht.  vgl.  E

*  Anhang  13  zu  §  2306:  Beispiel:  Wenn  der  Erblasser,  dessen  Nachlaß
§  2306  80  000  Mk.  beträgt,  in  seinem  Testamente  bestimmt  hat:  u  meiner  Erbin
gS  osn  ernenne  ich  meine  rau  Clara  geb.  N  asbei  deren
ode  4r  Pin  u  wird,  sollen  unsere  Kinder  zund--  B  als  Nacherben  er-,
  wenn  auch  als  „Nacherben“,  doch  zu  u  1„  ½  eingesetzt
.  .  garhth  nach  dem  Bater  beträgt  je  Wert  von  3/16
t  „gesetzliche“  Erbin  zu  ¼,  jedes  Kind  *
—  .  W’  .  1931,  2303).  Der  t  Kindern  hinterla
teil“  ohn  *38  t  also  80  er  als  ihr  „Pflichtteil'.  ach
1  2306  Abs.  2  kommt  mihl  8  2306  Abs.  1  Satz  2  zur  Anwendung.  Jedes  Kind
ann  daher  beim  Tode  des  Boalers  Seas  ort  von  der  Mutter  die  Ausung
  seines  Pfli  ttensn  mit  15  000  Mk.  fordern,  vorausgesetzt,
*sm„  es  seinen  Erbte  rsr-nis  Macherbshafft,  caneschläg  t“.  Diese
Ischlagung  wenn  sie  beider  Kinder  ieht,  hat  zur  WPoige  des
den  50  000  Mk.,  die  sie  vom  Nachl  hält  (80  000  weniger
2Xx  8  85.  kann,  was  sie  will  (  §  2142  Absf.  .  von  den  sonst  dem
„Vorerben“  unsten  des  „  ——  *  eschränkungen
völlig  frei  s.  z  Kinder  werden  natürlich  im  vorliegenden  Beispiel  ihren
Pflichtteil  nur  fordern,  wenn  de  Besorgnis  vorliegt,  daß  die  Mutter  die  Erbschaft

  „verbringen“  werde  B.  durch  eine  zweite  Heirat);  denn  fsie  verlieren
e  Forderu  lichtteils  ein  jedes  25  000  (40  000—15  000).
Ob  und“  welche  Erb-  Flichtteilsrechte  8  Kind  beim  Tode  der
Mutter  F#stolih  des  —  hat,  ist  eine  von
vorstehe  unabhängi  —  Die  ssschlagungsfrist
  ni.  die  Fei  gien  #.  n“  —  1  67  t  en  Kinder,  d.  h.
ihre  ge  liche  cberben  feingalen,  Aus  ng  schlüssig
machen,  eg  imnt  nicht  vor  dem  Emtt  —  Falles  der,  ck

erbfolg  e“,  d.  h.  in  unserem  Beispiele  nicht  vor  dem  Tode  der  Mutier
(  146  2139  oyll.  Note  56  zu  2139)  und  auch  dann  nicht  vor  erlangter
enntnis“  von  der  Pe  ung  6  2306  Abs.  1  Satz  2  am  Ende).  Hieran
  ändert  nichts,  daß  ach  6,  2142  Abs.  1  den  als  „Nacherben“  eingesetzten
Kindern  das  „Recht“  zusteht,  die  Nacherbschaft  bereits  vor  dem  Eintritte
des  Falles  der  „Nach  cherbfolge',  nämlich  bereits  beim  „Erbfalle“

d.  h.  beim  Tode  ihres  Batez,  des  schlag=  tWii
dtober

l  ichtteils  von  der  Aie  unter  Erernet  r  »An-UT  der  väterlichen
  „Nacherbschast-  Diese  „Ausschlagn.  t  (obgleich  s  mehr  als

ach  erlan  er  Kenntnis  von  dem  Inhalte  väterlichen  Testaments
Seise  n  gach  rechtzeitig  und  die  deir-  teilsforderung  ründet,  denn

die  Ausschlagungs-„Frist“  bezüglich  der  väterli  „Nache  st“  hatte,
da  die  Mutter  noch  lebt,  überhaupt  noch  nicht  Rüacherbschaft
u  —  16  zu  §  2309:  Beispiele  (vgl.  Note  16  zu  §  2309);
8  S%  Der  verwitwete  A  hinterläßt  eine  Tochter,  die  mehrere  Kinder  hat,
und  aus  rdem  seine  Eltern.  In  seinem  Testamente  hat  er  unter  vollständiger
hörigen  seine  Vaterstadt  zur  Erbin  eingeusichlzehung

  ?  der  cgenannten
Ett  behu  rrichtung  einer  woh  rebrige  Anstalt.  In  diesem  Falle  kann  die
Tochter  ihren  Pflichtteil  verlangen.  Tut  sie  es  nicht,  z.  B.  weil  sie  vermögend
  genug  ist  und  den  wohltätipen  zaut  ihres  Vaters  rt,  so  können  nach
8  z  etwa  die  Kinder  der  Tochter  oder  die  Eltern  des  A  einen  Pflichtteil
  verlangen.

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